Der allgemeine Gerichtstand

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die deutsche A schließt mit der Belgierin B im Internet einen Kaufvertrag über eine teure Uhr. Tatsächlich ist A aber einer Betrugsmasche der B aufgesessen. B hatte nie vor, die Uhr zu verschicken. A fragt sich, wo sie B auf jeden Fall verklagen kann.

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Einordnung des Falls

Der allgemeine Gerichtstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die EuGVVO hier sachlich anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO)?

Ja!

Die EuGVVO ist auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden. Abs. 1 S. 2 konkretisiert diesen Begriff negativ. In Abs. 2 finden sich Bereichsausnahmen. A könnten vertragliche und deliktische Ansprüche gegen B zustehen. Diese resultieren aus einem zivilrechtlichen Verhältnis zwischen beiden. Die EuGVVO ist somit sachlich anwendbar.
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2. Ist auch der zeitliche (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO) und räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet?

Genau, so ist das!

Die EuGVVO ist zeitlich auf Verfahren anzuwenden, die am 10.01.2015 oder danach eingeleitet wurden. Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich setzt grundsätzlich voraus, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat (abgeleitet aus Art. 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 EuGVVO). Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt nach dem 10.01.2015 spielt. A würde also danach erst ein Verfahren einleiten (durch eine Klageeinreichung). B lebt in Belgien, hat also ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist somit eröffnet.

3. Vorbehaltlich ausschließlicher Gerichtsstände kann der Beklagte immer in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden (Art. 4 EuGVVO).

Ja, in der Tat!

Art. 4 EuGVVO regelt den sog. allgemeinen Gerichtsstand. Demnach kann ein Beklagter immer in seinem Wohnsitzstaat verklagt werden. Die Norm regelt also die internationale Zuständigkeit. Sie sagt noch nichts über die örtliche Zuständigkeit, also die Zuständigkeit des Gerichts innerhalb des Mitgliedsstaats aus. A kann B also in Belgien verklagen. Dies ist interessengerecht. Wird man verklagt, ist es nur fair, wenn man nicht noch die Last auf sich nehmen muss, in einem anderen Land seine Rechte zu verteidigen. Der Kläger greift gerade den status quo an.

4. Der allgemeine Gerichtsstand (Art. 4 EuGVVO) ist nur einschlägig, wenn die Staatsangehörigkeit des Beklagten mit seinem Wohnsitzstaat übereinstimmt.

Nein!

Der allgemeine Gerichtsstand greift unabhängig davon, ob die Staatsangehörigkeit mit dem Wohnsitzstaat übereinstimmt. Die Regelung stellt allein auf den Wohnsitz ab und nicht auf eventuell andere internationale Bezugspunkte des streitgegenständlichen Sachverhalts.

5. Am allgemeinen Gerichtsstand (Art. 4 EuGVVO) kann der Kläger nur vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Entscheidender Vorteil des allgemeinen Gerichtsstands ist es, dass der Kläger dort alle Ansprüche geltend machen kann. Es kommt also nicht darauf an, welcher Natur der Anspruch ist. Anders ist dies beim vertraglichen oder deliktischen Gerichtsstand: Am besonderen Gerichtsstand des Vertrags können ausschließlich vertragliche, am deliktischen Gerichtsstand nur deliktische Ansprüche geltend gemacht werden. Am allgemeinen Gerichtsstand gibt es keine Einschränkung.
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