Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage

8. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Geschäftemacherin G hat einen windigen Werbeauftrag erhalten. Dafür stellt sie an einer viel befahrenen Landstraße in Bayern ein riesiges ortsfestes Werbeschild auf. Die ortsansässige O meint, das ginge doch nicht mit rechten Dingen zu.

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Einordnung des Falls

Abwandlung 5: ortsfeste Werbeanlage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ob ein Vorhaben Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens wird und einer Baugenehmigung bedarf, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine bauliche Anlage handelt.

Ja, in der Tat!

Der Begriff der baulichen Anlage ist ein zentraler Grundbegriff des öffentlichen Baurechts. Ob ein Bauherr für sein Vorhaben eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab und bestimmt sich nach dem Bauordnungsrecht der jeweiligen Landesbauordnung. Diese regelt das baurechtliche Verfahren. Grundvoraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnung ist jedoch das Vorliegen einer baulichen Anlage (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW, Art. 1 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO).
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2. Die ortsfest aufgestellte Werbeanlagen der G ist eine bauliche Anlage. Der Anwendungsbereich des Baurechts ist eröffnet - mit der Folge, dass G möglicherweise eine Baugenehmigung benötigt.

Ja!

Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (z.B. § 2 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 2 Abs. 1 LBO BW, Art. 2 Abs. 1 S. 1 BayBO). Bauliche Anlagen in diesem Sinne sind auch ortsfeste Werbeanlagen (z.B. Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO, § 10 Abs. 1 HBO, § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 NBauO)Die ortsfeste Werbeanlage der G ist eine bauliche Anlage (Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO).
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