Öffentliches Recht

Grundrechte

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers

Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers

18. April 2025

9 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A nimmt an einer Demonstration gegen Atomkraft teil. Die Demonstration findet auf dem Grundstück des Atomkraftwerk-Betreibers B statt. B ist damit nicht einverstanden und spricht ein Hausverbot aus. A fühlt sich in ihrem Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) verletzt.

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Einordnung des Falls

Versammlung auf fremdem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Versammlung liegt vor.

Ja, in der Tat!

Nach dem Versammlungsbegriff ist eine Versammlung (1) eine örtliche Zusammenkunft (2) mehrerer Personen (3) zu einem gemeinsamen Zweck. Der gemeinsame Zweck der Versammlung muss nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung liegen. Die Demonstration gegen Atomkraft ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen. Der gemeinsame Zweck liegt in der Kundgabe gegen Atomkraft.
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2. Art. 8 Abs. 1 GG gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.

Ja!

Der sachliche Schutzbereich der Versammlungsfreiheit erstreckt sich auf die Durchführung der Versammlung, die Vorbereitung und Organisation sowie die Auswahl des Gegenstands, des Orts und der Zeit.

3. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist eröffnet, weil B unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an Grundrechte gebunden. Grundrechte sind nach ihrem Sinn und Zweck Abwehrrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Die Auffassung, dass Grundrechte über Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 1 Abs. 3 GG hinaus unmittelbar zwischen Bürgern wirken (unmittelbare Drittwirkung), wird vom BVerfG und der ganz h.M. zu Recht abgelehnt. B ist eine Privatperson. A kann sich gegenüber B nicht unmittelbar auf Grundrechte berufen.

4. Zwischen Privaten kommt die Lehre von der mittelbaren Drittwirkung zur Anwendung.

Ja, in der Tat!

Grundrechte beeinflussen als gewichtige objektive Prinzipien des Rechtssystems auch die Rechtsbeziehungen zwischen Grundrechtsträgern (mittelbare Drittwirkung). Die in den Grundrechten festgelegten Werte finden in der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln des Privatrechts Berücksichtigung, indem diese grundrechtskonform ausgelegt werden.

5. Die Versammlungsfreiheit der A entfaltet vorliegend ihre Wirkung, weil B mittelbar an Grundrechte gebunden ist.

Nein!

Ausgehend vom Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entfaltet sich die mittelbare Drittwirkung der Versammlungsfreiheit zwischen Privaten nur an solchen Orten, die vom Grundstückseigentümer zum allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffnet sind. Bs Grundstück ist nicht für den allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffnet. Der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit ist nicht eröffnet.
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