Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB
19. Mai 2025
6 Kommentare
4,8 ★ (20.157 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Das im Handelsregister eingetragene Handelsgewerbe der Floristin F ist wegen stetig sinkender Auftragslage zum Kleingewerbe herabgesunken. F beantragt Löschung aus dem Handelsregister, um die Kaufmannseigenschaft zu beseitigen. Aufgrund eines Versehens beim Registergericht erfolgt die Löschung jedoch nicht.
Diesen Fall lösen 78,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer in das Handelsregister eingetragen ist (§ 5 HGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. F betreibt ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. F ist Kaufmann kraft willentlicher Eintragung im Handelsregister (§ 2 S. 1 HGB).
Nein!
4. F ist Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister (§ 5 HGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

der unerkannt geisteskranke E
17.5.2024, 14:54:45
M.E. widersprecht ihr euch, indem es hier als richtig gewertet wird, zu sagen, man könne gem. § 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung sein. In einer früheren Aufgabe zu der Frage, wie man Kaufmann werden könne, wird das als falsch gewertet, da die
Kaufmannseigenschaftin diesem Fall nicht begründet, sondern nur fingiert werde.

Johannes Nebe
31.7.2024, 15:51:02
Ich habe ein ähnliches Unbehagen, daher hier weiter im gleichen Thread. "Kaufmann ist, wer in das Handelsregister eingetragen ist (§ 5 HGB)." Ich finde diesen Satz schwierig. Wer in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann -- richtig. Aber: Wer nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist kein Kaufmann (vereinbar mit dem zitierten Satz im Sinne von "Kaufmann ist nur ...") -- falsch.

Sebastian Schmitt
16.9.2024, 16:27:19
Hallo @[der
unerkannt geisteskranke E](199982), kannst Du vielleicht konkret sagen, auf welche andere/frühere Aufgabe Du dich beziehst? Wir haben zur
Kaufmannseigenschaftdavon einige, die ich sämtlich im Detail durchgehen müsste, was viel Zeit kostet. Falls Du die entsprechende Aufgabe gerade zur Hand hast, schaue ich mir das gerne mal näher an. Hallo @[Johannes Nebe](174311), ich kann durchaus nachvollziehen, dass man hier vorsichtig sein muss. Aus unseren Aussage den von Dir genannten Umkehrschluss zu ziehen, ist allerdings auch ein klarer Logikfehler, den unsere Aussage nicht hergibt. "Wenn A, dann B." heißt eben NICHT, dass sich daraus "Wenn nicht A, dann nicht B." ableiten lässt. Wir denken darüber nach, das zur Klarstellung in der Aufgabe ausdrücklich zu erwähnen, würden das aber idealerweise gerne mit evtl sonst nötigen Korrekturen "in einem Rutsch" erledigen. Wir warten daher für den Moment einmal ab, ob eine Rückmeldung des ursprünglichen Fragestellers kommt und wir die in Frage stehende(n) Aufgabe(n) auf diese Weise leicht identifizieren können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
2.11.2024, 15:07:57
@Sebastian Schmitt Da es hier gerade passt, habe ich ein Anliegen, welches nur bedingt mit dem Thread zutun hat: Könnt ihr bitte eine Funktion einbauen, mit der man in den Aufgaben zurückblättern kann? Das würde die Fehlersuche deutlich vereinfachen.
_Andor_
20.2.2025, 15:31:51
M.E. ist die Aussage, „Kaufmann ist, wer in das Handelsregister eingetragen ist“ in dieser Pauschalität unzutreffend. § 5 knüpft in seiner Rechtsfolge der Fiktion der HANDELSgewerblichkeit an (1) Firma und (2) betriebenes Gewerbe an. Mithin müsste es heißen „Kaufmann ist der Gewerbetreibende, der in das Handelsregister eingetragen ist“. Daneben ist der Fall des Herabsinkens in Bezug auf § 5 HGB umstritten: Nach anderer Ansicht richtet sich die Lösung nach § 2, dessen Anwendbarkeit wiederum mangels vorigen Gebrauchs von § 2 S. 2 kritisiert wird. Vielleicht könnte KURZ auf diesen (soweit ersichtlich) rein dogmatischen Streit hingewiesen werden.
okalinkk
22.3.2025, 10:56:26
@[_Andor_](138198) Exakt. 5 HGB hat drei Voraussetzungen: 1. Vorhandensein eines Rechtsträgers 2. Eintragung der Firma (wie es zu der Eintragung gekommen ist, ist egal) 3. Betreiben eines Kleingewerbes ((-) bei Aufgabe oder Einstellung des Betriebs) Rechtsfolge: 5 HGB wirkt für und gegen alle. Die Kaufmannsfiktion kann nicht widerlegt werden