Neutralität von Amtsträgern (Seehofer vs. AfD)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die A-Partei kritisiert, dass Bundespräsident F öffentlich ein Konzert gegen Rechts unterstützt. In einem Interview über die allgemeine politische Lage bezeichnet Innenminister S die A-Partei als „hochgefährlich“ und „staatszersetzend“. Das Interview wird auf der Internetseite des BMI veröffentlicht.

Diesen Fall lösen 87,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Neutralität von Amtsträgern (Seehofer vs. AfD)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer 2020
Examenstreffer Berlin/Brandenburg 2020

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 14 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die A-Partei will sich gegen die Äußerung des S wehren. Statthafter Rechtsbehelf vor dem BVerfG ist das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG).

Ja!

Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) ist statthaft, wenn oberste Bundesorgane bzw. deren Teile oder andere, ihnen rechtlich gleichgestellte Beteiligte über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten. Hier streiten S und die A-Partei darüber, ob die Äußerung des S verfassungsgemäß war. Dies betrifft die Frage der verfassungsrechtlichen Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern bzw. das Recht der Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG). Das Organstreitverfahren ist somit statthaft.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die A-Partei ist als politische Partei im Organstreit parteifähig (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG).

Genau, so ist das!

Politische Parteien sind als „andere Beteiligte“ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) parteifähig, wenn und soweit sie mit einem anderen Verfassungsorgan um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status (Art. 21 GG) ergeben; die Geltendmachung von Grundrechtsverletzungen durch politische Parteien im Organstreitverfahren ist ausgeschlossen. Hier macht die A-Partei eine Verletzung ihres Rechts auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) geltend, sodass sie parteifähig ist (RdNr. 36; stRspr).

3. S ist als Bundesinnenminister nicht parteifähig; die A-Partei muss sich stattdessen gegen die Bundesregierung als oberstes Verfassungsorgan wenden.

Nein, das trifft nicht zu!

Auch die Bundesminister sind parteifähig. Die genaue Einordnung lässt das BVerfG dabei offen und stützt sich auf Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 63 BVerfGG, Art. 65 S. 2 GG und §§ 9 bis 12, 14 GOBReg (RdNr. 36). Während die Finanz- und Verteidigungsminister im GG mit eigenen Rechten ausgestattet sind, ergibt sich die Parteifähigkeit der anderen Minister – und somit auch des S – wohl aus dem Ressortprinzip (Art. 65 S. 2 GG), das sie zur Staatsleitung ermächtigt. Ob man sie daher selbst als oberste Bundesorgane oder als Organteile der Bundesregierung und damit als „andere Beteiligte“ (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG) einstuft, ist unerheblich.

4. Die A-Partei hat das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG).

Ja!

Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit (Art. 21 Abs. 1 GG). Damit gewährleistet ist, dass die politische Willensbildung des Volkes offen verläuft, ist es unerlässlich, dass die Parteien gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Art. 21 Abs. 1 GG beinhaltet deshalb unmittelbar ein Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Die Mitwirkung an der politischen Willensbildung muss auf der Basis gleicher Rechte und gleicher Chancen erfolgen (RdNr. 46).

5. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien beinhaltet als Kehrseite, dass sich Staatsorgane parteipolitisch neutral verhalten müssen (Neutralitätsgebot).

Genau, so ist das!

BVerfG: „Das Recht politischer Parteien, gleichberechtigt am Prozess der Willensbildung des Volkes teilzunehmen, wird verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei [...] auf den Wahlkampf einwirken“. Die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) erfordert daher die parteipolitische Neutralität von Staatsorganen (sog. Neutralitätsgebot). Das bedeutet, sie dürfen sich nicht parteiergreifend für oder gegen eine bestimmte Partei aussprechen (RdNr. 47). Dies hat S mit seinen Äußerungen („staatszersetzend“ etc.) indes getan.

6. Das Gebot parteipolitischer Neutralität von Staatsorganen gilt nur in Wahlkampfzeiten.

Nein, das trifft nicht zu!

Einseitige Parteinahmen während des Wahlkampfs beeinträchtigen die Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen und verstoßen gegen das Neutralitätsgebot. Das Gebot staatlicher Neutralität gilt aber auch außerhalb von Wahlkampfzeiten. Denn der Prozess der politischen Willensbildung des Volkes ist nicht auf Wahlkampf oder Wahlvorbereitungen beschränkt, sondern vollzieht sich fortlaufend. Art. 21 Abs. 1 GG schützt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb „in seiner Gesamtheit“ (RdNr. 48).

7. S ist nur an das Neutralitätsgebot gebunden, wenn er sich in amtlicher Funktion als Bundesminister geäußert hat.

Ja!

Nur die Inanspruchnahme amtlicher Autorität oder der Rückgriff auf amtliche Ressourcen können zu einer Verletzung der staatlichen Neutralitätspflicht führen. Außerhalb seiner amtlichen Funktion darf S am politischen Meinungskampf teilnehmen – ansonsten würden wiederum die Regierungsparteien benachteiligt. Obwohl S hier in einseitig parteiergreifender Weise zulasten der A-Partei in den politischen Wettbewerb eingreift (RdNr. 77f.), liegt nach Ansicht des BVerfG ein Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG erst dann vor, wenn S die Äußerungen in Wahrnehmung des Ministeramtes und nicht in seiner Eigenschaft als Parteipolitiker getätigt hat (RdNr. 79).

8. Ob die Äußerung eines Mitglieds der Bundesregierung in amtlicher Funktion stattgefunden hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen.

Genau, so ist das!

Das BVerfG erkennt, dass eine strikte Trennung der Sphären des „Bundesministers“, des „Parteipolitikers“ und der „Privatperson“ nicht möglich ist (RdNr. 55). Für die Bestimmung des Amtsbezuges arbeitet es daher einige formelle Kriterien heraus: Für einen Amtsbezug sprechen z.B. offizielle Publikationen auf der Internetseite des Ministeriums, die Verwendung von Staatssymbolen oder die Nutzung der Amtsräume. Kein Amtsbezug liege z.B. bei Parteiveranstaltungen oder „Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses“ (Talkrunden, Interviews) vor (RdNr. 59ff.).

9. S hat die Äußerungen im Interview in amtlicher Funktion als Bundesminister getätigt.

Nein, das trifft nicht zu!

BVerfG: Die Amtsbezeichnung des S sei noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität; staatliche Funktionsträger dürfen sie auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen. Im Übrigen fehlen Indizien für einen Amtsbezug (Staatssymbole etc.). Vielmehr ergebe sich aus dem Inhalt des Interviews, dass S von seiner Befugnis zur Teilnahme am politischen Meinungskampf Gebrauch mache. Es geht darin um allgemeinpolitische Fragen ohne Bezug zur Regierungstätigkeit. Die Äußerungen des S („staatszersetzend“ etc.) weisen keinen Ressortbezug auf, S beruft sich dafür nicht auf seine Amtsautorität (RdNr. 80ff.). Die Interview-Äußerungen sind daher kein Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG.

10. Allerdings weist die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI einen Amtsbezug auf und stellt somit einen Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG dar.

Ja!

BVerfG: Mit der Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des von ihm geführten Ministeriums habe S auf Ressourcen zurückgegriffen, die ihm allein aufgrund seines Regierungsamtes zur Verfügung stehen. Dies habe S auch im politischen Meinungskampf eingesetzt, da die Wiedergabe im Internet der weiteren Verbreitung der darin enthaltenen Aussagen diente. Die Veröffentlichung des Interviews verstoße daher gegen das staatliche Neutralitätsgebot und greife in das Recht der A-Partei auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) ein (RdNr. 90ff.).

11. S steht als Bundesminister eine generelle politische Äußerungsbefugnis zu (Art. 65 GG).

Genau, so ist das!

Der Bundesregierung obliegt die Aufgabe der Staatsleitung (Art. 65 GG). Integraler Bestandteil dieser Aufgabe ist die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; eine verantwortliche Teilhabe des Volkes an der politischen Willensbildung setzt voraus, dass sie über die von Staatsorganen zu treffenden Entscheidungen genügend wissen, um sie bewerten zu können. Es ist S somit nicht per se untersagt, an der politischen Willensbildung teilzunehmen, nur weil er Bundesminister ist.

12. Die Befugnis des S zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit ist grundsätzlich geeignet, den Eingriff in Art. 21 Abs. 1 GG zu rechtfertigen.

Ja, in der Tat!

Richtig! Ein Eingriff in das Recht der Parteien auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb (Art. 21 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich durch die Befugnis der Bundesregierung zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit (Art. 65 GG) gerechtfertigt sein. Die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit muss ihrerseits jedoch rechtmäßig ausgeübt werden; dies setzt insbesondere die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung und des für sämtliches Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots voraus (RdNr. 93).

13. Die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI verstößt gegen das Sachlichkeitsgebot.

Ja!

Ob bereits ein Verstoß gegen die Kompetenzordnung vorliegt, weil S Öffentlichkeitsarbeit außerhalb seiner Ressortzuständigkeit betrieben hat, lässt das BVerfG offen. Jedenfalls verstoße die Veröffentlichung des Interviews gegen das Sachlichkeitsgebot. Mit der Kritik eines politischen Gegners in keinem Zusammenhang stehende Äußerungen verstoßen gegen das Sachlichkeitsgebot und sind unzulässig. Hier gehe die Äußerung des S weit über die Zurückweisung von Kritik am Bundespräsidenten hinaus. S habe dies nur zum Anlass genommen, über den Einzelfall hinausgehende negative Bewertungen der A-Partei zu äußern (RdNr. 94f.).

14. Der Antrag der A-Partei ist begründet. Durch die Veröffentlichung des Interviews hat S die A-Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt.

Genau, so ist das!

Das BVerfG differenziert wie folgt: Während die Äußerungen des S im Rahmen des Interviews als Teilnahme am politischen Meinungskampf verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, verletze die Veröffentlichung des Interviews auf der Internetseite des BMI die A-Partei in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 GG. Im Übrigen bestätigt das BVerfG seine Rechtsprechungslinie zur Äußerungsbefugnis von Regierungsmitgliedern (vgl. BVerfGE 138, 102 („Fall Schwesig“) und BVerfGE 148, 11 („Fall Wanka“)). Das BMI hat das Interview inzwischen von der Homepage entfernt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

XX

xxx

2.10.2021, 10:00:45

Wo liegt der genaue Unterschied zwischen Sachlichkeitsgebot und Neutralitätsgebpt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.10.2021, 11:52:40

Hallo xxx, der zentrale Unterschied besteht im Hinblick auf die geschützte Gruppe. Das Neutralitätsgebot dient dem Schutz der politischen Parteien auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Folglich können sich nur politische Parteien auf dieses berufen. Spricht nun also ein Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft eine Empfehlung für eine bestimmte Partei aus, so könnten sich die übrigen auf das Neutralitätsgebot berufen. Gruppierungen, die keine Partei darstellen, werden dagegen nicht durch das Neutralitätsgebot geschützt. Das Sachlichkeitsgebot ist dagegen deutlich weiter gefasst und resultiert aus dem Demokratieprinzip. Es gebietet, dass sich staatliche Organe auf den sachlichen Austausch von Argumenten beschränken und nicht gezielt andere Meinungen ausgrenzen oder diskreditieren. Anders als bei privaten Akteuren können sich Staatsorgane in dieser Funktion auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Hintergrund ist, dass der Meinungsaustausch im Volk nicht gezielt durch staatliche Akteure gelenkt werden soll. Staatliche Äußerungen sollen insoweit auf einen rationalen und sachlichen Austausch gerichtet sein. Ich hoffe, so wird es noch einmal verständlicher :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

12.4.2022, 15:49:26

Würde in diesem Fall auch das

APR

der Partei wegen der herabsetzenden Wirkung der Äußerung in der Öffentlichkeit anzusprechen sein?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 19:27:59

Hallo nomamo, das könnte man zwar andenken. Im Rahmen des Organstreitverfahren kann sich eine Partei tatsächlich allerdings nicht auf Grundrechte berufen, sondern allein auf ihre Rechte auf (gleichberechtigte) Teilhabe am Verfassungsleben berufen. Ansonsten müsste sie Verfassungsbeschwerde erheben. Der Schwerpunkt in diesen Konstellationen liegt indes regelmäßig auf dem Gleichheitsverstoß, weswegen primär dieser zu prüfen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

15.10.2022, 23:47:33

Ich kann nicht ganz nachvollziehen, wieso S sich nicht in amtlicher Funktion geäußert haben soll. Dass das Interview ohne Staatssymbole usw. durchgeführt wurde, lässt sich weder dem Sachverhalt noch der Zeichnung entnehmen. Auch insbesondere der Ausdruck "staatszersetzend" weißt einen klaren Ressortbezug auf. Welcher Minister sollte sich sonst um den Zusammenhalt der Staates bemühen, wenn nicht der Innenminister.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 18:22:28

Hallo Philipp, vielen Dank für Deinen Hinweis. WIr haben den Sachverhalt noch etwas angepasst, um deutlicher zu machen, dass es hier gerade nicht um ein Interview geht, welches sich spezifisch mit den Ressortzuständigkeiten von Seehofer in seiner Zeit als Innenminister befasste. Schau Dir bei Interesse auch die RdNr. 81-87 der Entscheidung an. Dort setzt sich das BVerfG noch einmal dezidiert mit den einzelnen Indizien auseinander, die hier für die Abgrenzung relevant waren, warum hier lediglich eine Teilnahme am poliitschen Meinungskampf vorlag. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

5.11.2022, 11:31:34

Danke Lukas, haben wir schon gemacht. 😊

Panthenola

Panthenola

4.11.2022, 08:06:07

Es handelt sich hierbei im Übrigen auch um einen Examenstreffer in Berlin in der Kampagne I/20. Hätte den Fall damals ohne euch sicherlich nicht auf dem Schirm gehabt und halbwegs ok lösen können.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.11.2022, 09:12:18

Vielen Dank für den Hinweis, Panthenola! Das freut uns sehr, wenn wir Dir an dieser Stelle helfen konnten :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* nach Ablauf 7-tägige Probeabos: ab 7,99 € Monat; weitere Infos