+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Handwerkerin H möchte ein Zahlungsurteil gegen ihren Kunden K vollstrecken. Eine Vollstreckungsklausel hat sie schon und das Urteil wurde K bereits zugestellt. Laut einer Vermögensauskunft ist K Eigentümer einer Münzsammlung. H plant daher, in diese zu vollstrecken.
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Einordnung des Falls
Ablauf Sachpfändung bis zur öffentlichen Versteigerung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Um in die Münzsammlung zu vollstrecken, muss H einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen (§§ 829, 835 ZPO ).
Nein, das trifft nicht zu!
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach §§ 829, 835 ZPO dient der Pfändung einer Geldforderung (vlg. § 829 Abs. 1 S. 1 ZPO). In körperliche Gegenstände wird dagegen durch Sachpfändung vollstreckt. Hierfür nimmt der Gerichtsvollzieher die zu pfändende Sache entweder in Besitz (§ 808 Abs. 1 ZPO) oder er belässt sie beim Vollstreckungsschuldner und bringt ein Pfandsiegel an (§ 808 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Die Münzsammlung ist ein (beweglicher) körperlicher Gegenstand. Um in die Münzsammlung zu vollstrecken, muss H dementsprechend keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern eine Sachpfändung beantragen.
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2. Sachlich zuständig für Sachpfändungen ist der Gerichtsvollzieher (§§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 Abs. 1 ZPO).
Ja!
Für Sachpfändungen ist nach §§ 753 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 Abs. 1 ZPO der Gerichtsvollzieher sachlich zuständig.
Bei der Münzsammlung handelt es sich um eine bewegliche Sache, die durch eine Sachpfändung gepfändet werden kann. Zuständig wäre daher nicht das Vollstreckungsgericht, sondern der Gerichtsvollzieher.
3. Eine Sachpfändung erfolgt stets dadurch, dass der Gerichtsvollzieher die zu pfändende Sache in Besitz nimmt (§ 808 ZPO).
Nein, das ist nicht der Fall!
Eine Sachpfändung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen: Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern nicht hierdurch die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird (§ 808 Abs. 2 S. 1 ZPO). Werden die Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen, so ist die Wirksamkeit der Pfändung dadurch bedingt, dass durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die Pfändung ersichtlich gemacht ist.
4. Nachdem die Münzsammlung gepfändet worden ist, darf H sie verkaufen (§ 814 Abs. 1 HS 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern (§ 815 Abs. 1 ZPO). Sonstige gepfändete Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern (§ 814 Abs. 1 HS 1 ZPO). Eine öffentliche Versteigerung kann nach Wahl des Gerichtsvollziehers als Versteigerung vor Ort (§ 814 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder als allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über eine Versteigerungsplattform erfolgen (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 ZPO)
H darf die Münzsammlung nicht selbst verkaufen, nachdem diese gepfändet worden ist. Die Münzsammlung wird vielmehr dadurch verwertet, dass der Gerichtsvollzieher sie öffentlich versteigert und den Erlös an H auszahlt.
Sowohl der Vollstreckungsgläubiger, als auch der Vollstreckungsschuldner haben jedoch die Möglichkeit, die gepfändete Sache selbst zu ersteigern (§§ 816 Abs. 4 ZPO, 1239 BGB).
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