Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A fährt mit stark überhöhter Geschwindigkeit durch die Spielstraße eines Wohngebiets. Sie kann nicht rechtzeitig bremsen und überfährt das Kind K. Ks Mutter M muss alles mitansehen und erleidet einen schweren seelischen Schock mit andauernden Depressionen.
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Einordnung des Falls
Schockschäden (Psychische Gesundheitsbeeinträchtigung/psychisch vermittelte Kausalität)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat eine eigene Rechtsgutsverletzung erlitten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Unfallverursachung durch A war äquivalent-kausal für die Rechtsgutsverletzung der M.
Ja!
3. Die Rechtsgutsverletzung der M ist der A auch zurechenbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jakob
6.7.2023, 12:03:40
In der Erklärung sollte die Rsp. Änderung des BGH (Urt. v. 06.12.2022, Az. VI ZR 168/21) möglicherweise erwähnt werden.
paulmachtexamen
12.7.2024, 18:18:44
Kann denn ein Zeuge eines richtig schlimmen Unfalls, bei dem ein kleines Kind von einem Auto brutal angefahren wird, Ersatz für seinen Schockschaden nach 823 I geltend machen? Zwar gehört er ja nicht zur Personengruppe „nahe Angehörige“, aber ich meine mal gehört zu haben, dass hier eine Ausnahme zu machen ist. Stimmt das?
Quarklo
3.9.2024, 17:48:54
Ja das reicht aus. Zwei Fallgruppen sind bei
Schockschädendenkbar: direkt Beteiligter Dritter oder nahe Angehörige, wobei bei nahen Angehörigen keine direkte Beteiligung notwendig ist.