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Wohltäterin W wirbt in einer öffentlichen Kampagne für den Ausbau des Sozialstaates. Der Werbeslogan lautet: „Sozial statt Kapital!“. Dabei erzielt sie keine Gewinne. Großkapitalist G fühlt sich von derartigen Kampagnen belästigt und klagt auf Unterlassung.

Einordnung des Falls

Werbung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Werbekampagne der W mit dem Slogan „Sozial statt Kapital“ stellt eine Meinungskundgabe dar.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG setzt eine Meinungsäußerung voraus. Eine Meinung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst das Werturteil. Unter einem Werturteil versteht man alle Äußerungen, die durch ein subjektives Element der Stellungnahme oder des Dafürhaltens gekennzeichnet sind, ohne dass es auf die Qualität oder Richtigkeit der Äußerung ankommt Durch die Kampagne wirbt W für den Ausbau des Sozialstaates und bezieht dadurch erkennbar politisch Stellung. Der Slogan verdeutlicht in wertender Art diese Stellungnahme.

2. Meinungsäußerungen im Rahmen von Werbung fallen generell aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus. W kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

Nein!

Meinungskundgaben im Rahmen von nicht kommerzieller Werbung fallen unstrittig in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Fehlt der Werbung die Gewinnerzielungsabsicht, besteht nicht die Gefahr, dass die Werbung ausschließlich einen Kaufimpuls wecken möchte. Der Schutzbereich ist daher für Ws Werbekampagne eröffnet. Strittig ist der Schutz von Werbung durch Art. 5 Abs. 1 GG nur dann, wenn es sich um kommerzielle Werbung (Wirtschaftswerbung) handelt.

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