Zulässigkeit eines Vorhabens im Dorfgebiet

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Reitprofi R will ihren Lebenstraum erfüllen und eine Pferdezucht eröffnen. Die Pferde kann R allein von den Erträgen ihrer Äcker ernähren. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Dorfgebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Dorfgebiet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung eines Pferdezuchtbetriebs im Dorfgebiet ist zulässig, wenn der Pferdezuchtbetrieb die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).

Ja, in der Tat!

Allgemein zulässig sind Dorfgebieten unter anderem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Was Landwirtschaft ist, bestimmt sich nach § 201 BauGB: Landwirtschaft ist danach unter anderem die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Mit Betriebsstellen meint der Gesetzgeber die Wirtschafts- und Wohngebäude einschließlich aller dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen (z.B. Stallgebäude, Scheunen und Auslaufflächen für Tiere).Der Begriff der Landwirtschaft taucht im Baurecht immer wieder auf, z.B. auch in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Daher lohnt es sich, wenn Du Dir merkst, dass der Begriff der Landwirtschaft i.S.d. BauGB in § 201 BauGB definiert ist.
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2. Die von R geplante Pferdezucht ist ein im Dorfgebiet allgemein zulässiger landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.

Ja!

Allgemein zulässig sind in Dorfgebieten unter anderem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Was Landwirtschaft ist, bestimmt sich nach § 201 BauGB: Landwirtschaft ist danach unter anderem die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Mit Betriebsstellen meint der Gesetzgeber die Wirtschafts- und Wohngebäude einschließlich aller dem Betrieb dienenden baulichen Anlagen (z.B. Stallgebäude, Scheunen und Auslaufflächen für Tiere). Bei der Pferdezucht handelt es sich um eine mit der Bodenertragsnutzung verbundene Tierhaltung und damit um einen landwirtschaftlichen Betrieb. R kann ihre Pferde nicht nur überwiegend, sondern sogar vollständig von eigenen Bodenerträgen ernähren. Die von A geplanten Anlagen dienen zudem dem Betrieb der Pferdezucht, so dass es sich bei ihnen um Wirtschaftsstellen eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt.

3. Umfasst die allgemeine Zulässigkeit des Pferdezuchtbetriebs auch dazugehörige Wohnungen und Wohngebäude?

Genau, so ist das!

Die Zulässigkeit vom Wohnungen und Wohngebäuden, die zum landwirtschaftlichen Betrieb dazugehören, folgt unmittelbar aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. „Dazugehörig“ sind solche Wohnzwecken dienende Vorhaben, die dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb räumlich-funktional zugeordnet sind. Dies sind insbesondere die Wohnungen und Wohngebäude für den Betriebsinhaber und seine Familie sowie auf dem Hof wohnende Mitarbeiter.Falls im Einzelfall die Zulässigkeit von Wohngebäuden an diesem räumlich-funktionalen Zusammenhang scheitern sollte, ist immer noch eine Zulässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO als „sonstiges Wohngebäude“ zu denken.
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