Zurückbehaltungsrecht bei schleppende Zahlung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Hakuna Matata-GmbH (H) zahlt nur schleppend die Löhne ihrer Arbeitnehmer. Mitarbeiterin M hat das immer wieder beanstandet. Als erneut ein fälliger Lohnrückstand iHv zwei Monatsgehältern aufgelaufen ist, verkündet sie, dass sie erst wieder arbeiten werde, wenn sie ihr Geld erhalte.
Einordnung des Falls
Zurückbehaltungsrecht bei schleppende Zahlung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat M einen fälligen Anspruch auf die Auszahlung der €1.000?
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Genau, so ist das!
2. M kann die Arbeit verweigern, wenn ihr ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (§ 320 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
3. Darf H die M wegen ihrer Arbeitsverweigerung (außer-)ordentlich kündigen?
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Nein!
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Skra8
21.2.2024, 16:55:17
Liebes Jurafuchs-Team, ich finde, die erste Frage in dieser Aufgabe ist ein wenig irreführend. Hier wird gefragt, ob M einen fälligen Anspruch auf die Auszahlung von 1000 Euro hat, obwohl im Text nur angegeben wird, dass zwei Monatsgehälter aufgelaufen sind. Ein Hinweis auf die Höhe des Monatsgehalts wäre in diesem Zusammenhang möglicherweise wichtig, sodass man die erste Frage nicht als Fangfrage deuten könnte.
Matschegenga
12.3.2024, 11:06:10
Wenn der Arbeitgeber für die letzten Monate noch nicht gezahlt hat, kann man die Arbeit verweigern - das leuchtet ein. Dogmatisch betrachtet wirft das aber für mich Fragen auf: Sieht man die geschuldete Arbeitsleistung als absolute Fixschuld, müsste man in der Konsequenz jede für einen bestimmten Zeitpunkt geschuldete Arbeitsleistung im Hinblick auf die Vergütung für sich genommen betrachten. Somit wird zB der Vergütungsanspruch für am 5.10. geleistete Arbeit aufgrund der Vorleistungspflicht des Arbeitnehmers (§ 614 BGB) mit Ablauf des 31.10. fällig. Dieser stellt dann aber meines Verständnisses nicht die Gegenleistung für die am 1.11. zu leistende Arbeit dar. Verweigere ich also am 1.11. die Arbeit, kann ich mich doch noch nicht darauf berufen, dass mir diesbezüglich eine fällige Gegenleistung nicht angeboten wird? Der Arbeitgeber enthält mir schließlich nur die Gegenleistung der letzten Monate vor? Anderer Vorschlag: Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf meine Arbeitsleistung, obwohl er mir das Gehalt vorenthält. Aber dieser Anspruch ist nicht durchsetzbar weil die Durchsetzung rechtsmissbräuchlich wäre (§ 242 BGB).
P K
15.3.2024, 22:09:42
Kann man so sehen, aber jedenfalls würde § 273 BGB greifen, weil der Lohn für eine vergangene Zeit mit der jetzigen Dienstleistungspflicht konnex ist, da beide Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis herrühren.