Recht am eigenen Bild 2 (gilt auch für Prominente)

22. November 2024

4,8(8.068 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der berühmte Schlagersänger S und sein Bruder B sind zerstritten. Um S zu ärgern, veröffentlicht B ohne vorher S zu fragen, Jugendfotos von S mit Zahnspange. S wehrt sich gegen die Veröffentlichung vor Gericht.

Diesen Fall lösen 78,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Recht am eigenen Bild 2 (gilt auch für Prominente)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S kann sich vor Gericht auf sein Recht am eigenen Bild berufen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

Genau, so ist das!

Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem einzelnen Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person. S wurde vor der Veröffentlichung der Fotos nicht von B nach Zustimmung gefragt. Er hatte somit hier keinerlei Einflussmöglichkeiten bezüglich der Veröffentlichung von Abbildungen ihrer Person. Er ist somit in seinem Recht am eigenen Bild beeinträchtigt und kann sich hierauf vor Gericht berufen.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Aufgrund seiner Berühmtheit gilt das Recht am eigenen Bild für S aber nur abgeschwächt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch den Rechts am eigenen Bild gilt zunächst unabhängig davon, ob der Grundrechtsträger eine Person des öffentlichen Lebens ist. Besteht ein besonderes öffentliches Interesse an einer Person, kann dies aber gegebenenfalls einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild - z.B. im Hinblick auf die Pressefreiheit - rechtfertigen. Seine Berühmtheit macht S zwar zu einer Person des öffentlichen Lebens, an der ein erhöhtes öffentliches Interesse besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass auch S den Schutz des Rechts am eigenen Bild (Art. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) genießt. S's Recht am eigenen Bild gilt somit nicht abgeschwächt, nur weil er berühmt ist. Die Frage, ob wegen der Berühmtheit ein besonderes Interesse an der Veröffentlichung eines Fotos besteht, ist auf Rechtfertigungsebene zu prüfen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REA🇺🇦

RealOmnimodo 🇺🇦

15.7.2022, 18:29:13

Angesichts der „mittelbaren Drittwirkung“ der Grundrechte ist es m.E. nicht ganz richtig davon zu sprechen, dass S sich vor Gericht auf sein

APR

berufen kann.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

2.8.2022, 13:24:16

Hallo omnimodo facturus, das Recht am eigenen Bild ist ein über § 823 Abs. 1 BGB und § 22 S.1 KunstUrhG absolut geschütztes Recht, sodass sich Personen auch vor Zivilgerichten darauf berufen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonah

Jonah

7.7.2023, 09:21:49

Liebes Team, gilt das bspw. auch für Polizisten die im Einsatz foto- oder videografiert werden?

Whale

Whale

2.7.2024, 12:22:48

Die Polizei handelt als Staatsorgan und nicht als Privatperson, was bedeutet, dass ihre Tätigkeit rechtlich anders eingeordnet wird als die von Privatpersonen. Beamte behalten zwar ihre Persönlichkeitsrechte, müssen jedoch Einschränkungen hinnehmen, wenn sie ihre öffentliche Rolle ausüben. Grundsätzlich würde ich hier zunächst über das Kunsturhebergesetz gehen, da es spezieller ist, als das

APR

bzw. eine Konkretisierung davon. Gemäß § 22 (KUG) darf die Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen. Allerdings erlaubt § 23 KUG das Fotografieren ohne Zustimmung, wenn die Personen nur „Beiwerk“ sind, als „relative Personen der Zeitgeschichte“ auftreten oder auch im Zusammenhang mit öffentlichen Ereignissen stehen (Versammlungen). Daher wird die Abbildung von Beamten in der Öffentlichkeit häufig zulässig sein, wenn sie im Kontext von Ereignissen von öffentlichem Interesse erscheinen. Diese Feststellung könnte selbstverständlich im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung getroffen werden (

APR

gg. Pressefreiheit zB).

Whale

Whale

2.7.2024, 12:27:01

Interessant ist in diesem Kontext auch die Diskussion um Aufnahmen von Einsätzen, die fernab öffentlicher Veranstaltungen erfolgen. In der Verwaltungspraxis wird dies immer noch als „Gefahr des unberechtigten Vorwurfs rechtswidrigen Tätigwerdens“ eingestuft, sodass auch Maßnahmen gegen den Aufnehmenden eingeleitet werden können. Solch ein pauschaler

Gefahrenverdacht

ist aber widersprüchlich (Gusy). Die Kritik am Staat trifft letztlich immer verantwortliche Personen. Deshalb darf sie, wenn insbesondere grundrechtlich geboten, nicht unter Hinweis auf private Rechte der Amtsträger unterbunden werden.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen