Öffentliches Recht

Baurecht: Bauplanungsrecht

Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Kerngebiet (Grundfall)

Zulässigkeit eines Vorhabens im Kerngebiet (Grundfall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U will direkt neben einem großen Parkhaus eine Tankstelle errichten. Der qualifizierte Bebauungsplan weist ein Kerngebiet aus.

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Einordnung des Falls

Zulässigkeit eines Vorhabens im Kerngebiet (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Tankstellen sind im Kerngebiet (§ 7 BauNVO) ohne Weiteres allgemein zulässig.

Nein, das trifft nicht zu!

Allgemein zulässig sind Tankstellen im Kerngebiet nur, wenn sie im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen stehen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Isolierte Tankstellen sind in Kerngebieten - anders als z.B. in Dorf- oder Industriegebieten - nicht allgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9, 9 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Sie kommen im Kerngebiet nur im Wege einer Ausnahme in Betracht (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO).
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2. Die von U geplante Tankstelle ist allgemein zulässig, weil sie im Zusammenhang mit dem Parkaus steht (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO)

Ja!

Der erforderliche Zusammenhang liegt vor bei unmittelbarem räumlichem oder baulichem Zusammenhang mit dem Parkhaus oder der Großgarage.Die geplante Tankstelle soll direkt neben einem großen Parkhaus und damit in unmittelbarem baulichen Zusammenhang mit dem Parkhaus errichtet werden.Durch das Erfordernis eines Zusammenhangs wird erreicht, dass der mit dem Betrieb der Parkhäuser und Großgaragen einerseits und der mit dem Betrieb der Tankstellen andererseits verbundene Kraftfahrzeugverkehr an einem Ort stattfindet und dadurch an diesem jeweils einem Standort im Kerngebiet eine Bündelung des Kraftverkehrs erreicht wird.

3. Weil die Tankstelle nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein zulässig ist, können ihr keine Einwände entgegengehalten werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch wenn ein Vorhaben nach dem typisierenden Maßstab der BauNVO allgemein zulässig ist, kann es im Einzelfall nach der ungeschriebenen Voraussetzung der Gebietsverträglichkeit oder nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein. Die Unzulässigkeit eines nach dem Bebauungsplan an sich zulässigen Vorhabens können folgende Tatbestände herbeiführen: die Baugebietswidrigkeit des Vorhabens (§ 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO), die von dem Vorhaben ausgehenden Störungen (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauNVO) sowie seine Störanfälligkeit (§ 15 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauNVO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Yinan Zou

Yinan Zou

5.1.2023, 20:27:42

Hi eine dumme Frage hier:) § 7 II Nr. 5 BauNVO regelt: Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern UND Großgaragen. Aber in diesem Fall will U seine Tankstelle nur neben einem großen Parkhaus errichten. Es fehlt aber noch Großgarage. Soll man diese Norm eigentlich mit ODER lesen. Danke.

FRA

Frank

12.2.2023, 14:52:50

Hi :) das Parkhaus ist ein Unterfall der Großgarage und wird nur separat herausgegriffen. (Decker in Jäde/Dirnberger 10. Auflage §7 BauNVO Rn. 9)


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