Öffentliches Recht
Grundrechte
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Recht am eigenen Bild 2 (gilt auch für Prominente)
Recht am eigenen Bild 2 (gilt auch für Prominente)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der berühmte Schlagersänger S und sein Bruder B sind zerstritten. Um S zu ärgern, veröffentlicht B ohne vorher S zu fragen, Jugendfotos von S mit Zahnspange. S wehrt sich gegen die Veröffentlichung vor Gericht.
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Einordnung des Falls
Recht am eigenen Bild 2 (gilt auch für Prominente)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S kann sich vor Gericht auf sein Recht am eigenen Bild berufen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund seiner Berühmtheit gilt das Recht am eigenen Bild für S aber nur abgeschwächt.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
RealOmnimodo 🇺🇦
15.7.2022, 18:29:13
Angesichts der „mittelbaren Drittwirkung“ der Grundrechte ist es m.E. nicht ganz richtig davon zu sprechen, dass S sich vor Gericht auf sein
APRberufen kann.
Nora Mommsen
2.8.2022, 13:24:16
Hallo omnimodo facturus, das Recht am eigenen Bild ist ein über § 823 Abs. 1 BGB und § 22 S.1 KunstUrhG absolut geschütztes Recht, sodass sich Personen auch vor Zivilgerichten darauf berufen können. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonah
7.7.2023, 09:21:49
Liebes Team, gilt das bspw. auch für Polizisten die im Einsatz foto- oder videografiert werden?
Whale
2.7.2024, 12:22:48
Die Polizei handelt als Staatsorgan und nicht als Privatperson, was bedeutet, dass ihre Tätigkeit rechtlich anders eingeordnet wird als die von Privatpersonen. Beamte behalten zwar ihre Persönlichkeitsrechte, müssen jedoch Einschränkungen hinnehmen, wenn sie ihre öffentliche Rolle ausüben. Grundsätzlich würde ich hier zunächst über das Kunsturhebergesetz gehen, da es spezieller ist, als das
APRbzw. eine Konkretisierung davon. Gemäß § 22 (KUG) darf die Veröffentlichung von Bildern nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen erfolgen. Allerdings erlaubt § 23 KUG das Fotografieren ohne Zustimmung, wenn die Personen nur „Beiwerk“ sind, als „relative Personen der Zeitgeschichte“ auftreten oder auch im Zusammenhang mit öffentlichen Ereignissen stehen (Versammlungen). Daher wird die Abbildung von Beamten in der Öffentlichkeit häufig zulässig sein, wenn sie im Kontext von Ereignissen von öffentlichem Interesse erscheinen. Diese Feststellung könnte selbstverständlich im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung getroffen werden (
APRgg. Pressefreiheit zB).
Whale
2.7.2024, 12:27:01
Interessant ist in diesem Kontext auch die Diskussion um Aufnahmen von Einsätzen, die fernab öffentlicher Veranstaltungen erfolgen. In der Verwaltungspraxis wird dies immer noch als „Gefahr des unberechtigten Vorwurfs rechtswidrigen Tätigwerdens“ eingestuft, sodass auch Maßnahmen gegen den Aufnehmenden eingeleitet werden können. Solch ein pauschaler
Gefahrenverdachtist aber widersprüchlich (Gusy). Die Kritik am Staat trifft letztlich immer verantwortliche Personen. Deshalb darf sie, wenn insbesondere grundrechtlich geboten, nicht unter Hinweis auf private Rechte der Amtsträger unterbunden werden.