Klage auf Vertragserfüllung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chris Rolando (C) ist sein fußballerisches Können zu Kopf gestiegen. Er verlangt von seinem Verein FC Elisabeth 1988 Berlin (F) fortan das Doppelte an Gehalt - sonst werde er die restliche Saison nicht spielen. Vorstand V ist erbost und verklagt C im Namen des F auf Vertragserfüllung.

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Einordnung des Falls

Klage auf Vertragserfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Weigerung für seinen Verein zu spielen, stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.

Ja, in der Tat!

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die versprochene Arbeitsleistung zu erbringen (§ 611a Abs. 1 BGB).C ist Arbeitnehmer des F. C hat sich verpflichtet die komplette Saison zu spielen. Indem er sich weigert, verletzt er somit seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung.
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2. Der Arbeitgeber kann die (zukünftige) Arbeitsleistung gerichtlich einklagen.

Ja!

Auch wenn Arbeitsausfall in der Vergangenheit regelmäßig nicht nachgeholt werden kann, so ist der Arbeitnehmer für die Zukunft zur Arbeitsleistung verpflichtet. Dem Arbeitgeber steht insoweit ein Anspruch aus § 611a Abs. 1 BGB zu. Diesen kann er durch Leistungsklage beim Arbeitsgericht geltend machen.

3. Auch Leistungshandlungen zu denen eine Person verurteilt wurde, können im Zwangsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§§ 887, 888 ZPO).

Genau, so ist das!

Hat der Gläubiger im Erkenntnisverfahren ein Urteil erwirkt, so kann er dies im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahren auch gegen den Willen des Schuldners durchsetzen. Geht es um die Leistung einer bestimmten Handlung, so unterscheidet das Zwangsvollstreckungsrecht dabei zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen. Bei vertretbaren Handlungen wird die Handlung durch eine Ersatzperson durchgeführt, deren Kosten der Schuldner zu tragen hat (§ 887 Abs. 1 ZPO). Bei unvertretbaren Handlungen erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes oder Zwanghaft (§ 888 Abs. 1 ZPO), um den Schuldner zu der entsprechenden Handlung zu zwingen. Arbeitsleistungen sind in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und damit unvertretbare Handlungen.

4. Nachdem V das Urteil auf Arbeitsleistung erstritten hat, kann er C mittels Zwangsgeld/Zwangshaft zum Spielen zwingen.

Nein, das trifft nicht zu!

Unvertretbare Handlungen können grundsätzlich durch Androhung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwanghaft, vollstreckt werden (§ 888 Abs. 1 ZPO). Abweichend davon ist für das Arbeitsverhältnis geregelt, dass eine solche Vollstreckung bei Leistungen aus einem Dienst-/Arbeitsvertrag nicht stattfindet (§ 888 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn V den C also erfolgreich verklagt hat, so hat er keine Möglichkeit dieses Urteil auch zu vollstrecken und C zum Spielen zu zwingen.Der Arbeitgeber kann lediglich beantragen, dass der Arbeitnehmer zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt wird (§ 61 Abs. 2 SS. 1 ArbGG). Merke: Ein Arbeitszwang ist damit faktisch ausgeschlossen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

14.10.2022, 20:24:34

Aber dann ist die Ausgangsfrage doch irreführen, dass

Leistungsklage

gegen den AN erhoben werden kann. Diese müsste schon im Rechtschutzbedürfnis scheitern, weil

Leistungsklage

n, an deren Ende dauerhaft nicht vollstreckbare Urteile stehen, von vornherein sinnlos sind

TO

TomTom1

2.2.2023, 14:19:14

Wieso? Entschädigung nach § 61 ArbGG ist doch möglich.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.2.2023, 14:57:16

Hallo Rick-Dich, das auf Arbeitsleistung lautende Urteil im Hauptsacheverfahren ist aufgrund der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit in der Tat in erster Linie ein "nachdrücklicher Appell an den Arbeitnehmer, seine Vertragspflicht zu erfüllen" (MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 950). Nichtsdestotrotz billigt man dem Arbeitgeber hier ein entsprechendes

Rechtsschutzbedürfnis

zu, da ggfs. allein schon diese Appellwirkung genügen kann. Wie TomTom1 zutreffend noch einmal erwähnt hat, besteht zudem die Möglichkeit, den Beklagten neben der Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung zugleich – für den Fall ihrer Nichtvornahme binnen bestimmter Frist – zur Zahlung einer vom ArbG nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen (§ 61 Abs. 2 ArbGG). Schließlich kann die

Leistungsklage

auch dazu dienen, eine nachfolgende Schadensersatzklage des Arbeitgebers vorzubereiten. Dass hierfür durchaus ein praktisches Bedürfnis besteht, zeigen bereits die Klagen, die es bis vor das BAG geschafft haben (zB BAG, Urteil vom 2. 12. 1965 - 2 AZR 91/65 = NJW 1966, 849). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

11.6.2024, 23:51:26

Ich glaube die Aufgabe galt wohl mir :D SIUUUUUUUUU

Foxxy

Foxxy

19.7.2024, 13:30:17

Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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