Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Klage auf Vertragserfüllung
Klage auf Vertragserfüllung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Chris Rolando (C) ist sein fußballerisches Können zu Kopf gestiegen. Er verlangt von seinem Verein FC Elisabeth 1988 Berlin (F) fortan das Doppelte an Gehalt - sonst werde er die restliche Saison nicht spielen. Vorstand V ist erbost und verklagt C im Namen des F auf Vertragserfüllung.
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Einordnung des Falls
Klage auf Vertragserfüllung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Weigerung für seinen Verein zu spielen, stellt eine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung dar.
Ja, in der Tat!
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2. Der Arbeitgeber kann die (zukünftige) Arbeitsleistung gerichtlich einklagen.
Ja!
3. Auch Leistungshandlungen zu denen eine Person verurteilt wurde, können im Zwangsvollstreckungsverfahren vollstreckt werden (§§ 887, 888 ZPO).
Genau, so ist das!
4. Nachdem V das Urteil auf Arbeitsleistung erstritten hat, kann er C mittels Zwangsgeld/Zwangshaft zum Spielen zwingen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rick-energie🦦
14.10.2022, 20:24:34
Aber dann ist die Ausgangsfrage doch irreführen, dass Leistungsklage gegen den AN erhoben werden kann. Diese müsste schon im Rechtschutzbedürfnis scheitern, weil Leistungsklagen, an deren Ende dauerhaft nicht vollstreckbare Urteile stehen, von vornherein sinnlos sind
TomTom1
2.2.2023, 14:19:14
Wieso? Entschädigung nach § 61 ArbGG ist doch möglich.
Lukas_Mengestu
20.2.2023, 14:57:16
Hallo Rick-Dich, das auf Arbeitsleistung lautende Urteil im Hauptsacheverfahren ist aufgrund der fehlenden Vollstreckungsmöglichkeit in der Tat in erster Linie ein "nachdrücklicher Appell an den Arbeitnehmer, seine Vertragspflicht zu erfüllen" (MüKoBGB/Spinner, 9. Aufl. 2023, BGB § 611a Rn. 950). Nichtsdestotrotz billigt man dem Arbeitgeber hier ein entsprechendes
Rechtsschutzbedürfniszu, da ggfs. allein schon diese Appellwirkung genügen kann. Wie TomTom1 zutreffend noch einmal erwähnt hat, besteht zudem die Möglichkeit, den Beklagten neben der Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung zugleich – für den Fall ihrer Nichtvornahme binnen bestimmter Frist – zur Zahlung einer vom ArbG nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen (§ 61 Abs. 2 ArbGG). Schließlich kann die Leistungsklage auch dazu dienen, eine nachfolgende Schadensersatzklage des Arbeitgebers vorzubereiten. Dass hierfür durchaus ein praktisches Bedürfnis besteht, zeigen bereits die Klagen, die es bis vor das BAG geschafft haben (zB BAG, Urteil vom 2. 12. 1965 - 2 AZR 91/65 = NJW 1966, 849). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
11.6.2024, 23:51:26
Ich glaube die Aufgabe galt wohl mir :D SIUUUUUUUUU
Foxxy
19.7.2024, 13:30:17
Hallo, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team