Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Tänzerin T lässt Fotos von sich aufnehmen. Die Stadt Hamburg benutzt diese Fotos ohne Zustimmung der T für eine Werbekampagne über die Reeperbahn. Vorher lässt die Stadt die Gesichtsproportionen der T auf den Bildern mittels Fotomontage erheblich verändern.
Diesen Fall lösen 95,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Recht am eigenen Bild 1 (Grundfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Grundgesetz gewährt T Rechte bezüglich der von ihr aufgenommenen Fotos.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veröffentlichung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
3. Die Bearbeitung der Fotos beeinträchtigt T in ihrem Recht am eigenen Bild.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Paul
2.10.2023, 12:10:41
Die letzte Aussage ist meines Erachtens nach unpräzise. Die Bearbeitung der Fotos an sich verletzt T noch nicht in ihrem
APR, die Veröffentlichung muss hinzukommen. Die Aussage wäre nur zutreffend, wenn sie "Die Bearbeitung der Fotos und die Ermöglichung des Zugangs zu diesen Fotos für Dritte ohne Ts Einwilligung verletzt T in ihrem
APR." lauten würde.
Christopher M.
22.12.2023, 02:14:44
Ja, sehe ich auch so.
Vanilla Latte
18.2.2024, 01:53:46
Bereits die Veröffentlichung müsste doch geschützt sein, wenn sie die Fotos nur privat für sich hat anfertigen lassen und auch keine Person der Zeitgeschichte per Ähnliches ist. Das Veröffentlichen der entstellten Fotos könnte die Frage aufwerfen, ob es dann noch geschützt ist (v.a. Wenn sie dann kaum erkennbar wäre), aber ist es, weil es ihr Abbild ist, das entstellt veröffentlicht wurde.