Klage auf Vertragserfüllung

31. Mai 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chris Rolando (C) ist sein fußballerisches Können zu Kopf gestiegen. Er verlangt von seinem Verein FC Elisabeth 1988 Berlin (F) fortan das Doppelte an Gehalt - sonst werde er die restliche Saison nicht spielen. Vorstand V ist erbost und verklagt C im Namen des F auf Vertragserfüllung.

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Einordnung des Falls

Klage auf Vertragserfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Weigerung für seinen Verein zu spielen, stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.

Ja, in der Tat!

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die versprochene Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611a Abs. 1 BGB).C ist Arbeitnehmer des F. C hat sich verpflichtet die komplette Saison zu spielen. Indem er sich weigert, verletzt er somit seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung.
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2. Der Arbeitgeber kann die (zukünftige) Arbeitsleistung gerichtlich einklagen.

Ja!

Auch wenn Arbeitsausfall in der Vergangenheit regelmäßig nicht nachgeholt werden kann, so ist der Arbeitnehmer für die Zukunft zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dem Arbeitgeber steht insoweit ein Anspruch aus § 611a Abs. 1 BGB zu. Diesen kann er durch Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen.

3. Auch Leistungshandlungen zu denen eine Person verurteilt wurde, können im Zwangsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§§ 887, 888 ZPO).

Genau, so ist das!

Hat der Gläubiger im Erkenntnisverfahren ein Urteil erwirkt, so kann er dies im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahren auch gegen den Willen des Schuldners durchsetzen. Geht es um die Leistung einer bestimmten Handlung, so unterscheidet das Zwangsvollstreckungsrecht dabei zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen. Bei vertretbaren Handlungen wird die Handlung durch eine Ersatzperson durchgeführt, deren Kosten der Schuldner zu tragen hat (§ 887 Abs. 1 ZPO). Bei unvertretbaren Handlungen erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwanghaft (§ 888 Abs. 1 ZPO), um den Schuldner zu der entsprechenden Handlung zu zwingen. Arbeitsleistungen sind in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und damit unvertretbare Handlungen.

4. Nachdem V das Urteil auf Arbeitsleistung erstritten hat, kann er C mittels Zwangsgeld/Zwangshaft zum Spielen zwingen.

Nein, das trifft nicht zu!

Unvertretbare Handlungen können grundsätzlich durch Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwanghaft, vollstreckt werden (§ 888 Abs. 1 ZPO). Abweichend davon ist für das Arbeitsverhältnis geregelt, dass eine solche Vollstreckung bei Leistungen aus einem Dienst-/Arbeitsvertrag nicht stattfindet (§ 888 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn V den C also erfolgreich verklagt hat, so hat er keine Möglichkeit dieses Urteil auch zu vollstrecken und C zum Spielen zu zwingen.Der Arbeitgeber kann lediglich beantragen, dass der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird (§ 61 Abs. 2 SS. 1 ArbGG). Merke: Ein Arbeitszwang ist damit faktisch ausgeschlossen.
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