Wertersatz bei Verschlechterung nach Ausübung des Rücktrittsrechts


mittel

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Jurafuchs

Studentin S kauft bei Thalia (T) den neuen Grüneberg. Beim Lernen fällt ihr nach einer Woche auf, dass die Kommentierung des Kaufrechts komplett fehlt. Nach Ablauf der Nachfrist erklärt S per E-Mail wirksam den Rücktritt. Als sie anschließend weiter lernt, verschüttet die stets fahrlässig handelnde S fahrlässig Rotwein über den Grüneberg.

Einordnung des Falls

Wertersatz bei Verschlechterung nach Ausübung des Rücktrittsrechts

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann von T Rückzahlung des Kaufpreises verlangen (§ 346 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Mit dem Rücktritt erlöschen die primären Leistungspflichten. Der Vertrag wandelt sich damit in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Soweit schon ein Leistungsaustausch stattgefunden hat, muss jede Partei die empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 346 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die aus dem Rücktritt folgenden Pflichten müssen Zug um Zug erfüllt werden (§ 348 S. 1 BGB). Die Verschlechterung oder Zerstörung des zurückzugewährenden Gegenstands nach Wirksamwerden des Rücktritts hat auf den bereits entstandenen Rückzahlungsanspruch keinen Einfluss. T hat als Leistung der S die Kaufpreiszahlung erhalten.

2. T kann von S Wertersatz verlangen, weil der Grüneberg jetzt Weinflecken hat, sich also verschlechtert hat (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schuldner muss Wertersatz für die Verschlechterung oder den Untergang des empfangenen Gegenstands leisten (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB). Die Pflicht zum Wertersatz entfällt aber, wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB). Gemeint ist die eigenübliche Sorgfalt – diligentia quam in suis (§ 277 BGB). Entscheidend für die eigenübliche Sorgfalt ist das gewöhnliche Verhalten, solange keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. S geht mit ihren Sachen gewöhnlich fahrlässig um, haftet also nicht für Fahrlässigkeit.

3. T hat folglich keine Ansprüche gegen S hinsichtlich der Beschädigung des Grünebergs nach Erklärung des Rücktritts.

Nein!

Mit Ausübung des Rücktritts entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis. Dieses Schuldverhältnis kann Gegenstand einer Pflichtverletzung sein (§§ 346 Abs. 4, 280ff. BGB). Die Beschädigung der zurückzugewährenden Sache nach Ausübung des Rücktritts verletzt die Pflicht zur sorgsamen Behandlung der zurückzugewährenden Sache. Die Haftungsmilderung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB gilt hierfür nicht, da sie den Schutz des Käufers bezweckt, der seine (zukünftige) Rückgabepflicht noch gar nicht kennt. Da S fahrlässig handelte, haftet sie für die Verschlechterung des Grünebergs nach Ausübung des Rücktritts (§§ 346 Abs. 4, 280 Abs. 1 BGB).

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TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

12.4.2021, 09:12:13

Bzgl der Anspruchshöhe T gegen S kann man sich bei der Differenzhypothese mE schon fragen, ob ein unvollständiger Palandt überhaupt einen Wert hat, der noch (durch Rotweinflecken) vermindert werden kann 😄

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.4.2021, 09:34:06

Ach, die Rotweinflecken werten ihn vielleicht sogar eher auf und machen ihn zu einem Unikat. Und das Kaufrecht ist eh stark überbewertet 😂

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

12.12.2022, 14:03:38

Wäre es hier falsch, noch auf § 241 II hinzuweisen? :)

Fuller at H(e)art

Fuller at H(e)art

11.2.2023, 22:26:18

Die Verneinung eines Wertersatzanspruchs aus 346 II 1 Nr.3 überzeugt m.E. nicht. Ob 346 III 1 Nr.3 ab Kenntnis und damit erst Recht ab Rücktritt noch Anwendung findet, ist mindestens begründungsbedürftig/strittig. Dass vorliegend ein Schadensersatzanspruch aufgrund Verletzung einer Pflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegeben ist, entbindet nicht von einer Auseinandersetzung.

CR7

CR7

11.4.2023, 09:45:08

@[Lukas Mengestu](136780) was sagst du dazu?

LAY

Lay

16.8.2023, 13:52:36

Da gehe ich mit. Reduziert nicht die h.M. § 346 III 1 Nr.3 teleologisch dahin, dass die Vorschrift ab der Rücktrittserklärung nicht mehr greift, da der Schuldner dann nicht mehr schutzwürdig ist? Schließlich kann er jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Rücktritts nicht mehr darauf vertrauen, die Sache zu behalten. Er sollte sie also auch nicht mehr wie seine eigene behandeln dürfen.

DAV

David.

17.8.2023, 13:03:43

Sehe ich auch so

RUBI

Rubinho

25.8.2023, 08:21:04

Also wir haben so einen Fall im Rep gemacht. Nach der h.M. gilt hier das 3 Phasen Modell des § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, d.h. In Phase 1 (zwischen Vertragsschluss und Kenntnis des gesetzl. Rücktrittsrechts findet § 346 Abs. 3 Nr. 3 unzweifelhaft Anwendung; zwischen Kenntnis des gesetzl. Rücktrittsrechts und dem Rücktritt greift § 346 Abs. 3 Nr. 3 wohl auch (sehr strittig); nach dem Rücktritt findet § 346 Abs. 3 Nr. 3 keine Anwendung (teleologische Reduktion)). Hier wären wir ja in Phase 3 (Verschlechterung nach Rücktritt). Demnach sollte T ein Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Nr. 3 zustehen, da dieser gerade nicht nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 entfällt.

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

6.11.2023, 10:23:51

In Grünenerg 346 Rd. 18 steht, dass wir auch im Rahmen des Schadensersatzanspruchs die Haftungsprivilegierung des III 1 Nr. 3 anwenden müssen (mit der Folge, dass ein ein Schadensersatzanspruch hier ausscheiden müsste). Warum wird das hier nicht getan? Weil das Buch erst nach Abgabe der Rucktrittserklärung beschädigt wurde?

FJE

Friedrich-Schiller-Universität Jena

21.1.2024, 07:14:13

Die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB entfällt nach w.h.M. nicht, wenn sie Kenntnis vom Rücktritt haben kann.

FL

Flohm

6.3.2024, 10:44:34

Wieso ist §277 im Rahmen des §346 II 1 Nr. 3 nur bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht relevant ?

FAP

Falsus Prokuristor

18.3.2024, 19:31:48

Diese Haftungsausschluss soll denjenigen Rückgewährschuldner schützen, der nicht mit einer möglichen Rückgewähr zu rechnen braucht, weil sie nicht vertraglich vereinbart wurde, sondern sich „unerwartet“ aus einem gesetzlichen Rücktrittsrecht ergibt. Von diesem Schuldner kann nicht erwartet werden, dass er mit der Sache besser umgeht, als er es ohnehin mit seinen Dingen tut. 


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