Zulässigkeit eines Vorhabens im Dorfgebiet

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Milky-GmbH will eine Molkerei errichten, in der hochwertiger Bio-Käse aus französischer Milch hergestellt wird. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Dorfgebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Dorfgebiet

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Errichtung der Molkerei im Dorfgebiet (§ 5 BauNVO) ist allgemein zulässig, weil es sich bei ihr um die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemein zulässig sind in Dorfgebieten unter anderem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO). Was Landwirtschaft ist, bestimmt sich nach § 201 BauGB.Die Molkerei selbst ist keine Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB, weil sie nicht selbst unmittelbare Bodenerträge nutzt.Um die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebs kann es sich nur dann handeln, wenn das landwirtschaftliche Erzeugnis in dem jeweiligen Betrieb selbst gewonnen wird. Die Milky-GmbH stellt ihren Käse jedoch aus importierter Milch her und hält selbst keine Kühe. Auch in diesem Fall merkst Du, wie die Kenntnis und saubere Anwendung von § 201 BauGB entscheidend für die Lösung ist.
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2. Kann die Molkerei als verarbeitender Betrieb i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässig sein, obwohl die verarbeitete Milch keinen örtlichen Bezug zum Dorfgebiet hat?

Ja!

Bei den Erzeugnissen muss es sich nicht um solche des Dorfgebiets oder der näheren Umgebung handeln. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO enthält dafür keine Anhaltspunkte. Auch der in § 5 Abs. 1 BauNVO festgelegte Charakter des Dorfgebiets gebietet eine solche einschränkende Auslegung nicht (BVerwG BeckRS 1996, 31221765). Kommst Du zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Anlage in dem einschlägigen Gebiet sich nicht unter eine bestimmte Gruppe allgemein zulässiger Nutzungen subsumieren lässt, darfst Du dort nicht aufhören! Prüfe in jedem Fall die Zuordnung der Anlage unter weitere Gruppen bzw. Begriffe - so machst Du Deine Prüfung wasserdicht und zeigst Übersicht.

3. Die Molkerei der Milky-GmbH ist ein Betrieb zur Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO.

Genau, so ist das!

Betriebe i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sind selbständige Einrichtungen und Unternehmen, welche die Be- oder Verarbeitung oder Sammlung von Erzeugnissen der Landwirtschaft (§ 201 BauGB) oder Forstwirtschaft zum Gegenstand haben.Die Molkerei ist ein Betrieb zur Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, weil Milch ein Produkt ist, das aus der Bodennutzung mittels Kühen gewonnen wird. Achtung: Aus der allgemeinen Zulässigkeit eines Vorhabens im Dorfgebiet folgt keine abschließende Aussage über die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der baulichen Ausführung des Vorhabens. Der zulässige Umfang (z.B. die Höhe) einer Anlage ist anhand der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zu beurteilen. Diese ergeben sich unmittelbar aus dem Bebauungsplan. Die Baugebiete der BauNVO enthalten insoweit keine Vorgaben.
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