Pflicht zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit?

19. Februar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In Mirkos Formulararbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden geregelt. Ferner ist vereinbart, dass etwaige Überstunden angeordnet werden können und diese mit dem Gehalt abgegolten sind.

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Einordnung des Falls

Pflicht zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt ihm stets das Recht auch Überstunden anzuordnen.

Nein!

Ob der Arbeitgeber Überstunden einseitig einfordern kann, richtet sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag. Fehlt es dort an einer entsprechenden Regelung, so muss der Arbeitnehmer lediglich in Notfällen die entsprechenden Überstunden leisten.Eine entsprechende Anordnungsbefugnis kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.
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2. Muss Mirko auf Anordnung seiner Chefin Überstunden leisten?

Genau, so ist das!

Arbeitsvertraglich kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, auch über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Dabei müssen allerdings die geltenden Grenzen des Arbeitszeitgesetzes von maximal zehn Stunden täglich (§ 3 ArbZG) beachtet werden.Mirko hat sich arbeitsvertraglich verpflichtet, auch über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu sein.

3. Muss Mirko die Überstunden unentgeltlich leisten?

Nein, das trifft nicht zu!

Vertraglich kann zwar die Zahlung eines Entgelts für Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Formulararbeitsverträge stellen aber allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 305 Abs. 1 BGB dar, weshalb die darin enthaltenen Regelungen einer Kontrolle nach §§ 307ff. BGB standhalten müssen. Dazu gehört, dass die Regelungen klar und verständlich sein müssen (Transparenzkontrolle, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick auf unentgeltliche Mehrarbeit bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen können muss, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.Die Regelung, dass sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist, ist nicht transparent genug und damit unwirksam.Es muss also konkret geregelt sein, zu wie vielen Überstunden der Arbeitnehmer insgesamt verpflichtet werden kann.

4. Da der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung der Überstunden enthält, kann Mirko aber kein Geld, sondern nur Freizeitausgleich für geleistete Überstunden verlangen.

Nein!

Gesetzlich ist die Vergütung von Überstunden nicht geregelt. Haben die Parteien keine (wirksame) Regelung getroffen, so gilt aber die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 BGB).Trotz fehlender Vereinbarung kann Mirko für seine geleisteten Überstunden seinen üblichen Stundenlohn verlangen.
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