Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Snuggles und Dennis sind Gesellschafter der Flugtaxi-OHG. S ruft bei G an und möchte bei ihr die notwendigen Bauteile bestellen. G hält Flugtaxis für Quatsch und ein Scheitern der OHG für eine Frage der Zeit. Sie verlangt daher von Snuggles, dass er noch am Telefon für alle aus dem Vertrag entstehenden Ansprüche gegen die OHG bürgt.
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Einordnung des Falls
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (OHG-Gesellschafter)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn für den Bürgen die Bürgschaft ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) ist, greifen die besonderen Vorschriften der §§ 349, 350 HGB. Der Bürge ist dann weniger schutzbedürftig.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für S ist die Bürgschaft ein Handelsgeschäft (§ 343 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
3. S kann die Bürgschaftserklärung für die aus dem Kaufvertrag mit G entstehenden Forderungen für die Flugtaxi-OHG mündlich abgeben (§ 766 BGB, § 350 HGB).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nico
24.2.2022, 19:01:07
Inwieweit würde die Absicherung per Bürgschaft denn hier Sinn ergeben, wenn Snuggles als Gesellschafter der OHG doch sowieso schon ohne Bürgschaft persönlich haftet gem. § 128 I HGB?
Lukas_Mengestu
28.2.2022, 11:10:38
Hallo NiC.-, in der Tat hätte G hier letztlich keinen Vorteil von der Bürgschaft. Denn der persönlich-haftende OHG-Gesellschafter haftet bereits nach § 128 Abs. 1 HGB nicht-subsidiär für Gesellschaftsschulden und kann unmittelbar von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Aber auch sonst ist die praktische Bedeutung des § 349 HGB eher gering, da Bürgschaften ohnehin als selbstschuldnerische Bürgschaft (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB) vereinbart werden und damit der Einwand der Vorausklage entfällt (vgl. Maultzsch, in: MüKo-HGB, 5.A. 2021, § 349 RdNr. 2). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team