Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mitgliedstaat N setzt die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht um. N ist der Auffassung, dass die bestehenden nationalen Regelungen die Ziele der Richtlinie bereits durch richtlinienkonforme Auslegung erreichen können.
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Einordnung des Falls
Umsetzung durch richtlinienkonforme Auslegung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mitgliedstaat N ist verpflichtet, die Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Mitgliedstaaten sind zur Umsetzung durch Erlass eines Umsetzungsaktes auch dann verpflichtet, wenn die Ziele der Richtlinie bereits hinreichend durch geltende Vorschriften im nationalen Recht verwirklicht sind.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Umsetzung der Richtlinienziele im nationalen Recht muss dem Gebot der praktischen Wirksamkeit genügen.
Ja, in der Tat!
4. Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen zielt darauf ab, den Unionsbürgern Rechte zu verleihen.
Ja!
5. Mitgliedstaat N kommt seiner Umsetzungspflicht nach, wenn sich die Ziele der Richtlinie nur durch eine richtlinienkonforme Auslegung der bestehenden Bestimmungen erreichen lassen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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