Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Tänzerin T lässt Fotos von sich aufnehmen. Die Stadt Hamburg benutzt diese Fotos ohne Zustimmung der T für eine Werbekampagne über die Reeperbahn. Vorher lässt die Stadt die Gesichtsproportionen der T auf den Bildern mittels Fotomontage erheblich verändern.

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Einordnung des Falls

Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Grundgesetz gewährt T Rechte bezüglich der von ihr aufgenommenen Fotos.

Genau, so ist das!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt das Recht des Einzelnen auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit. Ein spezielle Ausprägung dieses Gewährleistungsgehalts stellt das Recht am eigenen Bild dar. Das Recht am eigenen Bild schützt Rechte des Einzelnen bezüglich Abbildungen seiner Person. Die Fotos stellen Abbildungen der Person der T dar. Diese werden somit das Recht am eigenen Bild gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. T hat somit grundrechtlich geschützte Rechte an den Fotos.
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2. Die Veröffentlichung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Ja, in der Tat!

Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person. Die Stadt Hamburg hat die Fotos der T ohne deren Zustimmung veröffentlicht. Sie hatte somit hier keinerlei Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen ihrer Person. Sie ist somit in ihrem Recht am eigenen Bild beeinträchtigt.

3. Die Bearbeitung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild.

Ja!

Das Recht am eigenen Bild vermittelt keinen Anspruch darauf, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder gesehen werden möchte. Es schützt aber davor, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Ob ein Abbild manipulativ entstellt ist, richtet sich nicht danach, ob es vom Betrachter als positiv oder negativ empfunden wird. Entscheidend ist vielmehr, ob der Aussagegehalt des Abbilds durch die Manipulation erheblich verändert wird. Hamburg hat Ts Gesichtsproportionen auf den Fotos erheblich verändern lassen. Dadurch erscheint T auf den Fotos erheblich anders als sie in Wirklichkeit aussieht. Der Aussagegehalt des Fotos wurde aufgrund der Manipulation bezüglich der Erscheinung der T erheblich verändert. Da die manipulierten Fotos dann ohne Ts Einwilligung Dritten zugänglich gemacht wurden, ist T durch die Bearbeitung der Fotos in ihrem Recht am eigenen Bild beeinträchtigt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paul

Paul

2.10.2023, 12:10:41

Die letzte Aussage ist meines Erachtens nach unpräzise. Die Bearbeitung der Fotos an sich verletzt T noch nicht in ihrem

APR

, die Veröffentlichung muss hinzukommen. Die Aussage wäre nur zutreffend, wenn sie "Die Bearbeitung der Fotos und die Ermöglichung des Zugangs zu diesen Fotos für Dritte ohne Ts Einwilligung verletzt T in ihrem

APR

." lauten würde.

Christopher M.

Christopher M.

22.12.2023, 02:14:44

Ja, sehe ich auch so.

VALA

Vanilla Latte

18.2.2024, 01:53:46

Bereits die Veröffentlichung müsste doch geschützt sein, wenn sie die Fotos nur privat für sich hat anfertigen lassen und auch keine Person der Zeitgeschichte per Ähnliches ist. Das Veröffentlichen der entstellten Fotos könnte die Frage aufwerfen, ob es dann noch geschützt ist (v.a. Wenn sie dann kaum erkennbar wäre), aber ist es, weil es ihr Abbild ist, das entstellt veröffentlicht wurde.


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