Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung: Recht des Straftäters auf Resozialisierung
Recht auf Selbstbestimmung: Recht des Straftäters auf Resozialisierung
19. Mai 2025
12 Kommentare
4,8 ★ (20.084 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Strafgefangener S muss eine Freiheitsstrafe verbüßen. Ihm wird eine tägliche Pflichtarbeit als Reinigungskraft im Gefängnis zugewiesen. Diese Arbeit wird nicht vergütet.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung: Recht des Straftäters auf Resozialisierung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S unterliegt als Strafgefangener einem besonderen Gewaltverhältnis. Er kann sich nicht auf die Grundrechte berufen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass im Rahmen seiner Pflichtarbeit als Strafgefangener auch auf eine Resozialisierung des S hingewirkt wird.
Ja!
3. Das Recht auf Resozialisierung gebietet es, dass die Arbeit des S angemessene Anerkennung findet.
Genau, so ist das!
4. Das Recht auf Resozialisierung gebietet es, dass S für seine Arbeit finanziell vergütet wird.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
6.5.2023, 01:52:32
Gängige Praxis ist wohl oft finanzielle Vergütung und diese in sehr geringer Höhe. Wäre eine alleinige geringe finanzielle Vergütung ohne Haftverkürzung angemessen?

Tim Gottschalk
5.5.2025, 20:52:15
Hallo @[Raphaeljura](207944), eine derart geringe Vergütung, wie sie dem hier dargestellten Urteil zugrunde liegt, war jedenfalls nicht angemessen, wie im Fall dargestellt. In einigen Bundesländern soll diese gängige Praxis in der Folge jetzt angepasst werden. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
ChrissiCJ
6.7.2023, 14:25:15
Ergänzt doch dazu bitte die neuste Entscheidung dazu. Urt. v. 20.06.2023, Az. 2 BvR 166/16; 2 BvR 1683/17

Nora Mommsen
10.7.2023, 08:22:14
Hallo ChrissiCJ, danke für die Anregung! Das haben wir direkt ergänzt. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Mi. S.
3.2.2025, 15:39:35
@[Nora Mommsen](178057) Welche Konsequenz hat diese Rspr.?

Tim Gottschalk
5.5.2025, 20:49:42
Hallo @[Mi. S.](204099), durch die neue Entscheidung hat sich keine wesentliche Änderung der Rechtsprechung ergeben. Die Maßstäbe für die Beurteilung sind die gleichen geblieben, das BVerfG hat lediglich festgestellt, dass die aktuelle Vergütung für die Gefangenen zu gering ist. NRW, dessen Vergütung unmittelbar von der Entscheidung betroffen war, hat die Vergütung in der Konsequenz um fast 70% erhöht, die Urlaubstage für Gefangene erhöht und die Möglichkeit geschaffen, dass Gefangene durch ihre Arbeit erreichen können, dass ihnen ein Teil der Verfahrenskosten erlassen wird. Auch andere Bundesländer denken über eine Anpassung nach. Quelle: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/nach-bverfg-urteil-nrw-kuenfitg-hoeherer-lohn-fuer-gefangene Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Diaa
11.10.2023, 16:26:26
Wieso sollte die letzte Frage mit "nein" beantwortet werden, wenn eine finanzielle Vergütung doch auch von APR im Wege der Resozialisierung umfasst wird?
Hanna
13.1.2024, 15:18:47
Ich habe das jetzt so verstanden, dass es nur auf die Anerkennung der Leistung ankommt. Die kann, muss aber nicht, finanziell erfolgen. In der Erklärung findet sich als Beispiel ja auch die Verkürzung der Haftstrafe. In der Realität läuft es wohl meistens auf eine finanzielle Anerkennung hinaus, weil sie messbar und am unkompliziertesten ist
QuiGonTim
25.6.2024, 16:06:23
Im Text steht an einer Stelle, dass sich das Recht auf Resozialisierung aus der Menschenwürdegarantie in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ergebe. Im weiteren Verlauf wird es dann als Bestandteil des APR bezeichnet. Wie würde man es in der Klausr am sinnvollsten Herleiten?

Wesensgleiches Minus
9.2.2025, 20:07:05
Ich würde mich in Anlehnung an die Frage von @[QuiGonTim](133054) auch über mehr Hinweise in den Aufgaben freuen, die eine Implementierung des Stoffes in der Klausur aufzeigen und erleichtern :)

ahimes
27.4.2025, 00:19:29
Über einen Klausur Hinweis würde ich mich auch sehr freuen (:

Tim Gottschalk
5.5.2025, 16:50:36
Hallo @[QuiGonTim](133054), @[Wesensgleiches Minus](241758) und @[ahimes](191697), die Herleitung im Fall ist genau so, wie auch das BVerfG das Grundrecht in den zugrundeliegenden (und verlinkten) Entscheidungen herleitet. In der Klausur würde ich es daher grundsätzlich ähnlich machen. Natürlich kann man das noch ein bisschen ausschmücken und noch eine Definition des Sozialstaatsprinzips mit einbauen (a la "verpflichtet den Staat zu sozialer Gerechtigkeit. Diese wäre verletzt, wenn der Staat durch seine Maßnahmen dafür sorgen würde, dass der Gefangene auch nach dem Ende seiner Haft aufgrund fehlender Resozialisierung ein Leben im kriminellen Umfeld oder in Arbeitslosigkeit droht."). Die Brücke von der Menschenwürde zum APR würde ich darüber schlagen, dass das APR seinerseits eben eine Ausprägung der Menschenwürde ist. Insofern tue ich mir hier etwas schwer, einen sinnvollen Klausurhinweis für die Aufgabe zu finden. Dass man in der Klausur etwas ausführlicher sein sollte, ist denke ich der Normalfall, da wir die Probleme hier wirklich auf den Punkt bringen wollen. Und ansonsten gibt es hier kaum nennenswerte Punkte, die man da mit anbringen kann. Selbst das BVerfG führt die Herleitung nicht wesentlich weiter aus als wir im Fall. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team