Ablauf Sachpfändung bis zur öffentlichen Versteigerung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H möchte ein Zahlungsurteil gegen ihren Kunden K vollstrecken. Eine Vollstreckungsklausel hat sie schon und das Urteil wurde K bereits zugestellt. Laut einer Vermögensauskunft ist K Eigentümer einer Münzsammlung. H plant daher, in diese zu vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Ablauf Sachpfändung bis zur öffentlichen Versteigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um in die Münzsammlung zu vollstrecken, muss H einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (§§ 829, 835 ZPO ).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sachlich zuständig für Sachpfändungen ist der Gerichtsvollzieher (§§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 Abs. 1 ZPO).
Ja!
3. Eine Sachpfändung erfolgt stets dadurch, dass der Gerichtsvollzieher die zu pfändende Sache in Besitz nimmt (§ 808 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Nachdem die Münzsammlung gepfändet worden ist, darf H sie verkaufen (§ 814 Abs. 1 HS 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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