Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Land erlässt Gesetz gegen Bundesgesetz - „Landeskulturgutschutzgesetz“ [F]
Land erlässt Gesetz gegen Bundesgesetz - „Landeskulturgutschutzgesetz“ [F]
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bund beschließt eine Änderung des (Bundes-)Kulturgutschutzgesetzes (KGSG). Danach ist koloniale Raubkunst (vor Allem Kunstwerke und bedeutende Kulturgegenstände) binnen eines Jahres zurückzugeben. Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet daraufhin das „Landeskulturgutschutzgesetz“ (LKSchG), wonach die Ausfuhr sämtlichen Kulturguts aus öffentlichen Berliner Sammlungen stets von einer Zustimmung des regierenden Bürgermeisters abhängig sein soll.
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Einordnung des Falls
Land erlässt Gesetz gegen Bundesgesetz - „Landeskulturgutschutzgesetz“ [F]
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das LKSchG ist formell verfassungswidrig, soweit dem Land die Gesetzgebungskompetenz (Art. 70-74 GG) für das LKSchG fehlt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja!
3. Die Regelungen des LKSchG unterfallen der „Kulturhoheit der Länder“, weshalb eine Prüfung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes entbehrlich ist.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Ein Kompetenztitel des Bundes aus Art. 73 Abs. 1 GG für das LKSchG ist absolut fernliegend.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das LKSchG trifft Regelungen über den „Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 5a GG).
Ja!
6. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 71 Hs. 1 GG sperrt die Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Genau, so ist das!
7. Der Bund hat die Länder im KGSG zur Gesetzgebung ermächtigt (Art. 71 Hs. 2 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
8. Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz für das LKSchG.
Nein!
Fundstellen
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