Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht

23. November 2024

4,8(21.580 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt P, beeinflusst von antiker Baukunst, möchte für ein Museum ein architektonisches Juwel errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Beim Blick auf die Bauunterlagen erkennt die Genehmigungsbehörde offenkundige Mängel an Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Museum, das P errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Es kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.

Genau, so ist das!

Das Vorliegen einer baulichen Anlage ist Voraussetzung für die Anwendung der Landesbauordnungen und für das baurechtliche Genehmigungsverfahren (z.B. § 1 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 1 Abs. 1 LBO BW). Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (legaldefiniert zu Beginn jeder BauO). Fehlt es an einer baulichen Anlage, ist auch keine Baugenehmigung erforderlich. Das Museum ist eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts."Begehrt jemand in der Klausur eine Baugenehmigung, beginnt die materielle Prüfung immer mit der Frage, ob eine bauliche Anlage vorliegt.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung.

Ja, in der Tat!

Ob ein Bauherr für seine bauliche Anlage nach dem Bauordnungsrecht eine Genehmigung benötigt, hängt vom Vorhaben ab. Unterschieden werden genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Vorhaben (vgl. §§ 59ff. BauO Bln, Art. 55ff. BayBO). Die Genehmigungspflicht ist der gesetzliche Regelfall. Vorhaben bedürfen nicht der Genehmigung, wenn sie im entsprechenden Katalog der BauO aufgeführt oder sonst davon befreit sind (z.B. bei bauaufsichtlicher Zustimmung). Das geplante Museum ist mit Blick auf seine Größe und Nutzung genehmigungspflichtig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es unter Ausnahmen von der Genehmigungspflicht fällt.

3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.

Ja!

Wurde die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorhabens bejaht, muss als nächstes die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden. Dies ist das Kernstück des Genehmigungsverfahrens und auch der baurechtlichen Klausur. Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. Wortlaut der landesrechtlichen Regelung über die Baugenehmigung, z.B. § 58 Abs. 1 S. 1 LBO BW, Art. 68 Abs. 1 S. 1 BayBO, § 71 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, § 73 Abs. 1 S. 1 BauO SH).

4. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen, gehören die Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Genau, so ist das!

Ein Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, wenn ihm öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sind solche Vorschriften. Das geplante Museum hat ausweislich der Bauunterlagen erhebliche Mängel mit Blick auf Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes. Damit stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das Vorhaben ist aktuell nicht genehmigungsfähig. Die Behörde wird dem Bauherrn aufgeben, seinen Antrag hinsichtlich Standsicherheit und Brandschutz nachzubessern.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen