Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftemacherin G hat einen windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße in Bayern ein riesiges ortsfestes Werbeschild auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO).
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2. Die ortsfest aufgestellte Werbeanlagen der G ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass G möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.

Ja!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 LBO BW, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch ortsfeste Werbeanlagen (z.B. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO, § 10 Abs. 1 HBO, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NBauO)Die ortsfeste Werbeanlage der G ist eine bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Foxtrot Bravo

Foxtrot Bravo

29.4.2021, 19:39:53

Super, dass jetzt auch Fälle aus dem Baurecht verfügbar sind! Die Normen der BayBO könnte man ggf. über die ziemlich benutzerfreundliche Seite https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO der bayerischen Staatskanzlei verlinken (falls das lizenzrechtlich machbar ist).

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

30.4.2021, 11:55:42

Danke Foxtrot Bravo für diesen Hinweis! Da die Verlinkung von Landesrechtsnormen derzeit noch mit einigem Aufwand verbunden ist, können wir leider nicht in jedem Fall alle Parallelnormen verlinken. In der Regel ist die sprachliche Fassung aber überwiegend identisch und lediglich der Standort ist ein anderer. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RO

Rozaa

9.8.2023, 18:20:24

Sachsen: § 10 II 1 SächsBO

Charliefux

Charliefux

5.4.2024, 08:29:39

in NRW ist die einschlägige Vorschrift: § 2 I BauO NRW.

JC1909

jc1909

11.4.2024, 16:34:43

ist in NRW dann § 2 I S. 3 Nr. 6 einschlägig?

Merle_Breckwoldt

Merle_Breckwoldt

12.4.2024, 09:56:00

Hallo jc1909, das Werbeschild dürfte bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW eine bauliche Anlage sein, da es aus Bauprodukten hergestellt ist und mit dem Erdboden verbunden bzw. ortsfest (vgl. auch § 10 BauO NRW) ist. Satz 3 (Nr. 6) ist nur ein Auffangtatbestand ("auch"), der hier dann gar nicht angewendet werden muss. Viele Grüße, Merle für das Jurafuchs-Team

JURAFU

jurafuchsles

4.8.2024, 11:00:02

ist das in Baden Württemberg vllt anders? in § 1 ABS. 9 LBO stehen die Werbeanlagen nicht als bauliche Anlage und im Anhang sind sie (uU) als verfahrensfreie Vorhaben aufgeführt.

L.G

L.Goldstyn

23.8.2024, 12:38:49

Hallo @jurafuchsles, gute Frage! Du meinst § 2 Abs. 9 LBO BW, oder? § 2 Abs. 9 LBO BW enthält eine Legaldefinition für Werbeanlagen iSd LBO BW und nimmt in S. 3 bestimmte Arten/Formen von Werbeanlagen aus dem Begriffsverständnis heraus. Das hat z.B. im Rahmen von § 11 Abs. 3 LBO BW Relevanz (und überall sonst, wo in der LBO BW der Begriff der „Werbeanlagen“ verwendet wird). Aus der systematischen Stellung des § 2 Abs. 9 LBO BW nach § 2 Abs. 1 LBO BW darf aber nicht geschlossen werden, dass Werbeanlagen keine baulichen Anlagen sind. Für die Bestimmung, ob Werbeanlagen bauliche Anlagen darstellen, kommt es allein darauf an, ob sie die Anforderungen des § 2 Abs. 1 LBO BW erfüllen. Ob Werbeanlagen, die diese Anforderungen erfüllen und mithin bauliche Anlagen sind, dann einer Baugenehmigung bedürfen, richtet sich danach, ob diese verfahrensfrei sind (d.h. im Anhang aufgeführt sind) oder nicht. Siehe dazu auch BeckOK BauordnungsR BW/Spannowsky, 29. Ed. 1.11.2019, BWLBO § 2 Einleitung und Rn. 84, beck-online. Viele Grüße!

JURAFU

jurafuchsles

23.8.2024, 13:03:08

Vielen Dank! Das macht Sinn!!


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