Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Geschäftemacherin G hat einen windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße in Bayern ein riesiges ortsfestes Werbeschild auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.
Einordnung des Falls
Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.
Ja, in der Tat!
2. Die ortsfest aufgestellte Werbeanlagen der G ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass G möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.
Ja!
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Foxtrot Bravo
29.4.2021, 19:39:53
Super, dass jetzt auch Fälle aus dem Baurecht verfügbar sind! Die Normen der BayBO könnte man ggf. über die ziemlich benutzerfreundliche Seite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO der bayerischen Staatskanzlei verlinken (falls das lizenzrechtlich machbar ist).
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Lukas_Mengestu
30.4.2021, 11:55:42
Danke Foxtrot Bravo für diesen Hinweis! Da die Verlinkung von Landesrechtsnormen derzeit noch mit einigem Aufwand verbunden ist, können wir leider nicht in jedem Fall alle Parallelnormen verlinken. In der Regel ist die sprachliche Fassung aber überwiegend identisch und lediglich der Standort ist ein anderer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rozaa
9.8.2023, 18:20:24
Sachsen: § 10 II 1 SächsBO
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Charliefux
5.4.2024, 08:29:39
in NRW ist die einschlägige Vorschrift: § 2 I BauO NRW.
jc1909
11.4.2024, 16:34:43
ist in NRW dann § 2 I S. 3 Nr. 6 einschlägig?
![Merle_Breckwoldt](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__qdgzyaschknjvmlzhmayq.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Merle_Breckwoldt
12.4.2024, 09:56:00
Hallo jc1909, das Werbeschild dürfte bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW eine bauliche Anlage sein, da es aus Bauprodukten hergestellt ist und mit dem Erdboden verbunden bzw. ortsfest (vgl. auch § 10 BauO NRW) ist. Satz 3 (Nr. 6) ist nur ein Auffangtatbestand ("auch"), der hier dann gar nicht angewendet werden muss. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team