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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche D lebt in Saarbrücken und engagiert die in Frankreich lebende Französin F, ihren teuren Teppich zu säubern. Die Säuberung in Ds Wohnung führt F mangelhaft aus. D möchte F verklagen.

Einordnung des Falls

Vertraglicher Gerichtsstand (Art. 7 EuGVVO)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die EuGVVO anwendbar?

Ja!

Die EuGVVO ist auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden (sachlich), die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden (zeitlich). Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich setzt grundsätzlich voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat (abgeleitet aus Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 EuGVVO). D könnte vertragliche Ansprüche gegen F geltend machen. Diese resultieren aus einem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen beiden. Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt nach dem 10.01.2015 spielt. D würde also danach erst ein Verfahren einleiten (durch eine Klageeinreichung). F lebt in Frankreich, hat also ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist somit eröffnet.

2. D kann F grundsätzlich beim allgemeinen Gerichtsstand in Frankreich verklagen (Art. 4 Abs. 1 EuGVVO).

Genau, so ist das!

Art. 4 EuGVVO regelt den sog. allgemeinen Gerichtsstand. Demnach kann ein Beklagter immer in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Beklagten. Am allgemeinen Gerichtsstand können jegliche Arten von Ansprüchen geltend gemacht werden. D kann F also in Frankreich verklagen. Die Norm regelt also die internationale Zuständigkeit. Sie sagt noch nichts über die örtliche Zuständigkeit, also die Zuständigkeit des Gerichts innerhalb des Mitgliedsstaats aus.

3. Schließt der besondere Gerichtsstand des Vertrags eine Klage am allgemeinen Gerichtsstand aus?

Nein, das trifft nicht zu!

Die besonderen Gerichtsstände bestehen neben dem allgemeinen Gerichtsstand. Es handelt sich bei den Regelungen nicht um vorrangigen Spezialgesetze (leges specialis). Vielmehr werden hierdurch zusätzliche, konkurrierende Gerichtsstände begründet. Nachteil der besonderen Gerichtsstände ist, dass nur bestimmte Gruppen von Ansprüchen eingeklagt werden können. Am vertraglichen Gerichtsstand können also nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden. Es besteht also keine Annexkompetenz bezüglich Ansprüche anderer Natur. Es ist aber natürlich denkbar, dass unterschiedliche besondere Gerichtsstände dasselbe Gericht für zuständig erklären.

4. Der Vertragsgerichtsstand stellt auf den Ort des Vertragsschlusses ab (vgl. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO).

Nein!

Zunächst bedarf es eines abgeschlossenen Vertrages. Ein Vertrag setzt eine freiwillig eingegangene Verpflichtung einer Partei gegenüber der anderen Partei voraus. Der Vertragsgerichtsstand stellt dann auf den Erfüllungsort ab. Dieser wird ebenfalls verordnungsautonom definiert. Beim Kaufvertrag über bewegliche Sachen ist der Lieferort maßgeblich, beim Dienstleistungsvertrag der Erbringungsort. Fällt der vorliegende Vertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO, ist auf den Erfüllungsorts nach Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO abzustellen. Zwischen D und F besteht ein Dienstvertrag. Der Erfüllungsort, also der Erbringungsort (vgl. Art. 7 Nr. 1 lit. b) EuGVVO) liegt in Deutschland.

5. D kann F also in Deutschland und in Frankreich verklagen.

Genau, so ist das!

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand, der am Wohnsitz des Beklagten liegt, können auch besondere Gerichtsstände gegeben sein (Art. 7ff. EuGVVO). Die besonderen Gerichtsstände sind alternativ zu dem allgemeinen Gerichtsstand gegeben, schließen diesen also nicht aus. Neben dem allgemeinen Gerichtsstand ist auch der Vertragsgerichtsstand gegeben. Der allgemeine Gerichtsstand liegt am Wohnsitz der F in Frankreich. Der Vertragsgerichtsstand stellt jedoch auf den Erfüllungsort ab. Dieser ist hier in Deutschland.

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