Öffentliches Recht

Völkerrecht

Umweltvölkerrecht

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 1

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Präsidentin P des Inselstaats I hat das zähe Feilschen auf den Klimakonferenzen satt. Ihr steht das Wasser buchstäblich bis zum Halse. Das Weltgericht soll es richten! Assistent A hat rechtstheoretische Zweifel: Umweltvölkerrecht sei bloße Prinzipienreiterei und überhaupt nicht verbindlich!

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Einordnung des Falls

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Völkerrechtliche Akte sind rechtsverbindlich, wenn sie sich einer völkerrechtlich anerkannten Rechtsquelle zuordnen lassen.

Ja, in der Tat!

Genau. Verbindliches Recht entsteht, wenn es von einem zur verbindlichen Rechtsetzung befugten Organ gesetzt wird. Normgeber im Völkerrecht sind primär die Staaten, die durch ihren Konsens Recht erzeugen. Auch die Anerkennung bestimmter verbindlicher Rechtsquellen basiert auf einem entsprechenden Staatenkonsens.
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2. Völkerrechtlich anerkannte Rechtsquellen können Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut entnommen werden.

Ja!

Die völkerrechtlich anerkannten Rechtsquellen entnimmt man gemeinhin Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut, obwohl dieser nur die vom IGH anwendbaren Rechtsquellen aufzählt. Dazu gehören: Internationale Abkommen (lit. a), internationales Gewohnheitsrecht (lit. b) und allgemeine Rechtsgrundsätze (lit.c). Achtung: Die Auflistung des Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut ist nicht abschließend.

3. Hauptinstrumente des Umweltvölkerrechts sind umweltvölkerrechtliche Verträge.

Genau, so ist das!

Der Großteil umweltrelevanter Rechtssätze ergibt sich aus dem Völkervertragsrecht (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a) IGH-Statut) und ist damit völkerrechtlich verbindlich. Wichtige Beispiele sind die Klimarahmenkonvention mit ihren konkretisierenden Abkommen von Kyoto (Kyoto-Protokoll) oder Paris, die Biodiversitätskonvention oder auch das Abkommen von Montreal zum Schutz der Ozonschicht.

4. Umweltvölkerrechtliche Prinzipien sind als allgemeine Rechtsgrundsätze einzuordnen und damit verbindlich.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Rechtsverbindlichkeit völkerrechtlicher Rechtssätze hängt davon ab, ob sie sich einer der anerkannten Rechtsquellen zuordnen lassen. Dazu zählen allgemeine Rechtsgrundsätze, die sich induktiv aus Schnittmengen der nationalen Rechtsordnungen herleiten. Prinzipien stellen keine selbstständige Kategorie völkerrechtlicher Rechtsquellen dar, sodass die Zuordnung zu einer anerkannten Rechtsquelle unbenommen bleibt. Die hM verneint insbesondere eine pauschale Einordnung als allgemeine Rechtsgrundsätze. Für jedes Prinzip sind die Voraussetzungen gesondert festzustellen. Nach anderer Ansicht sollen zumindest Prinzipien, die völkerrechtliche Teilgebiete überspannen, allgemeine Rechtsgrundsätze des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) darstellen. Das wiederum steht im Widerspruch zum induktiven Ansatz zur Herleitung allgemeiner Rechtsgrundsätze.

5. Werden umweltvölkerrechtliche Prinzipien häufig in völkerrechtlichen Verträgen aufgenommen, begründet dies Völkergewohnheitsrecht.

Nein!

Völkergewohnheitsrecht entsteht, wenn eine Vielzahl von Staaten eine einheitliche Rechtspraxis teilt und diese flankiert wird von der Rechtsüberzeugung dieser Staaten, dass die Praxis als Recht gelten soll. In der Rezeption eines Prinzips in einer Vielzahl von völkerrechtlichen Verträgen manifestiert sich zwar grundsätzlich eine einheitliche Rechtspraxis. Zusätzlich müssten die Staaten hiermit aber auch die Rechtsüberzeugungzum Ausdruck bringen, vertragsunabhängig - also über den Anwendungsbereich des Vertrags hinaus - an die Norm gebunden zu sein. Dies gilt allenfalls im Einzelfall und setzt voraus, dass sie der Norm einen grundlegend normschaffenden Charakter ("fundamentally norm-creating character“, IGH, North Sea Continental Shelf, 1969, RdNr. 72) zumessen.

6. Prinzipien, die sich keiner anerkannten Rechtsquelle zuordnen lassen, stellen soft law dar.

Genau, so ist das!

Sog. soft law bezeichnet Erklärungen auf internationaler Ebene wie Leitlinien oder Absichtserklärungen, die nicht rechtsverbindlich sind. Resolutionen der UNO-Generalversammlung fallen genauso darunter wie die umweltrelevanten Deklarationen von Stockholm oder Rio. (Materielle) Rechtswirkung hängt jedoch nicht zwingend von der (formellen) Rechtsnatur ab. Denn soft law kann sehr wohl Indikator für Staatenpraxis bzw. Rechtsüberzeugungen sein und damit zur Feststellung von Rechtsnormen beitragen.
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