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SR-Resolution 1441 (2002) drohte dem Irak mit „ernsthaften Konsequenzen“, falls dieser seinen Verpflichtungen, Massenvernichtungswaffen zu vernichten, nicht nachkomme. Da ein Einlenken des Irak ausbleibt, interveniert eine sog. Koalition der Willigen militärisch im Irak.

Einordnung des Falls

Auslegung von UN-Sicherheitsratsresolution I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der UN-Sicherheitsrats kann einzelne Mitgliedsstaaten zum Einsatz militärischer Maßnahmen ermächtigen.

Ja, in der Tat!

Nach Art. 42 UN-Charta kann der UN-Sicherheitsrat militärische Maßnahmen zur „Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens“ durchführen. Zwar sehen die Art. 42 ff. UN-Charta dafür die Aufstellung von Truppen der Mitgliedsstaaten unter UN-Kommando vor. Entsprechende Abkommen zur Unterstellung von Truppen unter UN-Kommando blieben jedoch aus. In der Praxis hat es sich deshalb etabliert, dass der UN-Sicherheitsrat einzelne oder alle Mitgliedsstaaten zur Entsendung eigener Truppen ermächtigt. Stütze findet diese Praxis in Art. 42 S. 2 und 48 Abs. 1 UN-Charta.

2. Die Androhung „ernsthafter Konsequenzen" deckt eine militärische Intervention durch die Koalition der Willigen.

Nein!

Ob eine Resolution zur Gewaltanwendung ermächtigt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind v.a. vom UN-Sicherheitsrat nach ständiger Praxis verwendete Formulierungen wie „Einsatz aller notwendigen Mittel“ oder „Ergreifen aller notwendigen Maßnahmen“ (the use of “all necessary means” or “all necessary measures”) maßgeblich.Die deutlich abweichende Wortwahl „ernsthafte Konsequenzen" („serious consequences“) offenbart, dass die Resolution gerade nicht zum Gewalteinsatz ermächtigt. Es hätte erneuter SR-Beschlussfassung bedurft. U.a. deshalb verurteilen die meisten Staaten und Wissenschaftler die Intervention im Irak 2002 als völkerrechtswidrig.

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