+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A möchte ein genehmigungspflichtiges Mehrfamilienhaus im Wald am Stadtrand errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Die Genehmigungsbehörde hat Zweifel an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Baugenehmigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Mehrfamilienhaus, das A errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Es kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Ja!

Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnungen und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Das Mehrfamilienhaus ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts."Begehrt jemand in der Klausur eine Baugenehmigung, beginnt die materielle Prüfung immer mit der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt.
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2. Die Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung.

Genau, so ist das!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage nach dem Bauordnungsrecht eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. §§ 59ff. BauO Bln, Art. 55ff. BayBO). Die Genehmigungspflicht ist der gesetzliche Regelfall. Vorhaben bedürfen nicht der Genehmigung, wenn sie im entsprechenden Katalog der BauO aufgeführt oder sonst davon befreit sind (z.B. bei bauaufsichtlicher Zustimmung). Das von A geplante Mehrfamilienhaus ist laut Sachverhalt genehmigungspflichtig. Ist die Genehmigungspflicht unproblematisch: "Das Vorhaben ist genehmigungspflichtig gemäß §..."

3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Ja, in der Tat!

Wurde die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens bejaht, muss als nächstes die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden. Dies ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Wortlaut der landesrechtlichen Regelung über die Baugenehmigung, z.B. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO BW, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 72 Abs. 1 S. 1 LBO SH).

4. Da das Genehmigungsverfahren zum Bauordnungsrecht gehört, werden im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nur Vorschriften des Bauordnungsrechts geprüft.

Nein!

Das Baugenehmigungsverfahren ist zwar Teil des Bauordnungsrecht. Aber die materiellen Vorgaben für die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens ergeben sich sowohl aus dem Bauordnungs- als auch aus dem Bauplanungsrecht (sowie teilweise aus weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften). Deshalb werden im Baugenehmigungsverfahren die materiellen Vorgaben sowohl des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts geprüft. Das Baugenehmigungsverfahren verklammert das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht. Nur wenn die maßgeblichen Vorgaben beider Bereiche erfüllt werden (können), darf die Baugenehmigung erteilt werden.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BL

Blotgrim

19.12.2023, 09:09:09

Man könnte vielleicht als Vertiefungshinweis ergänzen, dass in einigen Bundesländern zunehmend Baumaßnahmen unter die Ausnahmeregelungen gezogen werden. Zumindest in Niedersachsen werden zunehmend Vorhaben bpsw unter die 60-62 NBauO gezogen (Mann in Landesrecht Niedersachsen [Hartmann,Mann,Mehde] S.204 Rn.90)


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