Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts
Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht
Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht
10. April 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (26.910 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architekt P, beeinflusst von antiker Baukunst, möchte für ein Museum ein architektonisches Juwel errichten. Er beantragt eine Baugenehmigung. Beim Blick auf die Bauunterlagen erkennt die Genehmigungsbehörde offenkundige Mängel an Standsicherheit und Brandschutz des geplanten Gebäudes.
Diesen Fall lösen 98,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Inhalt der Baugenehmigung 1: Bauordnungsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Museum, das P errichten möchte, ist eine bauliche Anlage im Sinne der anwendbaren Landesbauordnung. Es kann damit Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens sein.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Errichtung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bedarf einer Baugenehmigung.
Ja, in der Tat!
3. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für ein genehmigungspflichtiges Vorhaben prüft die Genehmigungsbehörde, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist.
Ja!
4. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft werden, um die Genehmigungsfähigkeit zu beurteilen, gehören die Vorschriften des Bauordnungsrechts.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

maame
2.5.2021, 07:31:29
Liebes Team, natürlich könnt ihr nicht immer alle landesrechtlichen Normen mitzitieren, aber wäre es möglich bei den entsprechenden Rechtsgebieten auch die Landesnormen von NRW mitzuzitieren? Liebe Grüße

Wendelin Neubert
2.5.2021, 10:56:02
Hallo maame, danke für deine Anregung! Wir werden zusehen, im Baurechtskurs noch mehr Normen aus dem Landesrecht aller Bundesländer zu zitieren und zu verlinken. Wir variieren dabei die verschiedenen Länder, damit alle mal drankommen. Der Kurs ist aktuell ein Kurs für alle Bundesländer. Ist der Kurs fertig, werden wir ihn landesspezifisch ergänzen! Bis dahin bitte noch etwas Geduld. Die Bauordnungen aller Bundesländer sind sehr ähnlich aufgebaut, und die wesentlichen Normen enthalten alle. Auch die maßgeblichen Grundprinzipien sind identisch. Ich hoffe das hilft für den Einstieg. Beste Grüße - Wendelin für das Jurafuchs-Team

M0NAC0
6.12.2022, 13:10:39
Moin, gibt es hierzu schon was neues? Es wäre wirklich nice, wenn zumindest hin und wieder mal die LBauO M-V zitiert werden könnte, mir scheint, dass die bisherige Variation sich leider überwiegend auf die der Länder Berlin, Bayern und BaWü beschränkt :(

Klima-Kleber
26.12.2022, 13:37:43
Es sollten mbMn immer alle einschlägigen Landesnormen zitiert werden!

M0NAC0
26.12.2022, 22:25:58
Tja ob mans glaubt oder nicht ist es mir tatsächlich in der Klausur auf die Füße gefallen ständig andere Normen im Kopf gehabt zu haben 🫠🫠🫠

CR7
11.1.2023, 19:57:37
Mal eine andere Frage: Wärt ihr grundsätzlich für eine Vereinheitlichung des BauordnungsR oder findet ihr es gut, dass es 16 Bauordnungen gibt?
Dogu
3.2.2024, 18:50:45
Liebes Team, leider verwendet ihr bei der letzten Teilaufgabe den Wortlaut der Norm aus den Bundesländern mit Separationsmodell. Es gibt aber auch beinahe genauso viele Bundesländer, bei denen die Baugenehmigung den Schlusspunkt darstellt oder Konzentrationswirkung hat. Daher wäre mein Vorschlag, die Einschränkung bei der Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften wegzulassen ("die im bauaufsichtsrechtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind").

erikxxx
20.2.2025, 14:53:32
Hallo @[Dogu](137074), wo ist der Unterschied zwischen dem Seperationsmodell und dem Schlusspunktmodell?
okalinkk
20.3.2025, 19:37:56
im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens, findet gem 63 Nr 1 BauoBln nur eine eingeschränkte Prüfung von Bauordnungsrecht statt. Demzufolge dürften die hier erwähnten Aspekte des Brandschutzes und der Standsicherheit nicht geprüft werden. Wieso kommt ihr hier zu einem anderen Ergebnis? Wahrscheinlich handelt es sich bei dem Museum um einen Sonderbau (2 IV Nr 2 BauOBln), dann wäre 64 BauOBLn einschlägig und ihr hättet Recht, dass das gesamte Bauordnungsrecht geprüft wird. Das könntet ihr dann aber vllt in der Aufgabe präzisieren