Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Allgemeine Regeln für Handelsgeschäfte (§§ 343-372 HGB)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Erstreckung der Formerfordernisse auf eine Vollmacht)
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Erstreckung der Formerfordernisse auf eine Vollmacht)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kaufmann Ks Tochter T studiert in Kassel Promenadologie. Da K momentan reiseunfähig ist, erteilt er seinem in Kassel wohnenden Freund V mündlich Vollmacht für die Erteilung einer Bürgschaft für die Mietforderungen des Vermieters gegen seine Tochter. V gibt schriftlich für K die Bürgschaftserklärung gegenüber dem Vermieter ab.
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Einordnung des Falls
Form der Bürgschaftserklärung, 350 HGB (Erstreckung der Formerfordernisse auf eine Vollmacht)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bedarf der Form, der auch die Bürgschaftserklärung unterliegt (§ 167 Abs. 2 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bürgschaft stellte für K ein Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB) dar, sodass die Bürgschaftserklärung formfrei abgegeben werden konnte (§ 350 HGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. K konnte die Vollmacht zur Abgabe der Bürgschaftserklärung formfrei erteilen (§ 167 Abs. 2 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura
3.1.2024, 14:05:46
Müsste dann K auch die Genehmigung für die
schwebend unwirksame Bürgschaftserklärung ebenfalls schriftlich erteilen? Das wäre ja sonst nur konsequent oder stellt man dann drauf ab, dass durch die Genehmigung die Warnfunktion umfangreich gewahrt wurde?