Der allgemeine Gerichtstand
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die deutsche A schließt mit der Belgierin B im Internet einen Kaufvertrag über eine teure Uhr. Tatsächlich ist A aber einer Betrugsmasche der B aufgesessen. B hatte nie vor, die Uhr zu verschicken. A fragt sich, wo sie B auf jeden Fall verklagen kann.
Einordnung des Falls
Der allgemeine Gerichtstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist die EuGVVO hier sachlich anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 EuGVVO)?
Ja!
2. Ist auch der zeitliche (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO) und räumlich-persönliche Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet?
Genau, so ist das!
3. Vorbehalten ausschließlicher Gerichtsstände, kann der Beklagte immer in dem Staat, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden (Art. 4 EuGVVO).
Ja, in der Tat!
4. Der allgemeine Gerichtsstand (Art. 4 EuGVVO) ist nur einschlägig, wenn die Staatsangehörigkeit des Beklagten mit seinem Wohnsitzstaat übereinstimmt.
Nein!
5. Am allgemeinen Gerichtsstand (Art. 4 EuGVVO) kann der Kläger nur vertragliche Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Johannes Nebe
14.6.2024, 14:05:53
Der Satz mit "Vorbehalten ausschließlicher Gerichtsstände" ist grammatisch fragwürdig. Vorbehalten kann keine Präposition sein, höchstens Partizip Perfekt Passiv des Verbs vorbehalten. Mit Präposition ginge: "Vorbehaltlich ausschließlicher Gerichtsstände", dann ohne anschließendes Komma. Als Partizip ginge: "Ausschließliche Gerichtsstände vorbehalten, ..."