Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
19. Februar 2025
15 Kommentare
4,7 ★ (18.339 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Sie kann nicht rechtzeitig bremsen und überfährt das Kind K. Ks Mutter M muss alles mitansehen und erleidet einen schweren seelischen Schock mit andauernden Depressionen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat eine eigene Rechtsgutsverletzung erlitten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Unfallverursachung durch A war äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung der M.
Ja!
3. Die Rechtsgutsverletzung der M ist der A auch zurechenbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paulmachtexamen
12.7.2024, 18:18:44
Kann denn ein Zeuge eines richtig schlimmen Unfalls, bei dem ein kleines Kind von einem Auto brutal angefahren wird, Ersatz für seinen
Schockschadennach 823 I geltend machen? Zwar gehört er ja nicht zur Personengruppe „nahe Angehörige“, aber ich meine mal gehört zu haben, dass hier eine Ausnahme zu machen ist. Stimmt das?
Quarklo
3.9.2024, 17:48:54
Ja das reicht aus. Zwei Fallgruppen sind bei
Schockschädendenkbar: direkt Beteiligter Dritter oder nahe Angehörige, wobei bei nahen Angehörigen keine direkte Beteiligung notwendig ist.
Katharina
28.10.2024, 17:35:53
Es wäre grandios, wenn ihr die Verweise zu den aktuellen Rechtsprechungen und Wiederholungseinheiten auch am Ende der Aufgabe zB bei den Funstellen ergänzen könntet. So müsste man die Aufgabe nicht mitten drin unterbrechen. Vielen Dank!

Christian Leupold-Wendling
31.10.2024, 16:29:37
Hi Katharina, danke für den Vorschlag! Wir sind bereits an der Konzeptionierung einer solchen Funktion. Lieben Gruß

G0d0fMischief
5.11.2024, 09:40:55
Hallo, wären die Beerdigungskosten des Kindes nach § 249 II BGB und der
Schockschadender Mutter nach § 253 II BGB zu ersetzen? Ich finde die Zuordnung des ersatzfähigen Schadens gem. §§ 249 ff. BGB zum Teil etwas schwierig zu lösen. Die §§ 249 ff. BGB sind auch in jedem Fall des Schadensersatzes anzusprechen oder? Weil zu Beginn wurden die §§ regelmäßig zugeordnet und gerade in den Falllfragen zum Deliktsrecht hat dies nun abgenommen und es wird eher abstrakt gefragt, ob denn ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Ich denke gerade in der Examensklausur wird es einem den ein oder anderen Punkt einbringen können, wenn man den ersatzfähigen Schaden sehr genau zuordnen kann. An dieser Stelle aber auch ein sehr großes Lob! Im Rep haben wir die §§ 249 ff. BGB nahezu gar nicht behandelt und ich muss sagen, vieles war mir dann doch nicht bewusst. In Zukunft können so einige Fehler vermieden werden.
Leo Lee
1.12.2024, 11:18:55
Hallo G0d0fMischief, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage und deine lieben Worte! Worte wie deine treiben uns bei Jurafuchs täglich dazu an, noch mehr solcher Fälle zu schaffen; an dieser Stelle deshalb nochmal DANKE, dass du uns mit dem Lob bescherst! Nun zu deiner Frage: Die Beerdigungskosten sind materielle Schäden, weshalb diese nach 249 zu ersetzen sind.
Schockschädensind hingegen sehr wohl nach 253 II zu beantworten. Das
Schadensrechti.Ü. ist so ziemlich ein eigenes Rechtsgebiet, das im ersten Examen (leider) nicht viel Beachtung findet, da die Prüfung dieses Gebiets meistens (noch) einigermaßen einfach und ohne größere Problemstellungen zu bewältigen ist. Aber grds. kannst du dir merken, dass 249, 251, 253 sicher beherrscht werden müssen. Wenn die Grundlagen fest sitzen, bist du bestens gewappnet für das erste Examen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Oetker § 249 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Nils
26.12.2024, 12:00:10
Das steht in § 844 Abs. 1 BGB. Den würde ich noch mitzitieren.
JonG
16.1.2025, 09:49:42
Warum sind die Beerdingungskosten zu ersetzen? Der Tod wäre (zugegebenermaßen sehr viel später) eingetreten und diese Kosten wären ohnehin entstanden?

G0d0fMischief
20.1.2025, 14:39:56
@[Leo Lee](213375) danke für die ausführliche Antwort! :)
Sergej Fährlich
27.1.2025, 15:42:00
@[JonG](256553) Naja dann gehst du aber davon aus das die Mutter ihr eigenes Kind überlebt und weiterhin ist ja eben die haftungsbegründende und auffüllende Kausalität gegeben, ohne die Tötung der A keine Beerdigungskosten der K in dieser Form.