Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L betreibt einen großen Bauernhof mit einigen Nutztieren und großer Anbaufläche. Er beschäftigt 20 Mitarbeiter und beliefert die örtlichen Supermärkte regelmäßig mit selbst angebautem Obst und Gemüse.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens ist Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Land- oder Forstwirtschaft Betreibender kann die Kaufmannseigenschaft nicht durch Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 1 HGB begründen (§ 3 Abs. 1 HGB). Erfordert das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, hat er jedoch die Option, zum Kaufmann zu werden, wenn er sich mit seiner Firma in das Handelsregister eintragen lässt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 1 HGB). Hierzu ist er nicht verpflichtet (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 2 HGB) („Kann-Kaufmann“).
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2. L‘s Bauernhof ist ein landwirtschaftliches Unternehmen (§ 3 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine landwirtschaftliche Tätigkeit dient der Gewinnung und Verwertung organischer Rohstoffe durch Bearbeitung und Ausnutzung von Grund und Boden, einschließlich der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung. L’s Bauernhof ist ein Unternehmen, das die Gewinnung von Obst und Gemüse durch Bearbeitung der zum Bauernhof gehörenden Bodenanbaufläche zum Gegenstand hat.

3. L betreibt mit dem Bauernhof ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. L bietet die Erträge seines landwirtschaftlichen Anbaubetriebs örtlichen Supermärkten regelmäßig zum Kauf an. Bezüglich der Gestaltung der Tätigkeit ist er rechtlich unabhängig und frei. Das Betreiben eines Bauernhofs ist eine erlaubte, private Unternehmung; Gewinnerzielungsabsicht wird vermutet. Es handelt sich nicht um einen freien Beruf (vgl. die Liste in § 1 Abs. 2 PartGG) mit individueller Dienstleistung als Tätigkeitsschwerpunkt.

4. Der Bauernhof erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 3 Abs. 2 HGB).

Genau, so ist das!

Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen ordnungsgemäß zu führen und auf die ein Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB) aufgrund der Überschaubarkeit seiner Geschäftsverhältnisse verzichten kann. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs. Liegt ein Gewerbe vor, wird dieses Erfordernis vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB). L hat 20 Mitarbeiter und handelt in großen Mengen mit selbst angebautem Obst und Gemüse, was für das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung spricht. Der Bauernhof ist ein Gewerbe, sodass das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung vermutet wird.

5. L ist Kaufmann (§ 3 Abs. 2 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Land- oder Forstwirtschaft Betreibender erhält die Kaufmannseigenschaft entgegen § 1 Abs. 1 HGB nicht durch Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 3 Abs. 1 HGB). Er erhält sie nur, wenn das Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 3 Abs. 2 HGB). Die Eintragung wirkt konstitutiv, also rechtsbegründend. L betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Er ist jedoch nicht mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen und damit kein Kaufmann (§ 3 Abs. 2 HGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAURA

Laura

2.1.2024, 13:47:29

weiß jemand warum das für die Landwirte im HGB so geregelt wurde?

Nils

Nils

26.1.2024, 10:26:24

Landwirte sollen dadurch geschützt werden, da sie sich so aussuche können, ob sie den härteren kaufmännischen Regelungen unterliegen wollen oder eben nicht. Da auch ein relativ kleiner Bauernhof (zumindest in früherer Zeit) viele Angestellte, Waren- und Futterlagerungen, eigene Produktion, Kredite, Maschinen und ggf. Hofladen hatte und der Landwirt damit eigentlich Kaufmann ist, sollte dieses Ungleichgewicht zulasten der Landwirte dadurch ausgeglichen werden. Ferner waren die Handelsbräuche nicht auf landwirtschaftliche Produktion zugeschnitten und die Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs (jedenfalls damals) schien weniger passend für das saisongeprägte und eher trägere bäuerliche Geschäft. Das hat also in erster Linie historische Gründe. Heute kann man daran zu Recht zweifeln. Zum Teil wird dieser vermeintliche Schutz auch kritisiert, weil die Landwirte so nie wirklich gezwungen waren, sich an die heutigen Geschäftsanforderungen anzupassen und dadurch quasi abgehängt wurden.

Lord Denning

Lord Denning

3.7.2024, 10:01:22

Liebes Jurafuchs-Team, warum wurde in der Aufgabe gerade nochmals der Gewerbebegriff geprüft. Soweit ich richtig lese, ist dieser nicht direkt ein TB-Merkmal von § 3 HGB. War das dann eher zu Didaktikzwecken?

Dua

Dua

24.8.2024, 11:56:49

Wenn ich den Fall richtig erfasst habe, wurde die Kaufmannseigenschaft nach Par. 1 HGB geprüft und mit Blick auf Par. 3 HGB ausgeschlossen, weil die Eintragung fehlt, die nach dem Vorliegen eines Gewerbes geprüft wird. Mit Eintragung bestünde die Kaufmannseigenschaft nicht nach Par. 3 HGB, sondern nach Par. 1 HGB iVm Par. 3 HGB.

JEN

Jenny

26.9.2024, 08:06:13

Müsste die Unterscheidung bzw. Einordnung als Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB für landwirtschaftliche Betriebe nicht entfallen, da nach § 3 I HGB die gesamte Anwendbarkeit des § 1 HGB ausgeschlossen ist? Benötigt man die Unterscheidung nach § 1 II HGB überhaupt, wenn § 3 II HGB selbst auf einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb abstellt?


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