Öffentliches Recht

Völkerrecht

Umweltvölkerrecht

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 2

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Assistent As Zweifel sind noch nicht ganz beseitigt. A meint: Selbst wenn Umweltvölkerrecht Staaten binde, können Programmsätze und allgemeinen Pflichten Staaten kein Handeln aufzwingen. Präsidentin P hingegen will Umweltvölkerrecht vor internationalen Gerichten durchsetzen.

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Einordnung des Falls

Umweltprinzipien - Rechtstheoretischer Überblick 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aus der Verbindlichkeit einer Norm folgt der Umfang ihrer Verpflichtung.

Nein, das trifft nicht zu!

Ob eine Norm einen Staat rechtlich verpflichtet (Bindungswirkung) sagt noch nichts darüber aus, in welchem Umfang der Staat durch die Norm verpflichtet wird (Verpflichtungsgrad). Bindungswirkung und Verpflichtungsgrad bezeichnen zwei eigenständige Qualitäten einer Norm: der Verpflichtungsgrad bestimmt das „Wie“ der Geltung der Norm, die Verbindlichkeit dagegen das „Ob“. Während die Verbindlichkeit einer Norm daraus folgt, dass die Norm sich einer anerkannten Rechtsquelle zuordnen lässt, ist der Verpflichtungsgrad im Wege der Auslegung zu bestimmen. Eine Norm kann etwa auch ohne harten Rechtsbefehl verbindliches Recht darstellen; ihr Verpflichtungsgrad ist dann allerdings schwach ausgeprägt.
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2. Der Verpflichtungsgrad einer Norm bestimmt sich im Wege der Auslegung.

Ja!

Der Verpflichtungsgrad völkervertragsrechtlicher Normen bestimmt sich im Wege der Auslegung. Die Auslegung erfolgt nach Wortlaut, Telos und Systematik (vgl. Art. 31 Abs. 1 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVRK): „nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, den Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte des Ziels und Zweckes“ des Vertrages). Als ergänzendes Auslegungsmittel kommen zudem die sog. travaux préparatoires in Betracht, d.h. vorbereitende Dokumente von den Vertragsverhandlungen, die im Zweifelsfall Aufschluss über den beabsichtigten Inhalt einer Norm geben können, Art. 32 Wiener Vertragsrechtskonvention. „Hard, soft und non-obligations“ sind keine feststehenden Rechtsbegriffe, zeigen aber zweckmäßig die unterschiedlichen Verpflichtungsgrade auf. Entscheidend ist, dass Du in Zweifelsfällen den Verpflichtungsgrad sauber herleitest.

3. Der Verpflichtungsgrad einer Norm ist stärker ausgeprägt, je konkreter die Norm, je bestimmter die Adressaten und je ausdrücklicher einzelne Pflichten enthalten sind.

Genau, so ist das!

Der Verpflichtungsgrad völkervertragsrechtlicher Normen bestimmt sich im Wege der Auslegung. Insbesondere die Verwendung von Verben im Indikativ oder Imperativ, die Bestimmtheit des Adressaten und die Konkretheit der Norm sprechen für einen hohen Verpflichtungsgrad (sog. „hard obligations“). Bei schwächerem Verpflichtungsgrad liegen sog. „soft obligations“ vor. Entfalten die Normen gar keinen materiellen Verpflichtungsgrad, handelt es sich um „non-obligations“.

4. „Soft obligations“ entfalten keine Rechtswirkung.

Nein, das trifft nicht zu!

„Soft obligations“ zeichnen sich durch einen schwachen Verpflichtungsgrad aus und begründen keine eigenständigen Rechte und Pflichten. Damit entfällt ihre Rechtswirkung jedoch nicht gänzlich. Insbesondere kann ihr Gehalt bei der Auslegung von „hard obligations“ Berücksichtigung finden. Dasselbe gilt für „non-obligations“.
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