Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht auf Selbstbestimmung 8: Selbstbestimmtes Sterben
Recht auf Selbstbestimmung 8: Selbstbestimmtes Sterben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist todkrank und wird nur mithilfe von Maschinen am Leben gehalten. P wünscht sich ernsthaft und ausdrücklich, dass die Behandlung eingestellt wird, damit sie sterben kann.
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Einordnung des Falls
Recht auf Selbstbestimmung 8: Selbstbestimmtes Sterben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. P darf verfassungsrechtlich grundsätzlich selbst über die Vornahme von Behandlungsmaßnahmen an ihr entscheiden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, dass der Wunsch der P nach Behandlungseinstellung zu respektieren ist.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
15.7.2024, 17:44:23
Hallo, Wie muss der Arzt in diesem Fall die Entscheidung des Patienten konkret berücksichtigen, sodass er sich nicht wegen Tötung auf Verlangens nach § 216 StGB strafbar macht? Ein Abstellen der Maschinen, was unmittelbar zum Tod führt, würde ja in dem Fall den Tatbestands des § 216 StGB verwirklichen. Demnach müsste - damit Tatherrschaft beim Patienten liegt - ja gerade dieser den finalen Akt selbst vornehmen, z.B. durch ein eigenhändiges Ausschalten oder ggf. mittels einer Fernbedienung. Weiß jemand zufällig, wie das in der Praxis gehandhabt wird? Würde mich sehr interessieren.
Timurso
16.7.2024, 11:14:24
Ich meine, dass man in solchen Fällen von einem Unterlassen ausgeht und der Behandlungsvertrag, aus dem die Garantenstellung resultiert, mit der ernsthaften, ausdrücklichen und endgültigen Entscheidung des Patienten endet.