Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmer B (aus Belgien) mietet in Koblenz von K ein Bürogebäude. Es kommt zum Streit mit K um gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag. K will B daraufhin verklagen.
Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).
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Ja!
2. Grundsätzlich muss K gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Belgien Klage gegen B erheben.
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Genau, so ist das!
3. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO kann bei Mietverhältnissen zusätzlich an dem Ort geklagt werden, an dem die Sache belegen ist.
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Nein, das trifft nicht zu!
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Felix Baumgarten
29.6.2021, 17:29:44
Würde man den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art. 24 nicht eigentlich vor dem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 I prüfen? Oder geht man immer erst vom Grundsatz aus?

Lukas_Mengestu
29.6.2021, 21:20:33
Hallo Felix, streng genommen würde man in der Tat zunächst den ausschließlichen Gerichtsstand anprüfen. Aus didaktischen Gründen haben wir uns dennoch dafür entschieden zunächst mit dem Grundsatz zu beginnen, um dadurch den Aufbau der EuGVVO etwas besser herauszuarbeiten. Denn mit der dürften die meisten im Studium nur wenig Berührungspunkte gehabt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team