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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In Mirkos Arbeitsvertrag ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden geregelt. Ferner ist vereinbart, dass etwaige Überstunden angeordnet werden können und diese mit dem Gehalt abgegolten sind.

Einordnung des Falls

Pflicht zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers gibt ihm stets das Recht auch Überstunden anzuordnen.

Nein!

Ob der Arbeitgeber Überstunden einseitig einfordern kann, richtet sich zunächst nach dem Arbeitsvertrag. Fehlt es dort an einer entsprechenden Regelung, so muss der Arbeitnehmer lediglich in Notfällen die entsprechenden Überstunden leisten.Eine entsprechende Anordnungsbefugnis kann sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

2. Muss Mirko auf Anordnung seiner Chefin Überstunden leisten?

Genau, so ist das!

Arbeitsvertraglich kann der Arbeitnehmer verpflichtet werden, auch über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu werden. Dabei müssen allerdings die geltenden Grenzen des Arbeitszeitgesetzes von maximal zehn Stunden täglich (§ 3 ArbZG) beachtet werden.Mirko hat sich arbeitsvertraglich verpflichtet, auch über seine regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig zu sein.

3. Muss Mirko die Überstunden unentgeltlich leisten?

Nein, das trifft nicht zu!

Vertraglich kann zwar die Zahlung eines Entgelts für Mehrarbeit ausgeschlossen werden. Arbeitsverträge stellen aber allgemeine Geschäftsbedingungen iSv § 305 Abs. 1 BGB dar, weshalb die darin enthaltenen Regelungen einer Kontrolle nach § 307ff. BGB standhalten müssen. Dazu gehört, dass die Regelungen klar und verständlich sein müssen (Transparenzkontrolle, §307 Abs. 1 S. 2 BGB). Im Hinblick auf unentgeltliche Mehrarbeit bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss erkennen können muss, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“ und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.Die Regelung, dass sämtliche Mehrarbeit abgegolten ist, ist nicht transparent genug und damit unwirksam.Es muss also konkret geregelt sein, zu wie vielen Überstunden der Arbeitnehmer insgesamt verpflichtet werden kann.

4. Da der Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung der Überstunden enthält, kann Mirko aber kein Geld, sondern nur Freizeitausgleich für geleistete Überstunden verlangen.

Nein!

Gesetzlich ist die Vergütung von Überstunden nicht geregelt. Haben die Parteien keine (wirksame) Regelung getroffen, so gilt aber die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 BGB).Trotz fehlender Vereinbarung kann Mirko für seine geleisteten Überstunden seinen üblichen Stundenlohn verlangen.

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Simon

Simon

12.6.2023, 23:11:33

Ist genau genommen dann nicht die Vereinbarung der Möglichkeit des Anordnens einer unbestimmten Anzahl von Überstunden nicht hinreichend klar und verständlich? Dann wäre ja nicht nur die pauschale Abgeltung aller Überstunden unwirksam, sondern schon die vertragliche Befugnis zur Anordnung der Überstunden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 18:04:43

Hallo Simon, üblicherweise werden die Überstundenanordnungen sich darauf beziehen, dass diese angeordnet werden, wenn ein betrieblicher Bedarf besteht. Teilweise wird dies dann auch noch konkretisiert (zB unvorhergesehene Ereignisse wie Erkrankung anderer Arbeitnehmer bzw. Zeiten erhöhten Arbeitsaufkommens). Auch wenn der Umfang hierbei nicht klar ist, so ist dies für den Arbeitnehmer immer noch klar und verständlich und auch nicht unbillig, solange jede Überstunde dann auch vergütet wird. Denn dann bleibt es ja bei dem vertraglich vereinbarten Leistungsaustausch (Geld gegen Zeit). Eine Störung dieses Austausches schafft erst die Abgeltungsklausel, indem sie dem Arbeitnehmer für die Überstunden keinen Ausgleich gewähren will. Dies ist nach der Rspr. aber nur zulässig, solange hier formularmäßig geklärt ist, wie viele Stunden maximal davon umfasst sind. Nur dann kann sich der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss darauf einstellen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Simon

Simon

17.6.2023, 23:47:14

Bestimmt sich dann das erforderliche Maß an Klarheit und Verständlichkeit auch nach dem Inhalt der Regelung? Also grundsätzlich ist Vereinbarung zur Anordnung von Überstunden nicht unbillig, sodass die genaue Anzahl der Überstunden nicht ersichtlich sein muss. Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung aller Überstunden weicht vom Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung ab, sodass die Klausel transparenter sein muss und die maximale Anzahl an abgegolten Überstunden enthalten muss.

EM

emmiii

8.2.2024, 22:56:53

Darf der Arbeitgeber einseitig bestimmen in welcher Form die Überstunden abgegolten werden? Zb als Freizeitausgleich im Gegensatz zu Geld?

LELEE

Leo Lee

10.2.2024, 16:42:54

Hallo emmiii, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat ist der Grundsatz Abgeltung durch Auszahlung (hier gilt dann § 612 I). Es sei denn natürlich, dass etwas anderes vertraglich vereinbart ist (allen voran Arbeitsvertrag). Wenn jedoch vertraglich/tariflich geregelt ist, dass Überstunden grds. durch Arbeitsbefreiung auszugleichen sind, so hat der Arbeitgeber die Möglichkeit zur Wahl, zw. Vergütung und Freizeit zu wählen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers ALLEINE auf Vergütung oder Freizeit besteht hingegen nicht. Jedoch ist selbstverständlich auch möglich, dass tariflich dem Arbeitnehmer dies selbst obliegt. Summa summarum: Grundsatz Geld, außer vertraglich anders vereinbart! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Erfurter Kommentar 24. Auflage, Preis § 611a BGB Rn. 458 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MK-

MK-

11.4.2024, 17:18:33

Wurde nicht in dem hiesigen Fall (wenn auch unwirksam) eine Regelung hinsichtlich der Bezahlung der Überstunden getroffen ("mit Gehalt abgegolten")? Nach der letzten Frage steht, dass es eine solche Regelung hier nicht gab, oder ist damit gemeint, dass es sie nicht gab, weil die Regelung unwirksam war?

SCH

Schwanzanwaltschaft

11.7.2024, 17:32:11

Ist die AGB, dass Überstunden mit dem Lohn abgegolten sind, nicht eine zusammenhängende Klausel, sodass wenn die Regelung, dass die Überstunden unentgeltich erbracht werden müssen nichtig ist, gleichwohl auch die anordnungsbefugs des Arbeitgebers bezüglich der Überstunden nichtig ist ?


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