Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten
Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
1. Juli 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein neues Gesetz ermächtigt die Gemeinde G, einzelnen Hauseigentümern die Struktur der Außenfassade vorzugeben. G verfügt gegenüber E, dass er an seiner Außenfassade Kreuze anbringen muss. Noch bevor der Verwaltungsakt bestandskräftig ist, wird das Gesetz vom BVerfG für nichtig erklärt.
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Einordnung des Falls
Rücknahme eines belastenden VAs: § 48 Abs. 1 VwVfG: Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Verwaltungsakte können nur von Gerichten aufgehoben werden.
Nein!
2. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses.
Genau, so ist das!
3. Weil die Ermächtigungsgrundlage nichtig ist, ist der an E gerichtete Verwaltungsakt rechtswidrig. G kann ihn nach § 48 VwVfG zurücknehmen.
Ja, in der Tat!
4. Dass E an seiner Außenfassade Kreuze anbringen soll, ist ein belastender Verwaltungsakt. Eine Rücknahme richtet sich deswegen nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG.
Ja!
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