Öffentliches Recht
Völkerrecht
Friedenssicherung und Kriegsrecht
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Grundfall)
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Truppen des Staates I marschieren in Staat K ein. I verzeichnet binnen kurzer Zeit erhebliche Geländegewinne. Es kommt zu Plünderungen und Geiselnahmen. Um ein weiteres Vordringen zu verhindern, bringt K seine Infanterie in Stellung und bläst zum Angriff.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 51 S. 1 UN-Charta setzt eine Selbstverteidigungslage voraus, d.h. einen gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriff.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Invasion von I in K verletzt das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
Ja!
3. Jede Gewaltanwendung, die gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verstößt, ist ein bewaffneter Angriff.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Art. 3 der Aggressionsdefinition definiert den Begriff des bewaffneten Angriffs rechtsverbindlich und abschließend.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Die Invasion des I in K ist ein bewaffneter Angriff nach Art. 51 S.1 UN-Charta.
Ja!
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