Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht

10. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt P, beeinflusst von antiker Baukunst, möchte für ein Museum ein architektonisches Juwel errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Beim Blick auf die Bauunterlagen erkennt die Genehmigungsbehörde offenkundige Mängel an Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Museum, das P errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Es kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Genau, so ist das!

Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnungen und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Das Museum ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts."Begehrt jemand in der Klausur eine Baugenehmigung, beginnt die materielle Prüfung immer mit der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt.
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2. Die Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung.

Ja, in der Tat!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage nach dem Bauordnungsrecht eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. §§ 59ff. BauO Bln, Art. 55ff. BayBO). Die Genehmigungspflicht ist der gesetzliche Regelfall. Vorhaben bedürfen nicht der Genehmigung, wenn sie im entsprechenden Katalog der BauO aufgeführt oder sonst davon befreit sind (z.B. bei bauaufsichtlicher Zustimmung). Das geplante Museum ist mit Blick auf seine Größe und Nutzung genehmigungspflichtig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es unter Ausnahmen von der Genehmigungspflicht fällt.

3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Ja!

Wurde die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens bejaht, muss als nächstes die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden. Dies ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Wortlaut der landesrechtlichen Regelung über die Baugenehmigung, z.B. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO BW, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 73 Abs. 1 S. 1 BauO SH).

4. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen, gehören die Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Genau, so ist das!

Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sind solche Vorschriften. Das geplante Museum hat ausweislich der Bauunterlagen erhebliche Mängel mit Blick auf Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes. Damit stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist aktuell nicht genehmigungsfähig. Die Behörde wird dem Bauherrn aufgeben, seinen Antrag hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz nachzubessern.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

maame

maame

2.5.2021, 07:31:29

Liebes Team, natürlich könnt ihr nicht immer alle landesrechtlichen Normen mitzitieren, aber wäre es möglich bei den entsprechenden Rechtsgebieten auch die Landesnormen von NRW mitzuzitieren? Liebe Grüße

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

2.5.2021, 10:56:02

Hallo maame, danke für deine Anregung! Wir werden zusehen, im Baurechtskurs noch mehr Normen aus dem Landesrecht aller Bundesländer zu zitieren und zu verlinken. Wir variieren dabei die verschiedenen Länder, damit alle mal drankommen. Der Kurs ist aktuell ein Kurs für alle Bundesländer. Ist der Kurs fertig, werden wir ihn landesspezifisch ergänzen! Bis dahin bitte noch etwas Geduld. Die Bauordnungen aller Bundesländer sind sehr ähnlich aufgebaut, und die wesentlichen Normen enthalten alle. Auch die maßgeblichen Grundprinzipien sind identisch. Ich hoffe das hilft für den Einstieg. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

M0NAC0

M0NAC0

6.12.2022, 13:10:39

Moin, gibt es hierzu schon was neues? Es wäre wirklich nice, wenn zumindest hin und wieder mal die LBauO M-V zitiert werden könnte, mir scheint, dass die bisherige Variation sich leider überwiegend auf die der Länder Berlin, Bayern und BaWü beschränkt :(

Klima-Kleber

Klima-Kleber

26.12.2022, 13:37:43

Es sollten mbMn immer alle einschlägigen Landesnormen zitiert werden!

M0NAC0

M0NAC0

26.12.2022, 22:25:58

Tja ob mans glaubt oder nicht ist es mir tatsächlich in der Klausur auf die Füße gefallen ständig andere Normen im Kopf gehabt zu haben 🫠🫠🫠

CR7

CR7

11.1.2023, 19:57:37

Mal eine andere Frage: Wärt ihr grundsätzlich für eine Vereinheitlichung des BauordnungsR oder findet ihr es gut, dass es 16 Bauordnungen gibt?

Dogu

Dogu

3.2.2024, 18:50:45

Liebes Team, leider verwendet ihr bei der letzten Teilaufgabe den Wortlaut der Norm aus den Bundesländern mit Separationsmodell. Es gibt aber auch beinahe genauso viele Bundesländer, bei denen die Baugenehmigung den Schlusspunkt darstellt oder Konzentrationswirkung hat. Daher wäre mein Vorschlag, die Einschränkung bei der Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wegzulassen ("die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind").

erikxxx

erikxxx

20.2.2025, 14:53:32

Hallo @[Dogu](137074), wo ist der Unterschied zwischen dem Seperationsmodell und dem Schlusspunktmodell?

OKA

okalinkk

20.3.2025, 19:37:56

im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, findet gem 63 Nr 1 BauoBln nur eine eingeschränkte Prüfung von Bauordnungsrecht statt. Demzufolge dürften die hier erwähnten Aspekte des Brandschutzes und der Standsicherheit nicht geprüft werden. Wieso kommt ihr hier zu einem anderen Ergebnis? Wahrscheinlich handelt es sich bei dem Museum um einen Sonderbau (2 IV Nr 2 BauOBln), dann wäre 64 BauOBLn einschlägig und ihr hättet Recht, dass das gesamte Bauordnungsrecht geprüft wird. Das könntet ihr dann aber vllt in der Aufgabe präzisieren


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