Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Nutzungsausfallschaden bei gewerbliche genutztem LKW
Nutzungsausfallschaden bei gewerbliche genutztem LKW
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Speditionsbetreiber A beauftragt B mit der Reparatur eines LKW. Durch Bs fehlerhafte Reparatur entsteht ein Motorschaden. A kann den LKW für 12 Monate nicht benutzen und muss Aufträge an Fremdfirmen vergeben. Nach der Reparatur fordert A Schadensersatz für den Nutzungsausfall des LKW, die Mehrkosten der Fremdaufträge und erhöhten Personalaufwand.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nutzungsausfallschaden bei gewerbliche genutztem LKW
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach.
Ja!
3. Hinsichtlich des Geldaufwandes, der durch die Vergabe an Fremdfirmen entstanden ist, kann A Schadensersatz in Geld gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
4. A will ebenfalls die erhöhten Personalkosten von B ersetzt bekommen. Ist die Naturalherstellung hinsichtlich des erhöhten Personalaufwands in natura noch möglich (§ 249 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bei privat genutzten Fahrzeugen ist ein abstrakter Nutzungsausfallschaden unter bestimmten Voraussetzungen als Schaden im Sinne des § 251 BGB anerkannt.
Ja!
6. Auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge kann der abstrakte Nutzungsausfallschaden pauschal gemäß § 251 BGB verlangt werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. A kann die nutzlos aufgewendeten Vorhaltekosten für den LKW (Kfz-Steuer und Beiträge zur Haftpflichtversicherung) als Schaden liquidieren.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LS2024
11.3.2024, 12:11:47
Ich finde die Frage nach dem Personalaufwand suggeriert, dass dieser gar nicht ersetz verlangt werden kann. Laut dem BGH Urteil geht dies allerdings nach § 252 1 BGB: "Dem hat der Kläger im Streitfall Rechnung getragen und dargestellt, dass sich der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit gewinnmindernd ausgewirkt hat. Er hat als Schaden zum einen die Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen - wenn auch, wie die Vorinstanzen an genommen haben, unschlüssig - die Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte zur Kompensation der fehlenden Kranunterstützung quantifiziert." Der Ersatz des Personalaufwands scheiterte also nur aufgrund von Beweisfragen.
LS2024
11.3.2024, 12:15:04
Entgegen der Lösung können
Vorhaltekostengrundsätzlich ersetzt verlangt werden. So auch der BGH hier: "Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die
Vorhaltekostendes Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen" Dafür das der Schaden hier nicht kausal war bestehen mMn die Sachverhaltsangaben dazu, wann diese entstanden sind.
LaulauAC
15.4.2024, 16:26:25
LS2024
15.4.2024, 17:05:13
LaulauAC
15.4.2024, 17:06:04
Sind es, aber vom Ersatzfahrzeug ist hier keine Rede.
LS2024
15.4.2024, 17:09:29
Doch: "A kann die nutzlos aufgewendeten
Vorhaltekostenfür den LKW (Kfz-Steuer und Beiträge zur Haftpflichtversicherung) als Schaden liquidieren." Wofür sollte auch sonst Kfz-Steuer angefallen sein?
LaulauAC
15.4.2024, 17:11:35
Ich nehme mal an für den LKW, der sich in der Reparatur befand. Ich lese hier nichts von einem Ersatz-LKW.
LS2024
15.4.2024, 17:14:27
Dogu
7.6.2024, 16:06:30
Da steht aber nutzlose
Vorhaltekosten. Die Kosten wären nicht nutzlos, wenn es sich um einen tatsächlich genutztes Ersatzfahrzeug gehandelt hätte. Im SV ist nur von einem LKW, dem geschädigten Fahrzeug, die Rede.
LS2024
8.6.2024, 10:13:48
Ah ja, jetzt verstehe ichs. Ihr habt Recht.
LS2024
11.3.2024, 12:20:47
Entgegen der Lösung sind die Kosten für die Beauftragung der Fremdfirmen nicht im Rahmen der Naturalrestitution ersetzbar. Stattdessen richtet sich der Ersatz laut BGH nach § 252 1 BGB.
Dogu
7.6.2024, 16:05:12
§ 252 S. 1 BGB ist doch die Naturalrestitution? Das hat im Gegensatz zu S. 2 nur klarstellende Funktion.
LS2024
8.6.2024, 10:31:01
Ah, das wusste ich nicht. Dann würde ich einfach in der Lösung den § 252 1 BGB noch erwähnen.
Diaa
8.9.2024, 18:16:05
Ich konnte nicht ganz verstehen, 1. was genau mit hohen Personalkosten gemeint war und 2. ob A diese verlangen kann. Die Antwort war leider, trotz wiederholtem Durchlesen, nicht verständlich.
david1234
15.10.2024, 13:18:56
Dieser Fall ist leider schlecht aufgearbeitet und sollte nochmal überarbeitet werden. In der Frage steht was zu Nutzungen, in der Antwort zu Personalkosten. Auch der Abschnitt über 249 und 250, 251 ist nur verwirrend dargestellt.
Nani123
22.10.2024, 20:45:49
Warum sind die Kosten für Fremdfirmen ersetzbar, die erhöhten Personalkosten aber nicht? Bei den Personalkosten wird mit der
Differenzhypotheseargumentiert. Hätte das schädigende Ereignis, also die schlechte Reparatur nicht stattgefunden, hätte A nicht zusätzliche Personalkosten gehabt… Die Argumentation bzgl der Personalkosten sind jedoch völlig anders.. da wird auf § 250 abgeziehlt, obwohl es sich doch um das gleiche schädigende Ereignis handelt, also Schaden an einer Sache… weil die Herstellung unmöglich ist.. Warum war sie bei den Kosten für Fremdfirmen denn dann möglich? Die Aufgabe hat mich total verwirrt :(
Artimes
14.11.2024, 10:55:18
Sollte das Problem des abstrakten Nutzungsausfalls schon bei der Anwendung der
Differenzhypothesedurch normative Korrektur behandelt werden, oder erfolgt die Prüfung erst bei der Ersatzfähigkeit nach § 251 Abs. 1 BGB, um den Vermögensschaden zu begründen?