Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2019
Wahlrechtsausschluss von vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern
Wahlrechtsausschluss von vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten. B ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Beide waren deshalb von der letzten Bundestagswahl ausgeschlossen (§ 13 Nr. 2 und 3 BWahlG a.F.). Sie erheben Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG.
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Einordnung des Falls
Wahlrechtsausschluss von vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A und B sind aufgrund ihres Wahlrechtsausschlusses im Rahmen der Wahlprüfungsbeschwerde (Art. 41 Abs. 2 GG, § 13 Nr. 3 BVerfGG) selbst beschwerdefähig (§ 48 Abs. 1 BVerfGG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beschwerdebefugt bei der Wahlprüfungsbeschwerde ist nur, wer darlegt, dass der gerügte Wahlfehler Einfluss auf die Mandatsverteilung im Parlament haben konnte (sog. Mandatsrelevanz).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Beeinträchtigungen der Allgemeinheit der Wahl sind gerechtfertigt, wenn für sie ein zwingender Grund besteht.
Ja!
4. § 13 Nr. 2 BWahlG a.F., nach dem Personen von der Wahl ausgeschlossen sind, für die gerichtlich ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, beeinträchtigt die Allgemeinheit der Wahl.
Genau, so ist das!
5. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl durch § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.
Nein, das trifft nicht zu!
6. § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. greift auch in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ein.
Ja!
7. Der Eingriff in Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch § 13 Nr. 2 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Auch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F., wonach von der Wahl ausgeschlossen wird, wer sich nach gerichtlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet, beeinträchtigt die Allgemeinheit der Wahl.
Ja, in der Tat!
9. Die Beeinträchtigung der Allgemeinheit der Wahl durch § 13 Nr. 3 BWahlG a.F. ist zum Schutz des Charakters der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung des Volkes gerechtfertigt.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
I-m-possible
4.5.2022, 21:44:30
Der Verweis auf 20StGB ist hier nicht ganz klar. Geht es explizit in dem Fall darum, dass der in der psychiatrischen Anstalt Untergebrachte Täter oder möglicherweise Täter einer Tat war oder werden könnte?
Lukas_Mengestu
5.5.2022, 10:25:55
Hallo I-m-possible, die Unterbringung kann nach § 63 StGB angeordnet werden, wenn der Täter bei Begehung einer Straftat schuldunfähig nach § 20 StGB war und er deshalb hierfür nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Unterbringung erfolgt allerdings zukunftsgerichtet, d.h. wenn zu befürchten ist, dass er weitere Taten ausüben wird und der Täter deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
25.8.2022, 23:54:37
Hatte ich mich auch erst gefragt, aber du hast es gut erklärt. :-)