Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

20. Mai 2025

10 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Multimilliardärin M setzt den ihr vertrauten Künstler K in einem formgültigen notariellen Testament als Alleinerben ein. Der charmante Günstling ist Tochter T ein Dorn im Auge. T ist Ms einziger Abkömmling.

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Einordnung des Falls

Erbrecht - Schutz als Individualrecht (Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M kann K als Alleinerben einsetzen (Grundsatz der Testierfreiheit).

Ja!

Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG gewährleistet das Erbrecht (1) als Rechtsinstitut und (2) als Individualrecht. Die Individualrechtsgarantie beinhaltet: (1) die Privaterbfolge (2) die Testierfreiheit und (3) das Familienerbrecht. Die Privaterbfolge garantiert den Fortbestand des Privateigentums auch für den Fall des Todes des Eigentümers. Die Testierfreiheit sichert die Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus (Schutz der individuellen Freiheit, Art. 2 Abs. 1 GG). Als Eigentümerin kann M im Rahmen ihrer Testierfreiheit den K als Alleinerben einsetzen.
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2. M hat K als Alleinerbe eingesetzt. Erbt T trotzdem als gesetzliche Erbin (§§ 1937f., 1941 BGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Testierfreiheit sichert die Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus. Aus ihr ergibt sich der Vorrang der „gewillkürten Erbfolge“ gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Diese ist einfachgesetzlich in den §§ 1937f., 1941 BGB verankert. M hat K als Alleinerben eingesetzt. Dies schließt weitere Erben aus. Ob T im Rahmen der (subsidiären) gesetzlichen Erbfolge Erbin wäre, ist nicht von Belang.

3. M hat T „enterbt“. Erhält T mit Ms Tod dennoch Eigentum an Ms Nachlass?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, von dem Erben den Pflichtteil verlangen (= schuldrechtlicher Anspruch). Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Die Individualrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG beinhaltet die Privaterbfolge, die Testierfreiheit und das Familienerbrecht. Das Familienerbrecht (Verwandtenerbrecht) unserer Rechtskultur bezweckt Generationensolidarität. Die Garantien Testierfreiheit und Familienerbrecht kollidieren, wenn der Erblasser Angehörige von der Erbfolge ausschließt. Deswegen sichert das Pflichtteilsrecht den engsten Familienangehörigen eine Mindestbeteiligung am Erbe. Mit Ms Tod erlangt nur der Alleinerbe K Eigentum an Ms Nachlass (§ 1922 Abs. 1 BGB). T hat aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen K auf Auszahlung ihres Pflichtteils (§ 2303 Abs. 1 BGB). T wäre nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbin gewesen (§ 1924 BGB). Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt daher 1/2 des gesamten Nachlasses (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
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