Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmer B (aus Belgien) mietet in Koblenz von K ein Bürogebäude. Es kommt zum Streit mit K um gegenseitige Ansprüche aus dem Mietvertrag. K will B daraufhin verklagen.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 3 - Ausschließliche Zuständigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit der Gerichte richtet sich vorliegend nach der EuGVVO (Brüssel Ia-Verordnung).

Ja!

Die EuGVVO (auch: Brüssel Ia-Verordnung) regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Zuständigkeit der Gerichte, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgründe 1 und 3 der EuGVVO). Anwendbarkeit: (1) Grundvoraussetzung ist eine Auslandsberührung. Hier handelt es sich um einen grenzüberschreitenden Mietvertrag. (2) Sachlich anwendbarist die EuGVVO in allen Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 S. 1 EuGVVO). Der Begriff "Zivilsache" ist autonom auszulegen und hier erfüllt. (3) Räumlich-persönlich ist die EuGVVO anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat hat (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EuGVVO). B hat seinen Sitz in Belgien.
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2. Grundsätzlich muss K gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO in Belgien Klage gegen B erheben.

Genau, so ist das!

Art. 4 Abs. 1 EuGVVO legt den Grundsatz fest, dass ein Angehöriger eines Mitgliedsstaats in diesem verklagt werden muss. Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuGVVO kann nur nach §§ 7 bis 26 EuGVVO in einem anderen Mitgliedsstaat gegen ihn geklagt werden.

3. Nach Art. 24 Nr. 1 EuGVVO kann bei Mietverhältnissen zusätzlich an dem Ort geklagt werden, an dem die Sache belegen ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Art. 24 EuGVVO zählt Fälle von ausschließlicher Zuständigkeit auf. Es besteht weder ein Wahlrecht noch kann eine abweichende Vereinbarung getroffen werden. Nach Art. 24 EuGVVO fallen darunter alle Miet- und Pachtverhältnisse. Die Rechtsbegriffe „Miete“ und „Pacht“ werden für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich autonom ausgelegt. Vorliegend handelt es sich bei dem Vertrag zwischen B und K unproblematisch um einen "Mietvertrag" im Sinne der Verordnung. Das Mietobjekt liegt in Deutschland. Der Gerichtsstand des Art. 24 Nr. 1 EuGVVO ist jedoch kein besonderer, der neben den allgemeinen Gerichtsstand am Sitz des Beklagten tritt. Es handelt sich um einen ausschließlichen Gerichtsstand.Zuständig für die Klage des K sind ausschließlich deutsche Gerichte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Felix Baumgarten

Felix Baumgarten

29.6.2021, 17:29:44

Würde man den ausschließlichen Gerichtsstand nach Art. 24 nicht eigentlich vor dem allgemeinen Gerichtsstand nach Art. 4 I prüfen? Oder geht man immer erst vom Grundsatz aus?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

29.6.2021, 21:20:33

Hallo Felix, streng genommen würde man in der Tat zunächst den ausschließlichen Gerichtsstand anprüfen. Aus didaktischen Gründen haben wir uns dennoch dafür entschieden zunächst mit dem Grundsatz zu beginnen, um dadurch den Aufbau der EuGVVO etwas besser herauszuarbeiten. Denn mit der dürften die meisten im Studium nur wenig Berührungspunkte gehabt haben. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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