Standardfall I

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hippie H produziert in Berlin CBD Öl, um dieses in seinem Berliner Café zu vertreiben. Deutschland erlässt eine Regelung, nach welcher CBD nur noch von Apotheken vertrieben werden darf. H sieht seine Geschäftsidee gefährdet und beruft sich auf die Warenverkehrsfreiheit.

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Einordnung des Falls

Standardfall I

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit setzt voraus, dass ein grenzüberschreitender Sachverhalt betroffen ist.

Ja!

Alle Grundfreiheiten setzen ein besonderes transnationales Element voraus. Die Warenverkehrsfreiheit ist daher nur anwendbar, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Voraussetzung ist, dass grenzüberschreitende Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten betroffen sind. Hintergrund für das Erfordernis des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist, dass die Warenverkehrsfreiheit - wie alle Grundfreiheiten - auf die Verwirklichung des Binnenmarkts abzielt und deshalb nur den freien wirtschaftlichen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten schützt, nicht jedoch den rein innerstaatlichen Handel.
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2. Der vorliegende Sachverhalt weist den erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug auf. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist somit eröffnet.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus. Der grenzüberschreitende Bezug erfordert, dass die Ware die Grenze eines Mitgliedstaates überschreitet. H produziert das CBD Öl in Deutschland und vertreibt es auch nur in Deutschland. Der erforderliche grenzüberschreitende Bezug ist daher nicht gegeben. Der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit ist nicht eröffnet.
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