Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Selbstverteidigungsrecht (Einführungsfall)

Selbstverteidigungsrecht (Einführungsfall)

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kampfflugzeuge des Staates A nehmen Gebiete des Staates B unter Beschuss. Das Radar einer Boden-Luft-Rakete des B erfasst eines der Kampfflugzeuge. Es kommt zum Abschuss.

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Einordnung des Falls

Selbstverteidigungsrecht (Einführungsfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Abschuss des Kampfflugzeuges stellt eine Gewaltanwendung nach Art. 2 Abs. 4 UN-Charta dar.

Genau, so ist das!

Richtig! Eine Gewaltanwendung liegt vor, wenn ein Staat militärische Mittel oder Waffen gegen einen anderen Staat einsetzt. Auch der Abschuss eines Kampfflugzeuges eines anderen Staates fällt darunter.
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2. Art. 51 UN-Charta erlaubt den Staaten Gewaltanwendungen zur Selbstverteidigung.

Ja, in der Tat!

Art. 51 UN-Charta nimmt in seinem Wortlaut Bezug zum bereits bestehenden völkergewohnheitsrechtlichen "naturgegeben Recht" ("inherent right", "droit naturel") der Staaten auf Selbstverteidigung. Dieses besteht zumindest seit dem 19. Jahrhundert (s. sog. "Caroline"-Affäre). Angesichts des lange fehlenden Gewalt- oder Kriegsverbots erhält es seine zentrale Bedeutung als ausnahmsweise zulässige Gewaltanwendung erst mit dem umfassenden Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta. Art. 51 UN-Charta hat einen eigenen Regelungsgehalt und verweist nicht nur auf Völkergewohnheitsrecht. Vor allem eine Ausdehnung des Selbstverteidigungsrechts unter Rückgriff auf Völkergewohnheitsrecht ist damit nicht zulässig (vgl. Art. 103 UN-Charta).

3. B handelt in Selbstverteidigung, sodass das Gewaltverbot bereits tatbestandlich nicht verletzt ist.

Nein!

Das Selbstverteidigungsrecht ist ein Rechtfertigungsgrund für den Gewalteinsatz, beseitigt aber nicht den Tatbestand der Verletzung des Gewaltverbots (vgl. auch Art. 21 der Articles of State Responsibility). Eine tatbestandliche Verletzung des Gewaltverbotes liegt damit auch bei Selbstverteidigungshandlungen vor.

4. B handelt in Selbstverteidigung, sodass eine Verletzung des Gewaltverbotes gerechtfertigt ist.

Genau, so ist das!

Das Selbstverteidigungsrecht als Rechtfertigungsgrund greift angesichts einer Selbstverteidigungslage, d.h. eines gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriffs.Der Beschuss von Gebieten des B durch Kampfflugzeuge des A stellt eine Gewaltanwendung von gewisser Intensität (=bewaffneter Angriff) dar, die bereits begonnen hat und noch andauert (gegenwärtig) und mangels anderer Angaben nicht seinerseits gerechtfertigt ist (rechtswidrig) ist. Der Abschuss des Kampflugzeuges ist auch eine verhältnismäßige Selbstverteidigungshandlung.
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