Wahl des Versammlungsortes (Einschränkungen)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Initiative „Abrüstung Jetzt“ (A) meldet eine Demonstration an, die auf dem Fliegerhorst F der Bundeswehr stattfinden sollen. Die Bundeswehr sieht die Landesverteidigung und Wehrgeheimnisse gefährdet. A verlangt unter Berufung auf die Versammlungsfreiheit Zugang zum Fliegerhorst.

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Einordnung des Falls

Wahl des Versammlungsortes (Einschränkungen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der geplanten Demonstration handelt es sich um eine Versammlung.

Genau, so ist das!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die geplante Demonstration der Initiative „Abrüstung Jetzt“ ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen. Der gemeinsame Zweck liegt in der öffentlichen (und öffentlichkeitswirksamen) Kundgabe von Meinungsäußerungen für Abrüstung.
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2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.

Ja, in der Tat!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation der Versammlung sowie auf die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit sowie des Ablaufs und der Gestaltung der Versammlung.

3. Das Recht, über den Ort der Versammlung zu bestimmen, erfasst das Recht, für die Dauer der Versammlung freien Zugang zu Einrichtungen der Bundeswehr zu erhalten.

Nein!

Das Recht zur Ortswahl im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 GG erstreckt sich auf den gesamten öffentlichen Raum. Einschränkungen können sich aus höherrangigen entgegenstehenden Interessen und Rechten sowie in Bezug auf Orte ergeben, die dem öffentlichen Zutritt entzogen sind. Hier stehen der Durchführung einer Versammlung auf einem Militärgelände gewichtige und verfassungsrechtlich geschützte Interessen der Bundeswehr (vgl. Art. 87a GG) entgegen. In der Abwägung wird diesen der Vorzug vor der Wahl des Versammlungsorts zu geben sein, da die Versammlung von A ihren Zweck auf andere Weise - etwa vor dem Eingang des Fliegerhorsts - ebenfalls erreichen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

2.3.2022, 16:50:15

Die Falllösung würde noch besser werden, wenn auf der Wehrgeheimnis verwiesen und dieses auch verfassungsrechtlich hergeleitet würde.


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