Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
25. Januar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Snuggles und Dennis sind Gesellschafter der Flugtaxi-OHG. S ruft bei G an und möchte bei ihr die notwendigen Bauteile bestellen. G hält Flugtaxis für Quatsch und ein Scheitern der OHG für eine Frage der Zeit. Sie verlangt daher von Snuggles, dass er noch am Telefon für alle aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche gegen die OHG bürgt.
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Einordnung des Falls
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn für den Bürgen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) ist, greifen die besonderen Vorschriften der §§ 349, 350 HGB. Der Bürge ist dann weniger schutzbedürftig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für S ist die Bürgschaft ein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. S kann die Bürgschaftserklärung für die aus dem Kaufvertrag mit G entstehenden Forderungen für die Flugtaxi-OHG mündlich abgeben (§ 766 BGB, § 350 HGB).
Ja!
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