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Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich des Unfallhergangs mit Nichtwissen
Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich des Unfallhergangs mit Nichtwissen
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K klagt nach einem Autounfall mit E gegen Haftpflichtversicherung V. Versicherungsnehmer N hatte seinen PKW vor dem Unfall an E verkauft, der unter falschem Namen auftrat. K kann nur den Namen des Unfallgegners nennen, den dieser vor Ort angab. V kann E unter keinem dieser Namen erreichen und bestreitet den Unfall mit Nichtwissen.
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Einordnung des Falls
Erklärung des Kfz-Haftpflichtversicherers hinsichtlich des Unfallhergangs mit Nichtwissen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ansprüche gegen den Unfallgegner nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte auch direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da nur N einen Versicherungsvertrag mit V geschlossen hat, muss V für Schäden nach der Veräußerung an E nicht mehr einstehen.
Nein!
3. K muss grundsätzlich hinsichtlich aller in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen das Unfallereignis darlegen und beweisen.
Genau, so ist das!
4. K muss den Beweis über das Unfallereignis aber nur führen, wenn V dieses wirksam bestreitet.
Ja, in der Tat!
5. Wenn K den Unfallhergang substanziiert darlegt, muss V diesen im Grundsatz auch substanziiert bestreiten, um die Beweisbedürftigkeit herbeizuführen.
Ja!
6. Die bloße Erklärung, eine Tatsache nicht zu kennen, die substanziiert vorgetragen wurde, ist ausgeschlossen.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Obwohl V bzw. ihre Organe den Unfallhergang nicht wahrgenommen haben, trifft sie insoweit über § 138 Abs. 4 ZPO hinaus eine Erkundigungspflicht.
Ja, in der Tat!
8. Wenn V ihrer Erkundigungspflicht nachkommt, aber keine Informationen über den Unfallhergang erhält, darf sie diesbezüglich trotzdem ihr Nichtwissen erklären.
Ja!
9. V hat ihrer Erkundigungspflicht genügt, indem sie versucht hat, E unter den von K und N genannten Namen zu kontaktieren.
Genau, so ist das!
10. V darf bezüglich des Unfalls ihr Nichtwissen erklären. K muss nunmehr Beweis über den Unfallhergang führen.
Ja, in der Tat!
11. Erklärt eine Partei ihr Nichtwissen über eine relevante Tatsache, ist das im Urteil in den Tatbestand aufzunehmen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell
5.3.2022, 19:08:51
Tipp, um sich Diskussionen mit dem Korrektor zu sparen: die Stelle der Akte in einer Klammer zitieren, wegen der man ein Nichtbestreiten/nachträgliches Unstreitigstellen annimmt. Hab das mehr als einmal gehabt, dass sich etwas entsprechendes in der Akte fand und der Lösungshinweis nicht darauf ausgerichtet war.
Philipp Paasch
9.5.2022, 16:36:32
Gehört das zum Assessorexamen?

Isabell
9.5.2022, 17:26:00
Genau ☺️
Philipp Paasch
10.5.2022, 08:30:04
Hatte mich schon gewundert bei Akte. 😄 okay, super danke für den Hinweis Isabell. 😊
MTT
28.7.2022, 08:02:46
Auch wenn dieser Sachverhalt nicht so komplex ist, fände ich es sehr hilfreich, wenn ihr in Mehrpersonenverhältnissen (so, wie ihr es zum Teil schon macht) immer eine Skizze beifügen würdet, aus der sich die Beziehungen der Personen zueinander ergeben. Dann lässt sich der Sachverhalt schneller und einfacher erfassen. 😃

Lukas_Mengestu
3.8.2022, 13:21:05
Vielen Dank für den Hinweis, MTT. Da werden wir zukünftig gerne noch verstärkt darauf achten :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

frausummer
16.5.2023, 14:05:28
Der Kläger muss den Unfall beweisen. An welchem Punkt wird denn die Beweislastumkehr der §§ 7, 18 StVG relevant?

Carl Wagner
21.5.2023, 10:19:16
Vielen Dank für deine Frage frausummer! Die Beweislastumkehr in § 18 I 2 StVG gilt nur für das Ver
schulden (negative Formulierung "gilt nicht"). §
7 StVGhat gar keine Ver
schuldenshaftung, sondern eine reine
Gefährdungshaftung. Das äußert sich darin, dass es schon gar kein Kriterium "Ver
schulden" im §
7 StVGgibt. Ein Fahrer kann versuchen, die Vermutung des Ver
schuldens zu widerlegen (Beweislast). Ein Halter hat schon gar nicht diese Möglichkeit. Daher ist die
Gefährdungshaftung(Halter) stärker als die Fahrerhaftung, die "nur" auf vermuteten Ver
schulden basiert. Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
IsiRider
26.1.2024, 20:18:19
Wohl eher für das 2. Examen von Relevanz?

Nora Mommsen
28.1.2024, 15:24:31
Hallo IsiRider, das kann man in der Gründlichkeit wohl annehmen! Die grundsätzliche Frage, ob die Ansprüche gegenüber der Versicherung noch geltend gemacht werden können, ist aber auch fürs erste Examen relevant. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Aleks_is_Y
23.5.2024, 12:54:36
Nach dem zweiten Durchgehen durch die Aufgabe find ich, dass es sich anbieten würde diese Frage "Die bloße Erklärung, eine Tatsache nicht zu kennen, die substanziiert vorgetragen wurde, ist ausgeschlossen." um grundsätzlich zu ergänzen, da doch § 138 IV eine Abweichung vom Grundsatz der Unzulässigkeit des Bestreitens mit Nicht-Wissen darstellelt, oder? (Bei Erledigung gerne löschen)

kithorx
18.1.2025, 00:24:28
Ich bin über die Formulierung gestolpert, V treffe grundsätzlich eine Erkundigungspflicht gegenüber E. Wäre es nicht treffender, zu sagen, V trifft eine Erkundigungspflicht über E gegenüber K? V ist ja wenn überhaupt gegenüber K verpflichtet, Nachforschungen aufgrund dessen substantiierten Vortrags anzustellen.