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Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung

Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung

20. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mitgliedstaat N setzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht um. N ist der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Regelungen die Ziele der Richtlinie bereits durch richtlinienkonforme Auslegung erreichen können.

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Einordnung des Falls

Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mitgliedstaat N ist verpflichtet, die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.

Ja!

Der Richtlinie liegt ein zweistufiges Regelungskonzept zugrunde. Auf der ersten Stufe wird die Richtlinie erlassen und richtet sich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV an die Mitgliedstaaten. Auf der zweiten Stufe müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umsetzen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ergibt primärrechtlich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 4 Abs. 3 EUV. Mitgliedstaat N ist als Adressatin der Richtlinie verpflichtet die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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2. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung durch Erlass eines Umsetzungsaktes auch dann verpflichtet, wenn die Ziele der Richtlinie bereits hinreichend durch geltende Vorschriften im nationalen Recht verwirklicht sind.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Umsetzung einer Richtlinie in nationales Recht verlangt grundsätzlich nicht, dass die Bestimmungen der Richtlinie in einer bestimmter Handlungsform wiedergegeben werden. Art. 288 Abs. 3 AEUV überlässt den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und Mittel der Umsetzung. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung durch Erlass eines Umsetzungsaktes daher nicht verpflichtet, wenn die Ziele der Richtlinie bereits hinreichend im nationalen Recht verwirklicht sind. Eine Umsetzung, die sich nur auf bereits bestehende nationale Bestimmungen stützt, ist jedoch nur in engen Grenzen zulässig.

3. Die Umsetzung der Richtlinienziele im nationalen Recht muss dem Gebot der praktischen Wirksamkeit genügen.

Ja, in der Tat!

Die nationalen Bestimmungen, mit denen eine Richtlinie umgesetzt wird, müssen den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit entsprechen. Die Umsetzung im nationalen Recht muss so gestaltet sein, dass eine bestimmte, klare und durchschaubare Rechtslage besteht. Soweit Richtlinien Ansprüche des Einzelnen begründen und den Schutz von Unionsbürgern zum Ziel haben, gelten insoweit besonders hohe Anforderungen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Bürger die Möglichkeit haben, von dem Richtlinieninhalt Kenntnis zu erlangen und von ihren Rechten verlässlich Gebrauch zu machen.

4. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zielt darauf ab, den Unionsbürgern Rechte zu verleihen.

Ja!

Die Richtlinie hat das Ziel, die Unionsbürger in der Rolle als Verbraucher beim Kauf durch Verträge zu schützen, für die das Recht anderer Mitgliedstaaten gilt. Aufgrund dieser Zielrichtung der Richtlinie sind besondere Anforderungen an die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu stellen.

5. Mitgliedstaat N kommt seiner Umsetzungspflicht nach, wenn sich die Ziele der Richtlinie nur durch eine richtlinienkonforme Auslegung der bestehenden Bestimmungen erreichen lassen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV ist erfüllt, wenn die Richtlinie durch zwingende Rechtsvorschriften umgesetzt wurde oder die Ziele durch einen allgemeinen Rechtsrahmen erreicht werden. Erforderlich ist stets das Bestehen einer bestimmten, klaren und durchschaubaren Rechtslage. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn sich die Vorgaben einer Richtlinie im nationalen Recht nur durch richtlinienkonforme Auslegung realisieren lassen. Denn das Gebot richtlinienkonformer Auslegung richtet sich an den nationalen Richter. Eine solche "Umsetzung" entbehrt der erforderlichen Klarheit, Bestimmtheit und Rechtssicherheit - insbesondere wenn die Richtlinie darauf abzielt, Unionsbürgern Rechte zu verleihen.
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