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Klassisches Klausurproblem

Der Franzose F erschießt auf offener Straße grundlos den O. Dabei wird er zufällig von Kameraleuten dreier Fernsehsender gefilmt. F flieht nach der Tat und wird kurz vor der französischen Grenze von der Polizei vorläufig festgenommen. Nach Sichtung der Aufnahmen erlässt der Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl.

Einordnung des Falls

U-Haft – Materielle Voraussetzungen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein dringender Tatverdacht besteht.

Ja!

Erste Voraussetzung der Untersuchungshaft ist stets der dringende Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Er liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat schuldhaft begangen hat. Er unterscheidet sich vom hinreichenden Tatverdacht dadurch, dass (1) mit der hohen Wahrscheinlichkeit ein höherer Verdachtsgrad gefordert wird und (2) der aktuelle Stand der Ermittlungen maßgeblich ist, d.h. die Ermittlungen brauchen noch nicht abgeschlossen zu sein. T wurde bei seiner Tat gefilmt, weshalb eine hohe Wahrscheinlichkeit für seine Tatbegehung besteht.

2. Auch ein Haftgrund liegt vor.

Genau, so ist das!

Zweitens muss ein Haftgrund vorliegen (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO). Die StPO unterscheidet drei Haftgründe: (1) Flucht oder Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 und 2), (2) Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3) und (3) Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO). T wurde auf der Flucht nach Frankreich ergriffen und ist Franzose und hat dadurch entsprechende soziale Kontakte, sodass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 2 StPO). Allein die Nationalität eines EU-Mitgiedsstaates ist im Rahmen der europäischen Union nicht geeignet die Fluchtgefahr zu begründen. Der Beschuldigte muss aufgrund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten jederzeit mit seiner Auslieferung rechnen. Subsidiär zu den oben genannten Haftgründen kann ebenfalls bei Tatverdacht bezüglich eines Kapitaldelikts Untersuchungshaftung angeordnet werden (§ 112 Abs. 3). Entgegen des offenen Wortlautes, bedarf es aber auch hier aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung zumindest eines nicht auszuschließenden Flucht- oder Verdunklungsverdachts. Die Anforderungen des § 112 Abs. 2 StPO sind also abgesenkt, entfallen aber nicht gänzlich.

3. Die Untersuchungshaft ist unverhältnismäßig.

Nein, das trifft nicht zu!

Als Drittes darf die Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis stehen (§§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO). Die Unverhältnismäßigkeit ist keine Haftvoraussetzung, sondern Haftausschließungsgrund. Die Bedeutung der Sache und die Rechtsfolgenerwartung sind mit den konkreten Nachteilen und Gefahren des Freiheitsentzuges für den Beschuldigten negative Auswirkungen zu vergleichen. Die große Bedeutung der Sache ergibt sich aus der Strafandrohung (lebenslänglich) und dem verletzten Rechtsgut (Leben), überwiegende Gründe für F sind nicht ersichtlich.

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AG-LE

AG-Leiter

21.8.2022, 13:22:55

Als Haftgrund besteht hier insbesondere Par. 112 Abs. 3 StPO.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.8.2022, 17:29:30

Hallo AG-Leiter, das stimmt. Allerdings ist dieser subsidiär zu den Haftgründen aus § 112 Abs. 2 StPO und § 112a StPO. Sofern also einer der anderen Haftgründe vorliegt, darf auf § 112 Abs. 3 StPO nicht mehr zurückgegriffen werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AG-LE

AG-Leiter

23.8.2022, 10:45:46

Hallo Nora, danke für Deine Antwort! Woraus soll sich diese Subsidiarität ergeben? Der Haftgrund des 112 Abs. 3 steht im Gesetz selbstständig neben 112 Abs. 2 StPO, so dass der Haftbefehl sowohl nach Wortlaut und auch Systematik sowohl auf Haftgründe des 112 Abs. 2 StPO als auch auf 112 Abs. 3 StPO gestützt werden kann. Vgl etwa KK-Graf, Rn 43 (anders soweit ersichtlich lediglich OLG Düsseldorf, NJW 1965, 2118 - dort wird allerdings eine Spezialität und gerade keine Subsidiarität des 112 Abs. 3 (damals Abs. 4) angenommen). Viele Grüße

KAR

Karolina

11.9.2022, 12:04:58

Ich finde die Formulierung, F sei Franzose und deshalb sei Fluchtgefahr anzunehmen, so eher fragwürdig. Allein aus der Nationalität Fluchtgefahr zu bejahen, ist meines Wissens unzulässig…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

13.9.2022, 15:30:39

Hallo Karolina, dies ist absolut richtig. Die Fluchtgefahr kann sich nicht allein aus der Nationalität ergeben, hier entstand dies aus dem Zusammenspiel damit, dass er schon an der deutsch-französischen Grenze war, als er aufgehalten wurde. Insbesondere bei EU-Bürgern können ausländische Nationalitäten und Kontakte nicht dieselbe Rolle spielen wie bei anderen Staaten, denn aufgrund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.6.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten muss der Beschuldigte jederzeit mit seiner Auslieferung rechnen. Wir haben einen entsprechenden Hinweis in der Aufgabe ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

dario.b

dario.b

21.6.2024, 19:32:55

In der Vertiefung steht, dass allein die gewisse Wahrscheinlichkeit einer Flucht in das EU-Ausland nicht ausreicht, vor dem Hintergrund, dass im Zweifel ein EU-Haftbefehl erwirkt werden kann. Dies dürfte doch jedenfalls derzeit vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH (Rs.: C-508/18, C-82/19, C-509/18) zu dem Erlass von europäischen Haftbefehlen durch deutsche Staatsanwälte eingeschränkt sein, oder?


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