Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L betreibt einen großen Bauernhof mit einigen Nutztieren und großer Anbaufläche. Er beschäftigt 20 Mitarbeiter und beliefert die örtlichen Supermärkte regelmäßig mit selbst angebautem Obst und Gemüse.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, Handelsgewerbe iSv § 3 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Betreiber eines land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens ist Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. L‘s Bauernhof ist ein landwirtschaftliches Unternehmen (§ 3 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. L betreibt mit dem Bauernhof ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja!
4. Der Bauernhof erfordert einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 3 Abs. 2 HGB).
Genau, so ist das!
5. L ist Kaufmann (§ 3 Abs. 2 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura
2.1.2024, 13:47:29
weiß jemand warum das für die Landwirte im HGB so geregelt wurde?
Nils
26.1.2024, 10:26:24
Landwirte sollen dadurch geschützt werden, da sie sich so aussuche können, ob sie den härteren kaufmännischen Regelungen unterliegen wollen oder eben nicht. Da auch ein relativ kleiner Bauernhof (zumindest in früherer Zeit) viele Angestellte, Waren- und Futterlagerungen, eigene Produktion, Kredite, Maschinen und ggf. Hofladen hatte und der Landwirt damit eigentlich Kaufmann ist, sollte dieses Ungleichgewicht zulasten der Landwirte dadurch ausgeglichen werden. Ferner waren die Handelsbräuche nicht auf landwirtschaftliche Produktion zugeschnitten und die Schnelligkeit des Geschäftsverkehrs (jedenfalls damals) schien weniger passend für das saisongeprägte und eher trägere bäuerliche Geschäft. Das hat also in erster Linie historische Gründe. Heute kann man daran zu Recht zweifeln. Zum Teil wird dieser vermeintliche Schutz auch kritisiert, weil die Landwirte so nie wirklich gezwungen waren, sich an die heutigen Geschäftsanforderungen anzupassen und dadurch quasi abgehängt wurden.
Lord Denning
3.7.2024, 10:01:22
Liebes Jurafuchs-Team, warum wurde in der Aufgabe gerade nochmals der Gewerbebegriff geprüft. Soweit ich richtig lese, ist dieser nicht direkt ein TB-Merkmal von § 3 HGB. War das dann eher zu Didaktikzwecken?
Dua
24.8.2024, 11:56:49
Wenn ich den Fall richtig erfasst habe, wurde die Kaufmannseigenschaft nach Par. 1 HGB geprüft und mit Blick auf Par. 3 HGB ausgeschlossen, weil die Eintragung fehlt, die nach dem Vorliegen eines Gewerbes geprüft wird. Mit Eintragung bestünde die Kaufmannseigenschaft nicht nach Par. 3 HGB, sondern nach Par. 1 HGB iVm Par. 3 HGB.
Jenny
26.9.2024, 08:06:13
Müsste die Unterscheidung bzw. Einordnung als Handelsgewerbe i.S.d. § 1 II HGB für landwirtschaftliche Betriebe nicht entfallen, da nach § 3 I HGB die gesamte Anwendbarkeit des § 1 HGB ausgeschlossen ist? Benötigt man die Unterscheidung nach § 1 II HGB überhaupt, wenn § 3 II HGB selbst auf einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb abstellt?