Zivilrechtliche Nebengebiete

Handelsrecht

Der Kaufmannsbegriff

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB

22. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das im Handelsregister eingetragene Handelsgewerbe der Floristin F ist wegen stetig sinkender Auftragslage zum Kleingewerbe herabgesunken. F beantragt Löschung aus dem Handelsregister, um die Kaufmannseigenschaft zu beseitigen. Aufgrund eines Versehens beim Registergericht erfolgt die Löschung jedoch nicht.

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Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes iSv § 5 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kaufmann ist, wer in das Handelsregister eingetragen ist (§ 5 HGB).

Genau, so ist das!

Ist ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB). Der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB). Dies gilt auch, wenn die Eintragung zu Unrecht besteht. Das Vertrauen in die Richtigkeit des Handelsregisters wird absolut geschützt, ohne dass es auf eine Gut- oder Bösgläubigkeit ankommt.
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2. F betreibt ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).

Ja, in der Tat!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. F betreibt trotz der Tatsache, dass kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb mehr erforderlich ist (§ 1 Abs. 2 HGB), ihr Gewerbe als Floristin in Form eines Kleingewerbes (§ 2 S. 1 HGB) weiter.

3. F ist Kaufmann kraft willentlicher Eintragung im Handelsregister (§ 2 S. 1 HGB).

Nein!

Ein Kleingewerbetreibender hat die Option, zum Kaufmann zu werden, wenn er sich mit seiner Firma in das Handelsregister eintragen lässt (§ 2 S. 1 HGB). Hierzu ist er nicht verpflichtet (§ 2 S. 2 HGB) („Kann-Kaufmann“), es besteht diesbezüglich ein Wahlrecht. Dieses wird durch einseitige, amtsempfangsbedürftige, auf Erlangung der Kaufmannseigenschaft gerichtete Willenserklärung wirksam ausgeübt. Auf dieselbe Weise kann eine Löschung beantragt werden. F hat eine Erklärung abgegeben, mit der sie den Eintrag im Handelsregister wieder beseitigen wollte. Die Eintragung im Handelsregister besteht daher nicht mehr aufgrund wirksamer Wahlrechtsausübung der F, sondern sogar gegen ihren Willen.

4. F ist Kaufmann kraft Eintragung im Handelsregister (§ 5 HGB).

Genau, so ist das!

Ist ein Gewerbe mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen, wird unabhängig von seiner tatsächlichen Geschäftstätigkeit, die Eigenschaft als Handelsgewerbe fingiert (§ 5 HGB). Der Gewerbetreibende ist Kaufmann kraft Eintragung (§ 5 HGB), und zwar in jeder Hinsicht, auch zu seinen Gunsten (z. B. § 352 HGB). Dies gilt auch, wenn die Eintragung nicht willentlich erfolgt ist (dann wären § 2 S. 1 HGB oder § 3 Abs. 2 HGB einschlägig) und damit zu Unrecht besteht. Das Gewerbe der F ist im Handelsregister eingetragen. Seine Handelsgewerblichkeit wird daher fingiert und F ist Kaufmann (§ 5 HGB). Dass die Eintragung gegen ihren Willen besteht, spielt keine Rolle.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

der unerkannt geisteskranke E

der unerkannt geisteskranke E

17.5.2024, 14:54:45

M.E. widersprecht ihr euch, indem es hier als richtig gewertet wird, zu sagen, man könne gem. § 5 HGB Kaufmann kraft Eintragung sein. In einer früheren Aufgabe zu der Frage, wie man Kaufmann werden könne, wird das als falsch gewertet, da die Kaufmannseigenschaft in diesem Fall nicht begründet, sondern nur fingiert werde.

Johannes Nebe

Johannes Nebe

31.7.2024, 15:51:02

Ich habe ein ähnliches Unbehagen, daher hier weiter im gleichen Thread. "Kaufmann ist, wer in das Handelsregister eingetragen ist (§ 5 HGB)." Ich finde diesen Satz schwierig. Wer in das Handelsregister eingetragen ist, ist Kaufmann -- richtig. Aber: Wer nicht in das Handelsregister eingetragen ist, ist kein Kaufmann (vereinbar mit dem zitierten Satz im Sinne von "Kaufmann ist nur ...") -- falsch.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

16.9.2024, 16:27:19

Hallo @[der

unerkannt geisteskrank

e E](

199

982), kannst Du vielleicht konkret sagen, auf welche andere/frühere Aufgabe Du dich beziehst? Wir haben zur Kaufmannseigenschaft davon einige, die ich sämtlich im Detail durchgehen müsste, was viel Zeit kostet. Falls Du die entsprechende Aufgabe gerade zur Hand hast, schaue ich mir das gerne mal näher an. Hallo @[Johannes Nebe](174311), ich kann durchaus nachvollziehen, dass man hier vorsichtig sein muss. Aus unseren Aussage den von Dir genannten Umkehrschluss zu ziehen, ist allerdings auch ein klarer Logikfehler, den unsere Aussage nicht hergibt. "Wenn A, dann B." heißt eben NICHT, dass sich daraus "Wenn nicht A, dann nicht B." ableiten lässt. Wir denken darüber nach, das zur Klarstellung in der Aufgabe ausdrücklich zu erwähnen, würden das aber idealerweise gerne mit evtl sonst nötigen Korrekturen "in einem Rutsch" erledigen. Wir warten daher für den Moment einmal ab, ob eine Rückmeldung des ursprünglichen Fragestellers kommt und wir die in Frage stehende(n) Aufgabe(n) auf diese Weise leicht identifizieren können. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus

DeliktusMaximus

2.11.2024, 15:07:57

@Sebastian Schmitt Da es hier gerade passt, habe ich ein Anliegen, welches nur bedingt mit dem Thread zutun hat: Könnt ihr bitte eine Funktion einbauen, mit der man in den Aufgaben zurückblättern kann? Das würde die Fehlersuche deutlich vereinfachen.


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