Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
8. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (14.638 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Tänzerin T lässt Fotos von sich aufnehmen. Die Stadt Hamburg benutzt diese Fotos ohne Zustimmung der T für eine Werbekampagne über die Reeperbahn. Vorher lässt die Stadt die Gesichtsproportionen der T auf den Bildern mittels Fotomontage erheblich verändern.
Diesen Fall lösen 94,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz gewährt T Rechte bezüglich der von ihr aufgenommenen Fotos.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veröffentlichung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die Bearbeitung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paul
2.10.2023, 12:10:41
Die letzte Aussage ist meines Erachtens nach unpräzise. Die Bearbeitung der Fotos an sich verletzt T noch nicht in ihrem APR, die Veröffentlichung muss hinzukommen. Die Aussage wäre nur zutreffend, wenn sie "Die Bearbeitung der Fotos und die Ermöglichung des
Zugangs zu diesen Fotos für Dritte ohne Ts Einwilligung verletzt T in ihrem APR." lauten würde.

Christopher M.
22.12.2023, 02:14:44
Ja, sehe ich auch so.
Vanilla Latte
18.2.2024, 01:53:46
Bereits die Veröffentlichung müsste doch geschützt sein, wenn sie die Fotos nur privat für sich hat anfertigen lassen und auch keine Person der Zeitgeschichte per Ähnliches ist. Das Veröffentlichen der entstellten Fotos könnte die Frage aufwerfen, ob es dann noch geschützt ist (v.a. Wenn sie dann kaum erkennbar wäre), aber ist es, weil es ihr Abbild ist, das entstellt veröffentlicht wurde.
hannabuma
1.12.2024, 23:12:17
Fallen durch KI erstellte Fotos auch unter manipulative Entstellungen? Oder ist es ein Problem, dass von Grund auf eigentlich gar kein Bild existierte, an dem die dargestellte Person ein eigenes Recht hatte und welches somit nicht entstellt werden kann? Besteht das Recht am eigenen Bild überhaupt bei durch KI erstellten Fotos?
louisaamaria
4.12.2024, 21:06:50
Gute Frage! Ich hätte wahrscheinlich darauf abgestellt, ob das KI-generierte Bild als solches erkennbar ist. Handelt es sich um ein lookalike oder deepfake würde ich vermutlich zu der Anwendung des APR gelangen. Ich finde die Situation vergleichbar mit den Konstellationen, wo Paparazzis etc heimlich und unbefugt Bilder schießen und/oder veröffentlichen (zB Caroline von Monaco). Die Anwendbarkeit ließe sich aber auch am Maßstab des § 22 KuUrhG zu messen, also ob durch das KI-Bild ein Bildnis in diesem Sinne vorliegt.

e1234
22.1.2025, 11:46:36
Die Frage ist womöglich nicht von großer Bedeutung, aber ich frage aus Interesse. Wie stünde es, wenn das Bild soweit verändert/manipuliert wird, dass eine Verknüpfung zu der ursprünglich dargestellten Person unmöglich ist?