Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Einführung

(Fall) Erbfähigkeit - Juristische Person

(Fall) Erbfähigkeit - Juristische Person

4. April 2025

13 Kommentare

4,8(17.328 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
inkl. MoPeG

"Vom Tellerwäscher zum Millionär", doch vergessen hat M seine Herkunft nicht. Sein Vater war arm und obdachlos gestorben. Zeitlebens hat M eine enge Beziehung zur Obdachlosenhilfe O e.V. unterhalten. M vermacht den "Mitgliedern der Obdachlosenhilfe" die Erlöse aus seinen Rolls Royce.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Juristische Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die O ist vermächtnisfähig und hat Anspruch auf die Erlöse.

Ja, in der Tat!

Eine juristische Person wie der eingetragene Verein ist rechts- und damit vermächtnisfähig, § 21 BGB. Als eingetragener Verein (e.V.) kann O Inhaberin des Vermächtnisanspruchs gegen den Erben werden (§ 2174 i.V.m. § 2147 S. 2, 1 BGB).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. O ist nur deshalb vermächtnisfähig, weil sie in das Vereinsregister eingetragen ist. Nicht eingetragene Vereine sind dagegen niemals vermächtnisfähig.

Nein!

Seit Einführung des MoPeG bezeichnet das Gesetz den nicht eingetragenen Verein als „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ (§ 54 BGB). Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit wird wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB („Außen-GbR“) dann als rechtsfähig angesehen, wenn er nach außen erkennbar am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch er ist daher vermögens- und damit vermächtnisfähig. Das gilt sowohl für den nichtwirtschaftlichen als auch für den wirtschaftlichen Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. §§ 54 Abs. 1 S. 2, 713 BGB). Die O wäre auch bei unterlassener Eintragung vermächtnisfähig.

3. M bedenkt testamentarisch „die Mitglieder der Obdachlosenhilfe“. Dies ist zu ungenau.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Verein als solcher oder ob die Mitglieder persönlich das Vermächtnis erhalten und zur Übertragung an den Verein verpflichtet sind.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen