Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Haftungssentsperrung
Arbeitnehmer A und K sind auf gemeinsamer Dienstreise. Beide sind bei der W-GmbH angestellt. Als A kurz unaufmerksam ist, kommt er mit dem Auto von der Straße ab und stößt gegen einen Baum. K erleidet einen Beinbruch und verlangt von A Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB.
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Versicherungsfall (-)
Der bei U beschäftigte Arbeitnehmer A rutscht auf dem nassen Boden der Personaltoiletten aus und bricht sich den Arm. U hatte vergessen Warntafeln, die auf Rutschgefahr hinweisen, aufzustellen. A fordert nun von U Schadensersatz. U beruft sich allerdings auf den Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII.
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Versicherter Personenkreis - auch Mitarbeiter von Fremdfirma
Der bei Unternehmerin U als Leiharbeiter tätige L verletzt sich bei Bohrungsarbeiten auf der Baustelle am Bein, da die Bohrungsmaschine defekt ist. U hat ihre Verkehrssicherungspflichten fahrlässig verletzt.
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Freistellungsanspruch bei Insolvenz des Arbeitgebers
Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird. Das Bauunternehmen des A ist insolvent.
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Haftung des Arbeitnehmers gegenüber Dritten
Der bei A beschäftigte Baggerfahrer B durchtrennt bei den Bauarbeiten für den Vorgarten des Bauherrn H fahrlässig eine Gasleitung, wodurch das Haus des H zerstört wird.
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Arbeitnehmer setzt persönliche Mittel ein, die kaputt gehen
Die bei B beschäftigte Arbeitnehmerin A muss nach Anweisung des B ihr privates Kfz für dienstliche Zwecke nutzen. Bei einem Unfall, den A leicht fahrlässig verursacht hat, entsteht ein Schaden am Fahrzeug. Diesen will A von B ersetzt bekommen.
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Verschuldete Arbeitsverhinderung
Arbeitnehmer und gleichzeitiger Bandenchef B sitzt aufgrund eines Raubes, den er verübt hat, für ein paar Tage in Untersuchungshaft. Er kann deswegen nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber A teilt ihm daraufhin mit, dass er ihm für die Fehlzeit keinen Lohn zahlen wird.
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Betriebsschließung im Rahmen von Pandemiebekämpfung kein Betriebsrisiko
Barinhaberin B musste im April 2020 ihre Bar infolge der ergangenen Allgemeinverfügung zur Eindämmung des Coronavirus schließen. Da ihre Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht erbringen konnten, weigert sich B, den Lohn für April 2020 zu zahlen.
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Annahmeverzugslohn (§ 615 S. 1 BGB)
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiter M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein Lohnrückstand i.H.v. zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, verkündet er, dass er erst wieder arbeiten werde, wenn er sein Geld erhalte.
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Zurückbehaltungsrecht bei schleppende Zahlung
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiterin M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein fälliger Lohnrückstand i.H.v. zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, insgesamt €1.000, verkündet sie, dass sie erst wieder arbeiten werde, wenn sie ihr Geld erhalte.