Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


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Jurafuchs-Illustration zum Fall zur Ersatzfähigkeit von Nutzungsausfall (OLG Frankfurt a.M., Urt.v. 27.07.2022 - 11 U 7/21): Eine Frau steht vor einem kaputten Auto und denkt: Ich fahr doch keinen Ford.
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Klassisches Klausurproblem

B fährt immer mit ihrem Porsche zur Arbeit. Ihren breiten Ford Kombi benutzt sie nur für Urlaube. Fahranfänger F verwechselt an einer Ampel Gaspedal und Bremse seines SUV und fährt mit voller Wucht in Bs Porsche. B verlangt neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur.

Einordnung des Falls

Das OLG Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob nach einem Autounfall der Geschädigte neben den Reparaturkosten zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Reparatur verlangen kann. Das OLG verneinte einen solchen Anspruch. Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45). Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Könnte B ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus § 7 Abs. 1 StVG zustehen?

Genau, so ist das!

Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der (1) Halter eines Kfz für (2) Personen- oder Sachschäden, die (3) bei Betrieb des Kfz verursacht werden, (4) wenn die Haftung nicht ausgeschlossen ist. F ist Halter seines Kfz. Durch den Unfall wurde der Porsche beschädigt. Die Beschädigung wurde durch einen Betriebsvorgang des SUV geprägt, sodass die Schädigung bei Betrieb des SUV eintrat. Die Haftung ist nicht ausgeschlossen. Daneben kommen auch andere Anspruchsgrundlagen in Betracht (etwa § 18 StVG, 823 BGB). Als Gefährdungshaftungstatbestand hat § 7 Abs. 1 StVG jedoch geringere Voraussetzungen und sollte deshalb in der Regel zuerst geprüft werden.

2. Richtet sich die Haftungsquote im Verhältnis zwischen B und F nach § 17 StVG?

Ja, in der Tat!

Soweit die Haftung des Halters nicht aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses ausgeschlossen ist (§ 17 Abs. 3 StVG), richtet sich die Haftung bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeughaltern im Innenverhältnis (§ 17 Abs. 2 StVG) nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen (§ 17 Abs. 1 StVG).Selbst bei Beachtung der äußerst möglichen und gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit eines idealtypisches Fahrzeugführers hätte B Fs Auffahren nicht verhindern können (=unabwendbares Ereignis, § 17 Abs. 3 StVG). F haftet somit vollumfänglich. In einer Urteilsklausur im Referendariat ist die Prüfung der Haftungsquote nach § 17 Abs. 2 StVG oft Klausurschwerpunkt. Wichtig ist, dass bei der vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge nur unstreitige und feststehende Tatsachen berücksichtigt werden dürfen. Deshalb ist hier regelmäßig eine umfassende Beweiswürdigung unter Berücksichtigung von Anscheinsbeweisen vorzunehmen.

3. Richtet sich der ersetzbare Schaden auf Rechtsfolgenseite vorrangig nach den §§ 249 ff. BGB?

Nein!

§ 249 BGB gilt auch für die Haftung nach dem StVG. Spezieller sind jedoch die Regelungen in den §§ 9 ff. StVG, die das allgemeine Schadensrecht modifizieren. Das StVG beinhaltet allerdings keine Sonderregelungen für den Ersatz von Nutzungsausfall infolge einer Sachbeschädigung, sodass die §§ 249 ff. BGB uneingeschränkt anwendbar sind. Eine wichtige Modifizierung beinhaltet § 9 StVG, indem über §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB hinaus auch das Mitverschulden des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zugerechnet wird. Das ist etwa derjenige, der sich dass Auto vom Halter für eine Fahrt geliehen hatte.

4. Kann die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Kfz einen ersetzbaren Schaden iSd § 251 BGB darstellen?

Genau, so ist das!

§ 251 Abs. 1 BGB ermöglicht den Ersatz für Vermögensschäden, deren Naturalrestitution unmöglich ist. Die entgangene private Nutzungsmöglichkeit ist ein Vermögensschaden, wenn (1) in den Gegenstand selbst eingegriffen wurde, (2) es ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebensführung und (3) die Beeinträchtigung fühlbar ist. Fehlt es daran, liegt bloß ein nicht ersatzfähiger, immaterieller Schaden vor. Beschafft sich der Geschädigte tatsächlich Ersatz (Mietwagen), sind dessen Kosten ohne Einschränkungen ein Vermögensschaden. Problematisch ist dann nur die Angemessenheit der Kosten: Angemessen ist nur ein gleichwertiges Fahrzeug, d.h. ein klassengleiches Fahrzeug oder das gleiche Modell wie der beschädigte Pkw.

5. Hat F durch die Beschädigung des Porsches und die dadurch notwendige Reparatur die Nutzungsmöglichkeit verloren?

Ja, in der Tat!

Ein Ersatz für entgangene Nutzung kommt nur in Betracht bei einem Eingriff in den Gegenstand des Gebrauchs. Kann ein Gegenstand aus anderen Gründen (zB Geschädigter bricht sich beim Unfall ein Bein) nicht genutzt werden (zB Konzertkarte), besteht für die entgangene Nutzungsmöglichkeit dieses Gegenstands keine Ersatzpflicht. F hat den Porsche beschädigt, für den B die Nutzungsausfallentschädigung begehrt.

6. Handelt es sich bei einem Kfz handelt um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung?

Ja!

Der Ersatz entgangener privater Nutzungsmöglichkeit wird von der Rechtsprechung auf Gegenstände beschränkt, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebensführung typischerweise angewiesen ist. Sonst bestünde die Gefahr, dass entgegen § 253 Abs. 1 BGB ein Ersatz für Nichtvermögensschäden gewährt würde. Zu solchen Gegenständen zählen insbesondere Kfz, Wohnung, Computer und Internet. Relevant wird dies nur bei privat genutzten Gegenständen. Bei gewerblich genutzten Gegenständen läuft der Ersatz über § 252 BGB (entgangener Gewinn).

7. Ist eine Nutzungsbeeinträchtigung stets ausgeschlossen, wenn der Geschädigte Eigentümer mehrerer Kfz ist?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Nutzungsbeeinträchtigung ist fühlbar, wenn der Geschädigte (1) einen Nutzungswillen und (2) eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. An der Fühlbarkeit fehlt es, wenn der Einsatz eines Ersatzgegenstandes möglich und zumutbar war, weil dann keine fühlbare Beeinträchtigung in der Lebensführung eintritt. Maßgeblich hierfür ist nicht nur das Vorhandensein eines Ersatzgegenstandes, sondern auch die Zuweisung innerhalb der Familie und die praktizierte Nutzung. Die Nutzung eines vorhandenen Zweitwagens kann zB nicht möglich oder unzumutbar sein, wenn ein anderes Familienmitglied ihn zur regelmäßigen Nutzung benötigt. Auch wenn also mehrere Kfz vorhanden sind, kann eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung vorliegen.

8. B nutzte den Porsche für ihre tägliche Arbeitsstrecke. Ihr Zweitwagen ist ein Ford Mondeo Kombi (sog. Mittelklassewagen). Ist ihr die Nutzung des Fords unzumutbar, weil der Ford weniger wertig und deshalb nicht vollständig gleichwertig ist?

Nein, das trifft nicht zu!

Das Kriterium der Fühlbarkeit knüpft an die entgangene Nutzungsmöglichkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung an. OLG: Die Möglichkeit des ständigen Gebrauchs und der Nutzung eines Fahrzeugs zum Transport von Personen, insbesondere für den Alltagsverkehr, sei auch mit einem weniger wertvollen, aber vollständig fahrtauglichen Ford Kombi hinreichend gewährleistet (RdNr. 44). Das kann man auch anders sehen: Bei Kfz wird der Wert der (entgangenen) Gebrauchsvorteile anhand differenzierter Fahrzeugklassen bemessen. Deshalb ist die Nutzungsausfallentschädigung bei einem Porsche 911 wesentlich höher als bei einem Ford Mondeo, obwohl die grundlegende Funktion der Mobilitätsgewährung jeweils gleichermaßen erfüllt wird (Ehmer, NJW 2022, 3043 Rn. 13ff.).

9. Ist die Nutzung des Fords der B unzumutbar, weil er für die B weniger Fahrvergnügen bietet?

Nein!

OLG: Die Beschränkung des Fahrvergnügens sei nur eine immaterielle Beeinträchtigung aufgrund der subjektiven Wertschätzung und nicht als Schaden ersetzbar. Der Nutzungsersatz komme nur für vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der Sache in Betracht. Denn die Nutzungsausfallentschädigung müsse Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise auf die Grundlage der Lebensführung signifikant auswirkt. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen (RdNr. 45).Da das eingeschränkte Fahrvergnügen lediglich einen - nicht unter § 253 BGB fallenden - immateriellen Schaden darstellt, kann B diesen nicht geltend machen.

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Till E

Till E

17.1.2023, 21:49:39

Wäre der Schaden bei Anmietung eines Porsche oder gleichwertigen Fahrzeugs nach 249 II BGB ersatzfähig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.1.2023, 09:51:48

Hallo Till E, auch bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erhält der Geschädigte lediglich die erforderlichen Kosten ersetzt (Hamann/Kuhn, in: Buschbell/Höke, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Auflage 2020, § 24 Der Sachschaden – Grundlagen und einzelne Schadenpositionen RdNr. 132 ff.). Bei Luxuswagen kann dies dazu führen, dass der Geschädigte zur Vermeidung überhöhter Kosten verpflichtet werden kann, sich überregional Vergleichsangebote einzuholen bzw. einen Wagen einer günstigeren Klasse zu mieten (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 17. 9. 1999 - 2/15 S 12/99, r + s 2000, 22). Die genaue Höhe dieser erstattbaren Kosten ist dann letztlich eine Sache des Einzelfalls. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

DAV

David.

5.8.2023, 16:47:22

Hier auf den Fall bezogen dürfte wohl auch für die Anmietung nichts anderes gelten als für den

Nutzungsausfallschaden

, da es B wohl zuzumuten wäre ihr Zweitfahrzeug zu benutzen, sodass der Schaden hier nicht ersatzfähig wäre.

TO

TomTom1

3.2.2023, 12:15:13

In einem Vertiefungskasten sprecht ihr davon, dass über § 9 StVG der Verursachungsbeitrag eines Führers eines KfZs (bei euch: Entleiher) abgewickelt wird. Das ist, glaube ich, nicht ganz richtig. Das läuft über § 17 II StVG, oder stehe ich bei irgendetwas auf dem Schlauch? 😬

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.2.2023, 10:05:29

Hallo TomTom1, danke dir für deine Rückfrage. Tatsächlich kommt § 17 Abs. 2 StVG zur Anwendung wenn beide Beteiligte Führer eines KfZ sind. § 9 StVG ist die richtige Norm für den Fall, dass der Geschädigte kein Führer eines KfZ ist. Wir ändern das entsprechend. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

ABDI91

Abdi91

22.4.2023, 18:40:52

Weshalb kommt hier § 17 I StVG zur Anwendung? Wenn B’s Fahrzeug angefahren wird, ist es für sie dann kein unabwendbares Ereignis iSd § 17 III StVG? Wenn ich auf den Idealfahrer abstelle, frage ich mich, wie ein Idealfahrer reagieren soll, wenn ihm jemand ins Auto fährt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.4.2023, 13:46:26

Hi Edwin, das war etwas missverständlich. Die Frage zielt lediglich auf § 17 StVG ab. In der Tat liegt hier schon ein unabwendbares Ereignis vor, weswegen F vollumfänglich haftet. Ansonsten käme es auf die beiderseitigen Verursachungsbeiträge an. Wir haben das auch noch einmal präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SI

silasowicz

17.8.2023, 18:46:57

Wie sähe es aus, wenn beispielsweise ein Geschäftsführer aus Statusgründen/Autoritätserwägungen kein "minderwertiges", wenngleich vorhandenes Auto fahren möchte, um zur Arbeit zu kommen? Unterm Strich fiele das wahrscheinlich auch eher unter nicht ersatzfähig, oder?

Cocos.lawstudy

Cocos.lawstudy

18.3.2024, 21:01:46

Das habe ich mich gerade auch gefragt

EVA

evanici

14.9.2023, 00:07:03

Ich verstehe in diesem Zusammenhang den Begriff der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit noch nicht ganz. Bedeutet das einfach, dass der Geschädigte bei vorhandenem Nutzungswillen auch hätte nutzen können? Oder bedeutet es eher, dass er den Gegenstand genutzt hätte, wenn er ihn gehabt hätte? Also das "hypothetisch" irritiert mich :D...

Nora Mommsen

Nora Mommsen

14.9.2023, 14:25:01

Hallo evanici, danke für deine Frage. Nutzungsausfullentschädigung soll es eben nicht immer geben, daher sind daran besonders hohe Anforderungen zu stellen. Neben der Tatsache, dass es sich um ein Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung handeln muss, muss die Einschränkung "fühlbar" sein. Fühlbarkeit liegt dann vor, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen war. Vorliegend hatte B einen Zweitwagen, es kommt nicht auf den hypothetischen Nutzungswillen an. Vielmehr kommt es darauf an, ob es ihr in der konkreten Situation möglich war das Auto auch zu nutzen. Wenn zwar beide Autos auf ihren Namen laufen, aber ihr Ehemann immer mit dem anderen Auto zur Arbeit fährt dann hat sie zwar ein zweites Auto aber nicht die hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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