Öffentliches Recht

Völkerrecht

Friedenssicherung und Kriegsrecht

Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrig-schwelliger Angriff & accumulation of events)

Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrig-schwelliger Angriff & accumulation of events)

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Wiederholt schlagen Geschosse aus dem Staatsgebiet des A in B ein und verursachen dort Sach- und Personenschäden. B beschießt die Militärbasis des A, von der die Geschosse herrühren. A's Geschosse waren Teil einer breit angelegten Militäroperation.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Selbstverteidigungslage: "bewaffneter Angriff" (niedrig-schwelliger Angriff & accumulation of events)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B's Gegenschlag ist gerechtfertigt, wenn er in Ausübung seines Selbstverteidigungsrechts nach Art. 51 S. 1 UN-Charta handelt.

Genau, so ist das!

Genau! Art. 51 UN-Charta gesteht B ein Selbstverteidigungsrecht „im Falle eines bewaffneten Angriffs" zu. Eine Verletzung des Gewaltverbots durch eine Gewaltanwendung gegen den angreifenden Staat ist damit völkerrechtlich gerechtfertigt.
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2. Art. 51 S. 1 UN-Charta setzt eine Selbstverteidigungslage voraus, d.h. einen gegenwärtigen rechtswidrigen bewaffneten Angriff.

Ja, in der Tat!

Genau! Art. 51 UN-Charta setzt eine Selbstverteidigungslage voraus. Das Kriterium der Gegenwärtigkeit ergibt sich aus der englischsprachigen Formulierung im Präsens: "if an armed attack occurs". Das Kriterium der Rechtswidrigkeit folgt aus dem Telos des Art. 51 UN-Charta und der Systematik der Charta: eine Selbstverteidigung gegen einen Staat, der selbst in Selbstverteidigung oder aufgrund einer Sicherheitsratsresolution nach Art. 42, 39 UN-Charta agiert, ist ausgeschlossen.

3. Das zuletzt abgefeuerte Geschoss schlägt in unbewohntem Gebiet des B ein. Es handelt sich um einen bewaffneten Angriff.

Nein!

Der Begriff ist des bewaffneten Angriffs ist nicht definiert. Ein bewaffneter Angriff setzt eine Gewaltanwendung voraus, die nach Ausmaß und Wirkung ("scale and effects") über die des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta hinausgeht. Dies ist jedenfalls der Fall bei schwersten und andauernden Gewaltanwendungen wie Invasion, Bombardements oder Besatzung.Isoliert betrachtet überschreitet der letzte Einschlag diese Schwelle nicht.

4. Die Angriffe müssen in ihrer Summe betrachtet werden und stellen dann einen bewaffneten Angriff dar.

Genau, so ist das!

Die sog. “accumulation of events”-Doktrin fasst mehrere niedrigschwellige Angriffe über einen längeren Zeitraum zu einem Angriff zusammen, wenn diese in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und daher als Gesamttat betrachtet werden können. Dies ist etwa der Fall, wenn die Angriffe - wie hier - im Rahmen einer breit angelegten Militäroperation erfolgen (vgl. IGH, Armed Activities in the Territory of the Congo, 2005, ICJ Rep 168, RdNr. 146). Andernfalls könnte der Aggressorstaat den Gegner durch eine Nadelstichtaktik in die Wehrlosigkeit zwingen. Die Zuspitzungsgefahr dieser Verklammerungstechnik jedoch gebietet eine restriktive Handhabe.
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