Recht auf Selbstbestimmung 8: Selbstbestimmtes Sterben

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

P ist todkrank und wird nur mithilfe von Maschinen am Leben gehalten. P wünscht sich ernsthaft und ausdrücklich, dass die Behandlung eingestellt wird, damit sie sterben kann.

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Einordnung des Falls

Recht auf Selbstbestimmung 8: Selbstbestimmtes Sterben

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P darf verfassungsrechtlich grundsätzlich selbst über die Vornahme von Behandlungsmaßnahmen an ihr entscheiden.

Ja!

Die Persönlichkeit der P ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich geschützt. Umfasst ist auch die Integrität des Selbstverständnisses. Danach hat die Einzelne unterschiedliche Selbstbestimmungsrechte über wesentliche Aspekte seiner Persönlichkeit. Hieraus folgt (auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein Selbstbestimmungsrecht des Patienten bezüglich eigener medizinischer Behandlungen. Als Patientin hat P aus ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ein Selbstbestimmungsrecht bezüglich medizinischer Behandlungen. Sie darf damit über die Vornahme von Behandlungen an ihr entscheiden.
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2. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass der Wunsch der P nach Behandlungseinstellung zu respektieren ist.

Genau, so ist das!

Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt ein Anspruch, in Ruhe sterben zu können. Genau wie über andere Behandlungsmaßnahmen muss der Patient auch über die Vornahme lebensverlängernder Maßnahmen entscheiden können. P hat aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch in Ruhe sterben zu dürfen. Lebensverlängernde Maßnahmen dürfen danach nicht gegen ihren Willen vorgenommen werden. Ihr Wunsch nach Behandlungseinstellung ist danach zu respektieren.Eng verwandt mit diesen Fragestellungen sind Rechtsfragen rund um die Sterbehilfe und Sterbebegleitung. Diese Fragen werden im Rahmen des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) thematisiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW

FW

15.7.2024, 17:44:23

Hallo, Wie muss der Arzt in diesem Fall die Entscheidung des Patienten konkret berücksichtigen, sodass er sich nicht wegen Tötung auf Verlangens nach § 216 StGB strafbar macht? Ein Abstellen der Maschinen, was unmittelbar zum Tod führt, würde ja in dem Fall den Tatbestands des § 216 StGB verwirklichen. Demnach müsste - damit Tatherrschaft beim Patienten liegt - ja gerade dieser den finalen Akt selbst vornehmen, z.B. durch ein eigenhändiges Ausschalten oder ggf. mittels einer Fernbedienung. Weiß jemand zufällig, wie das in der Praxis gehandhabt wird? Würde mich sehr interessieren.

TI

Timurso

16.7.2024, 11:14:24

Ich meine, dass man in solchen Fällen von einem Unterlassen ausgeht und der Behandlungsvertrag, aus dem die

Garantenstellung

resultiert, mit der ernsthaften, ausdrücklichen und endgültigen Entscheidung des Patienten endet.


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