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Vertraglicher Gerichtsstand (Art. 7 EuGVVO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Internationale Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)
K aus Kiel streitet sich mit Belgier B um die letzte freie Sonnenliege unter der Sonne Spaniens. B schlägt dem K aus Wut auf die Nase. K will B daraufhin in Deutschland auf Schadensersatz verklagen.

Besonderer Gerichtsstand für Vertrag bei Anspruch mit deliktischer Komponente („Brogsitter“)
U ist Uhrenmacherin aus Deutschland. U und die Französin F schließen einen Vertrag, in welchem sich F verpflichtet, ausschließlich für U Uhrenwerke in Deutschland herzustellen. Parallel entwickelt und verkauft F Uhrwerke anderer Konstruktion in Frankreich weiter an andere Abnehmer.