Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
12. April 2025
20 Kommentare
4,8 ★ (13.835 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftemacherin G hat einen windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße in Bayern ein riesiges ortsfestes Werbeschild auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.
Diesen Fall lösen 96,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die ortsfest aufgestellte Werbeanlagen der G ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass G möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Foxtrot Bravo
29.4.2021, 19:39:53
Super, dass jetzt auch Fälle aus dem Baurecht verfügbar sind! Die Normen der BayBO könnte man ggf. über die ziemlich benutzerfreundliche Seite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO der bayerischen Staatskanzlei verlinken (falls das lizenzrechtlich machbar ist).

Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:55:42
Danke Foxtrot Bravo für diesen Hinweis! Da die Verlinkung von Landesrechtsnormen derzeit noch mit einigem Aufwand verbunden ist, können wir leider nicht in jedem Fall alle Parallelnormen verlinken. In der Regel ist die sprachliche Fassung aber überwiegend identisch und lediglich der Standort ist ein anderer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rozaa
9.8.2023, 18:20:24
Sachsen: § 10 II 1 SächsBO

Charliefux
5.4.2024, 08:29:39
in NRW ist die einschlägige Vorschrift: § 2 I BauO NRW.
jc1909
11.4.2024, 16:34:43
ist in NRW dann § 2 I S. 3 Nr. 6 einschlägig?

Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 09:56:00
Hallo jc1909, das Werbeschild dürfte bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW eine
bauliche Anlagesein, da es aus Bauprodukten hergestellt ist und mit dem Erdboden verbunden bzw. ortsfest (vgl. auch § 10 BauO NRW) ist. Satz 3 (Nr. 6) ist nur ein Auffangtatbestand ("auch"), der hier dann gar nicht angewendet werden muss. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team
jurafuchsles
4.8.2024, 11:00:02
ist das in Baden Württemberg vllt anders? in § 1 ABS. 9 LBO stehen die Werbeanlagen nicht als
bauliche Anlageund im Anhang sind sie (uU) als verfahrensfreie Vorhaben aufgeführt.
L.Goldstyn
23.8.2024, 12:38:49
Hallo @jurafuchsles, gute Frage! Du meinst § 2 Abs. 9 LBO BW, oder? § 2 Abs. 9 LBO BW enthält eine Legaldefinition für Werbeanlagen iSd LBO BW und nimmt in S. 3 bestimmte Arten/Formen von Werbeanlagen aus dem Begriffsverständnis heraus. Das hat z.B. im Rahmen von § 11 Abs. 3 LBO BW Relevanz (und überall sonst, wo in der LBO BW der Begriff der „Werbeanlagen“ verwendet wird). Aus der systematischen Stellung des § 2 Abs. 9 LBO BW nach § 2 Abs. 1 LBO BW darf aber nicht geschlossen werden, dass Werbeanlagen keine baulichen Anlagen sind. Für die Bestimmung, ob Werbeanlagen
bauliche Anlagen darstellen, kommt es allein darauf an, ob sie die Anforderungen des § 2 Abs. 1 LBO BW erfüllen. Ob Werbeanlagen, die diese Anforderungen erfüllen und mithin
bauliche Anlagen sind, dann einer Baugenehmigung bedürfen, richtet sich danach, ob diese verfahrensfrei sind (d.h. im Anhang aufgeführt sind) oder nicht. Siehe dazu auch BeckOK BauordnungsR BW/Spannowsky, 29. Ed. 1.11.2019, BWLBO § 2 Einleitung und Rn. 84, beck-online. Viele Grüße!
jurafuchsles
23.8.2024, 13:03:08
Vielen Dank! Das macht Sinn!!
Isa
23.10.2024, 12:27:01
In Hamburg ist für Werbeanlagen nach § 60 II i.V.m. Anlage 2 Ziffer 11 zur HBauO keine Baugenehmigung erforderlich. (Vgl. auch § 13 HBauO).

3mon
27.12.2024, 14:51:22
Für Schleswig-Holstein sind die Werbeanlagen in § 61 Abs. 1 Nr. 12 LBO SH geregelt :)
Leo Lee
28.12.2024, 17:39:35
Hallo 3mon, vielen Dank für diesen sehr wichtigen Hinweis! Wir bei Jurafuchs verstehen uns nicht nur als eine App, die lediglich auf Wissenstransfer ausgelegt, sondern auch auf die Synergieeffekte unter den Nutzern bedacht ist. Somit ist es für uns ungemein bereichernd, wenn unsere Nutzer und Nutzerinnen selbst aktiv werden und mit eigenem Wissen und Know-How (etwa durch tolle Informationen zum Landesrecht) den anderen Nutzern unter die Arme greifen. Und gerade bei Baurecht sind Landesnormen ungemein wichtig! Deshalb möchten wir uns bei dir herzlich dafür bedanken, dass du mit dem Beitrag der Community hilfst, effizienter zu lernen. Deine Beiträge sind für Jurafuchs eine unglaubliche
Bereicherung, weshalb wir dich weiterhin bitten würden, bei ähnlichen Inspirationen dich nicht zurückzuhalten; wir freuen uns auf weitere Feedbacks und tolle Merksätze von dir :D! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo