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Jurafuchs

2003 mobilisieren die USA militärische Kräfte in der Golfregion zum Sturz des irakischen Diktators Hussein. US-Präsident Bush erklärt: "Verlassen Saddam Hussein und seine Söhne den Irak nicht binnen 48 Stunden, werde eine internationale Koalition das Regime mit Gewalt vertreiben".

Einordnung des Falls

Grundfall: Explizite Gewaltandrohung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.

Ja, in der Tat!

Exakt! Art. 2 Abs. 4 UN-Charta verbietet explizit auch die Androhung von Gewalt. Sowohl in Theorie als auch in der Praxis fristet sie jedoch ein eher stiefmütterliches Dasein. Ihre Feststellung ist stark einzelfallabhängig und muss die Gesamtumstände der vermeintlichen Drohung berücksichtigen.

2. Das Ultimatum des US-Präsidenten stellt eine Androhung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.

Ja!

Eine Androhung im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta liegt vor, wenn ein Staat einem anderen ernstlich eine Gewaltanwendung in Aussicht stellt, falls dieser bestimmte Forderungen nicht erfüllt. Inbegriff sind ausdrückliche Formen wie Ultimaten oder förmliche Erklärungen. Der US-Präsident stellt eine militärische Intervention im Irak binnen 48 Stunden in Aussicht, sollten Hussein und Gefolge diesen nicht verlassen. Zudem haben die USA militärische Kräfte in Stellung gebracht. Damit wird bei Weigerung Husseins eine Gewaltanwendung ernstlich in Aussicht gestellt, mithin angedroht im Sinne des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

3. Das Ultimatum des US-Präsidenten ist ein milderes Mittel als die Gewaltanwendung selbst und damit mit Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vereinbar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Verbot der Gewaltandrohung spiegelt dasjenige der Gewaltanwendung (sog. Symmetrie): Eine Androhung von Gewalt verletzt das Gewaltverbot, wenn die Anwendung der angedrohten Gewalt ihrerseits das Gewaltverbot verletzen würde (vgl. IGH, Nuklearwaffen-Gutachten, ICJ Rep. 226, 1996, RdNr. 47). Unerheblich ist damit, ob die Gewaltandrohung ein milderes Mittel zur Gewaltanwendung darstellt oder ob der drohende Staat ein legitimes Interesse verfolgt. Denn das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN-Charta erstreckt sich auf Anwendung und Androhung gleichermaßen, um die zwischenstaatlichen Beziehungen umfassend vor Gewalt zu schützen.

4. Das Ultimatum des US-Präsidenten verstößt gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

Ja, in der Tat!

Eine Androhung von Gewalt verletzt das Gewaltverbot, wenn die Anwendung der angedrohten Gewalt ihrerseits das Gewaltverbot verletzen würde (vgl. IGH, Nuklearwaffen-Gutachten, ICJ Rep. 226, 1996, RdNr. 47). Dieser hypothetische Test berücksichtigt insbesondere Rechtfertigungsgründe für die angedrohte Gewalt. Für eine Intervention im Irak lag keine (zu militärischen Mitteln ermächtigende) Sicherheitsratsresolution vor. Auch konnten sich die USA allenfalls auf die sehr umstrittenen Rechtfertigungstitel der präemptiven Selbstverteidigung oder der humanitären Intervention berufen; beide spiegeln kein Völkergewohnheitsrecht wider. Damit würde die Anwendung der angedrohten Gewalt gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verstoßen; spiegelbildlich dazu verstößt die Androhung bereits jetzt gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.

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