Fragerecht des Arbeitgebers - Generell zulässige Fragen (Abitur)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) will wissenschaftliche Hilfskraft bei Professorin P werden. Um besser dazustehen behauptet sie auf Nachfrage wahrheitswidrig, sie habe im Abitur einen Schnitt von 1,0 gehabt. P stellt sie ein. Kurz darauf fliegt alles auf.
Einordnung des Falls
Fragerecht des Arbeitgebers - Generell zulässige Fragen (Abitur)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Müssen Bewerberinnen sämtliche Fragen der Arbeitgeber wahrheitsgemäß beantworten?
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Muss P die L weiterbeschäftigen?
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Darf P die L im Bewerbungsgespräch nach den Abiturnoten fragen?
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Ja, in der Tat!
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Schrobl
3.1.2023, 17:44:26
Daneben könnte P sich auch mittels fristloser Kündigung gem. § 626 BGB lösen, oder? Die arglistige Täuschung dürfte ja i.v.F. einen wichtigen Grund darstellen?
Lukas_Mengestu
4.1.2023, 16:10:00
Hallo Schrobl, in der Tat kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Da die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Arglist insgesamt aber geringer sind (zB Jahresfrist statt Zwei-Wochenfrist, keine Interessenabwägung, Betriebsratsbeteiligung, ...) dürfte sich der Arbeitgeber regelmäßig für die Anfechtung entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lukas_Mengestu
7.3.2023, 19:04:08
Wir haben diesen guten Hinweis nunmehr auch in der Aufgabe ergänzt :-)
IsiRider
14.10.2023, 09:34:21
Dann liegt hier ein fehlerhafter Arbeitsvertrag vor, der schon in Vollzug gesetzt wurde, so dass die AN dennoch Gehalt bekommt oder?
Leo Lee
14.10.2023, 14:13:40
Hallo IsiRider, genauso ist es! Bei einer Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen §§ 119, 123 BGB wird so getan, als sei das Verhältnis bisher "ordnungsgemäß" zustandgekommen, weil die Rückabwicklung praxisuntauglich wäre. D.h., dass der Arbeitnehmer seinen Lohn nicht zurückzahlen muss gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB. Der Arbeitgeber kann sich allerdings ohne sich an die Kündigungsregeln/-fristen zu halten, sofort das Arbeitsverhältnis auflösen durch eine Kündigung (sog. Lossagung). Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 8. Auflage Spinner § 611a Rn. 554 empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo