Grundfall: Explizite Gewaltandrohung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
2003 mobilisieren die USA militärische Kräfte in der Golfregion zum Sturz des irakischen Diktators Hussein. US-Präsident Bush erklärt: "Verlassen Saddam Hussein und seine Söhne den Irak nicht binnen 48 Stunden, werde eine internationale Koalition das Regime mit Gewalt vertreiben".
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 UN-Charta ächtet auch die Androhung von Gewalt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Ultimatum des US-Präsidenten stellt eine Androhung im Sinne von Art. 2 Nr. 4 UN-Charta dar.
Ja!
3. Das Ultimatum des US-Präsidenten ist ein milderes Mittel als die Gewaltanwendung selbst und damit mit Art. 2 Nr. 4 UN-Charta vereinbar.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Ultimatum des US-Präsidenten verstößt gegen Art. 2 Nr. 4 UN-Charta.
Ja, in der Tat!
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