Werbung
Diesen Fall lösen 96,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohltäterin W wirbt in einer öffentlichen Kampagne für den Ausbau des Sozialstaates. Der Werbeslogan lautet: „Sozial statt Kapital!“. Dabei erzielt sie keine Gewinne. Großkapitalist G fühlt sich von derartigen Kampagnen belästigt und klagt auf Unterlassung.
Einordnung des Falls
Werbung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Werbekampagne der W mit dem Slogan „Sozial statt Kapital“ stellt eine Meinungskundgabe dar.
Ja, in der Tat!
2. Meinungsäußerungen im Rahmen von Werbung fallen generell aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus. W kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Nein!