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Arbeitsrecht
Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses
Fragerecht des Arbeitgebers - Generell zulässige Fragen (Abitur)
Fragerecht des Arbeitgebers - Generell zulässige Fragen (Abitur)
4. Juli 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (23.265 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) will wissenschaftliche Hilfskraft bei Professorin P werden. Um besser dazustehen behauptet sie auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie habe im Abitur einen Schnitt von 1,0 gehabt. P stellt sie ein. Kurz darauf fliegt alles auf.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fragerecht des Arbeitgebers - Generell zulässige Fragen (Abitur)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Müssen Bewerberinnen sämtliche Fragen der Arbeitgeber wahrheitsgemäß beantworten?
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Muss P die L weiterbeschäftigen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Darf P die L im Bewerbungsgespräch nach den Abiturnoten fragen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schrobl
3.1.2023, 17:44:26
Daneben könnte P sich auch mittels fristloser Kündigung gem. §
626 BGBlösen, oder? Die
arglistige Täuschungdürfte ja i.v.F. einen wichtigen Grund darstellen?

Lukas_Mengestu
4.1.2023, 16:10:00
Hallo Schrobl, in der Tat kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Da die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Arglist insgesamt aber geringer sind (zB Jahresfrist statt Zwei-Wochenfrist, keine Interessenabwägung, Betriebsratsbeteiligung, ...) dürfte sich der Arbeitgeber regelmäßig für die Anfechtung entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Lukas_Mengestu
7.3.2023, 19:04:08
Wir haben diesen guten Hinweis nunmehr auch in der Aufgabe ergänzt :-)
IsiRider
14.10.2023, 09:34:21
Dann liegt hier ein
fehlerhafter Arbeitsvertragvor, der schon in Vollzug gesetzt wurde, so dass die AN dennoch Gehalt bekommt oder?
Leo Lee
14.10.2023, 14:13:40
Hallo IsiRider, genauso ist es! Bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen §§ 119,
123 BGBwird so getan, als sei das Verhältnis bisher "ordnungsgemäß" zustandgekommen, weil die Rückabwicklung praxisuntauglich wäre. D.h., dass der Arbeitnehmer seinen Lohn nicht zurückzahlen muss gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Arbeitgeber kann sich allerdings ohne sich an die Kündigungsregeln/-fristen zu halten, sofort das Arbeitsverhältnis auflösen durch eine Kündigung (sog. Lossagung). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage Spinner § 611a Rn. 554 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

julia_purpose
31.7.2024, 17:52:24
In dieser Aufgabe wird beschrieben, dass aus der Rechtsprechung des BAG folgt, dass dem Arbeitgeber in einem Vorstellungsgespräch das Fragerecht nur zusteht, wenn es für die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes „erforderlich“ seie. Der Anknüpfungspunkt für das Merkmal der „Erforderlichkeit“ ist aber nicht die Rechtsprechung des BAG, sondern der § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG. Es ergibt sich direkt aus dessen Wortlaut.
Wysiati
21.10.2024, 17:08:26
Ist das BDSG auf das Arbeitsverhältnis aus dem BGB direkt anwendbar? Wenn nein, wäre es möglich, dass die Rspr. sich auf diese Norm bezieht und daran anknüpfend die Erforderlichkeit begründet?
Doli
6.6.2025, 18:31:39
Also nach meiner Auffassung ist 26 BDSG auf die meisten Arbeitgeber nicht direkt anwendbar, da die im Bewerbungsgespräch erlangten Erkenntnisse nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Aber man könnte ein erst-Recht-Argument daraus machen: Nach 26 BDSG dürfte der Arbeitnehmer diese Informationen sogar in ein Dateisystem eintragen! Daher muss er erst Recht danach fragen dürfen