Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L betreibt einen großen Bauernhof mit einigen Nutztieren und großer Anbaufläche. Er beschäftigt 20 Mitarbeiter und beliefert die örtlichen Supermärkte regelmäßig mit selbst angebautem Obst und Gemüse.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens ist Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Land- oder Forstwirtschaft Betreibender kann die Kaufmannseigenschaft nicht durch Betrieb eines Handelsgewerbes nach § 1 Abs. 1 HGB begründen (§ 3 Abs. 1 HGB). Erfordert das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, hat er jedoch die Option, zum Kaufmann zu werden, wenn er sich mit seiner Firma in das Handelsregister eintragen lässt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 1 HGB). Hierzu ist er nicht verpflichtet (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 S. 2 HGB) („Kann-Kaufmann“).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. L‘s Bauernhof ist ein landwirtschaftliches Unternehmen (§ 3 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Eine landwirtschaftliche Tätigkeit dient der Gewinnung und Verwertung organischer Rohstoffe durch Bearbeitung und Ausnutzung von Grund und Boden, einschließlich der mit der Bodennutzung verbundenen Tierhaltung. L’s Bauernhof ist ein Unternehmen, das die Gewinnung von Obst und Gemüse durch Bearbeitung der zum Bauernhof gehörenden Bodenanbaufläche zum Gegenstand hat.

3. L betreibt mit dem Bauernhof ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. L bietet die Erträge seines landwirtschaftlichen Anbaubetriebs örtlichen Supermärkten regelmäßig zum Kauf an. Bezüglich der Gestaltung der Tätigkeit ist er rechtlich unabhängig und frei. Das Betreiben eines Bauernhofs ist eine erlaubte, private Unternehmung; Gewinnerzielungsabsicht wird vermutet. Es handelt sich nicht um einen freien Beruf (vgl. die Liste in § 1 Abs. 2 PartGG) mit individueller Dienstleistung als Tätigkeitsschwerpunkt.

4. Der Bauernhof erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 3 Abs. 2 HGB).

Genau, so ist das!

Kaufmännische Einrichtungen sind solche, die nötig sind, um ein kaufmännisches Unternehmen ordnungsgemäß zu führen und auf die ein Kleingewerbetreibender (§ 2 HGB) aufgrund der Überschaubarkeit seiner Geschäftsverhältnisse verzichten kann. Maßgeblich ist das Gesamtbild des Betriebs. Liegt ein Gewerbe vor, wird dieses Erfordernis vermutet (§ 1 Abs. 2 HGB). L hat 20 Mitarbeiter und handelt in großen Mengen mit selbst angebautem Obst und Gemüse, was für das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung spricht. Der Bauernhof ist ein Gewerbe, sodass das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung vermutet wird.

5. L ist Kaufmann (§ 3 Abs. 2 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Land- oder Forstwirtschaft Betreibender erhält die Kaufmannseigenschaft entgegen § 1 Abs. 1 HGB nicht durch Betreiben eines Handelsgewerbes (§ 3 Abs. 1 HGB). Er erhält sie nur, wenn das Gewerbe nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die Firma im Handelsregister eingetragen ist (§ 3 Abs. 2 HGB). Die Eintragung wirkt konstitutiv, also rechtsbegründend. L betreibt ein landwirtschaftliches Gewerbe, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Er ist jedoch nicht mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen und damit kein Kaufmann (§ 3 Abs. 2 HGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community

Weitere für Dich ausgwählte Fälle

Jurafuchs

Kaufmannseigenschaft von Handelsgesellschaften, § 6 Abs. 1 HGB

Die Schreiner D und W sind Gesellschafter der Holz-OHG, welche die Herstellung und den Vertrieb von Einrichtungsgegenständen aus Holz zum Gegenstand hat.

Fall lesen

Jurafuchs

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB

Das im Handelsregister eingetragene Handelsgewerbe der Floristin F ist wegen stetig sinkender Auftragslage zum Kleingewerbe herabgesunken. F beantragt Löschung aus dem Handelsregister, um die Kaufmannseigenschaft zu beseitigen. Aufgrund eines Versehens beim Registergericht erfolgt die Löschung jedoch nicht.

Fall lesen

© Jurafuchs 2024