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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Wohltäterin W wirbt in einer öffentlichen Kampagne für den Ausbau des Sozialstaates. Der Werbeslogan lautet: „Sozial statt Kapital!“. Dabei erzielt sie keine Gewinne. Großkapitalist G fühlt sich von derartigen Kampagnen belästigt und klagt auf Unterlassung.
Diesen Fall lösen 95,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Werbekampagne der W mit dem Slogan „Sozial statt Kapital“ stellt eine Meinungskundgabe dar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Meinungsäußerungen im Rahmen von Werbung fallen generell aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) heraus. W kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.
Nein!
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