(Fall) Erbfähigkeit - Juristische Person


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"Vom Tellerwäscher zum Millionär", doch vergessen hat M seine Herkunft nicht. Sein Vater war arm und obdachlos gestorben. Zeitlebens hat M eine enge Beziehung zur Obdachlosenhilfe O e.V. unterhalten. M vermacht den "Mitgliedern der Obdachlosenhilfe" die Erlöse aus seinen Rolls Royce.

Einordnung des Falls

(Fall) Erbfähigkeit - Juristische Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die O ist erbfähig und hat Anspruch auf die Erlöse.

Ja, in der Tat!

Eine juristische Person wie der eingetragene Verein ist rechts- und damit erbfähig, § 21 BGB. Als eingetragener Verein (e.V.) kann O Inhaberin des Vermächtnisanspruchs gegen den Erben werden(§ 2174 i.V.m. § 2147 S. 2, 1 BGB).

2. O ist nur deshalb erbfähig, weil sie in das Vereinsregister eingetragen ist. Nicht eingetragene Vereine sind dagegen niemals erbfähig.

Nein!

Entgegen § 54 S. 1 BGB ("nicht rechtsfähig") wird der nicht im Vereinsregister eingetragene Verein wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gem. § 705 BGB dann als rechtsfähig angesehen, wenn er nach außen erkennbar am Rechtsverkehr teilnimmt. Auch er ist daher vermögens- und damit erbfähig. Die O wäre auch bei unterlassener Eintragung erbfähig.

3. M bedenkt testamentarisch „die Mitglieder der Obdachlosenhilfe“. Dies ist zu ungenau.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Verein als solcher erbt oder ob die Mitglieder persönlich erben und zur Übertragung an den Verein verpflichtet sind.

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