Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftemacherin G hat einen windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße in Bayern ein riesiges ortsfestes Werbeschild auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die ortsfest aufgestellte Werbeanlagen der G ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass G möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
29.4.2021, 19:39:53
Super, dass jetzt auch Fälle aus dem Baurecht verfügbar sind! Die Normen der BayBO könnte man ggf. über die ziemlich benutzerfreundliche Seite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO der bayerischen Staatskanzlei verlinken (falls das lizenzrechtlich machbar ist).
Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:55:42
Danke Foxtrot Bravo für diesen Hinweis! Da die Verlinkung von Landesrechtsnormen derzeit noch mit einigem Aufwand verbunden ist, können wir leider nicht in jedem Fall alle Parallelnormen verlinken. In der Regel ist die sprachliche Fassung aber überwiegend identisch und lediglich der Standort ist ein anderer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rozaa
9.8.2023, 18:20:24
Sachsen: § 10 II 1 SächsBO
Charliefux
5.4.2024, 08:29:39
in NRW ist die einschlägige Vorschrift: § 2 I BauO NRW.
jc1909
11.4.2024, 16:34:43
ist in NRW dann § 2 I S. 3 Nr. 6 einschlägig?
Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 09:56:00
Hallo jc1909, das Werbeschild dürfte bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW eine bauliche Anlage sein, da es aus Bauprodukten hergestellt ist und mit dem Erdboden verbunden bzw. ortsfest (vgl. auch § 10 BauO NRW) ist. Satz 3 (Nr. 6) ist nur ein Auffangtatbestand ("auch"), der hier dann gar nicht angewendet werden muss. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
4.8.2024, 11:00:02
ist das in Baden Württemberg vllt anders? in § 1 ABS. 9 LBO stehen die Werbeanlagen nicht als bauliche Anlage und im Anhang sind sie (uU) als verfahrensfreie Vorhaben aufgeführt.
L.Goldstyn
23.8.2024, 12:38:49
Hallo @jurafuchsles, gute Frage! Du meinst § 2 Abs. 9 LBO BW, oder? § 2 Abs. 9 LBO BW enthält eine Legaldefinition für Werbeanlagen iSd LBO BW und nimmt in S. 3 bestimmte Arten/Formen von Werbeanlagen aus dem Begriffsverständnis heraus. Das hat z.B. im Rahmen von § 11 Abs. 3 LBO BW Relevanz (und überall sonst, wo in der LBO BW der Begriff der „Werbeanlagen“ verwendet wird). Aus der systematischen Stellung des § 2 Abs. 9 LBO BW nach § 2 Abs. 1 LBO BW darf aber nicht geschlossen werden, dass Werbeanlagen keine baulichen Anlagen sind. Für die Bestimmung, ob Werbeanlagen
bauliche Anlagendarstellen, kommt es allein darauf an, ob sie die Anforderungen des § 2 Abs. 1 LBO BW erfüllen. Ob Werbeanlagen, die diese Anforderungen erfüllen und mithin
bauliche Anlagensind, dann einer Baugenehmigung bedürfen, richtet sich danach, ob diese verfahrensfrei sind (d.h. im Anhang aufgeführt sind) oder nicht. Siehe dazu auch BeckOK BauordnungsR BW/Spannowsky, 29. Ed. 1.11.2019, BWLBO § 2 Einleitung und Rn. 84, beck-online. Viele Grüße!
jurafuchsles
23.8.2024, 13:03:08
Vielen Dank! Das macht Sinn!!
Isa
23.10.2024, 12:27:01
In Hamburg ist für Werbeanlagen nach § 60 II i.V.m. Anlage 2 Ziffer 11 zur HBauO keine Baugenehmigung erforderlich. (Vgl. auch § 13 HBauO).