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Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung
24. März 2026
4 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mitgliedstaat N setzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht um. N ist der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Regelungen die Ziele der Richtlinie bereits durch richtlinienkonforme Auslegung erreichen können.
Diesen Fall lösen 84,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
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