Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging


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K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.

Einordnung des Falls

Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Lieferung von D an K ist für eine juristische Sekunde V Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) an der Gitarre geworden.

Genau, so ist das!

Die konkludenten Einigungserklärungen der Parteien sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Ursprünglich war D Eigentümer. Eine Übereignung von D an K würde der Interessenlage der Parteien widersprechen. D kennt die genaue Vereinbarung zwischen K und V (Kauf, Miete, Eigentumsvorbehalt, etc.) nicht. Es ist im Interesse des D, durch die Lieferung auf Geheiß des V an V zu übereigenen, um seine Pflicht gegenüber V zu erfüllen. Die Weisung zur Lieferung an K stellt dabei das dingliche Angebot (§ 929 S. 1 BGB) des V dar, das D durch die Lieferung an K konkludent annimmt. V hat zu keinem Zeitpunkt Besitz erlangt (aA: der K wird mittelbarer Besitzer für V). Dies ist für die Eigentumsübertragung allerdings nicht entscheidend. Als Übergabe (§ 929 S. 1 BGB) genügt nach hM die ausgeübte Besitzverschaffungsmacht des V.

2. Durch die Lieferung des D auf Geheiß des V hat K Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

"Etwas" im Sinne von § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jedwede Verbesserung der Vermögenslage. Man kann vier Kategorien unterscheiden: (1) Rechte (z.B. Eigentum), (2) vorteilhafte Rechtsstellungen (z.B. Besitz), (3) Befreiung von Verbindlichkeiten, (4) erlange Nutzungen. V übereignet nach seinem Erwerb direkt weiter an K. Die Lieferung (durch D auf Geheiß des V) stellt ein dingliches Angebot des V dar (§ 929 S. 1 BGB), welches K durch die Entgegennahme der Gitarre konkludent annimmt. K hat durch die Übergabe des D auch Besitz (§ 854 S.1 BGB) erlangt. Da V für eine juristische Sekunde selbst Eigentümer war, war er auch Berechtigter.

3. K hat Eigentum und Besitz an der Gitarre durch Leistung des D erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Aus dem Vertrag zugunsten Dritter( §328 Abs. 1 BGB) können sowohl V als auch K Leistung an K verlangen (§ 335 BGB). D ist gegenüber beiden verpflichtet. Aus Empfängersicht könnten sowohl V als auch K eine Leistung erkennen. Wertungstechnisch ist für die hM entscheidend, dass D in einem „normalen“ Anweisungsverhältnis (d.h. ohne dass K einen eigenen Anspruch gegen D hat) die Sache nicht von K kondizieren könnte. Die Rechtsstellung des K solle sich durch die Rechtsverstärkung infolge des Vertrags zugunsten Dritter nicht verschlechtern. K solle auch hier nicht der Kondiktion ausgesetzt sein. Die hM erkennt deshalb auf Strecken-Leistungen D-V und V-K.

4. K hat Eigentum und Besitz durch Leistung des V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Zweckbestimmung der Leistung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Das Vorliegen einer Leistung ist aus der objektiven Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) zu beurteilen. Aus dem Vertrag zugunsten Dritter( §328 Abs. 1 BGB) können sowohl V als auch K Leistung an K verlangen (§ 335 BGB). D ist gegenüber beiden verpflichtet. Aus Empfängersicht könnten sowohl V als auch K eine Leistung erkennen. Wertungstechnisch ist für die hM entscheidend, dass D in einem „normalen“ Anweisungsverhältnis (d.h. ohne dass K einen eigenen Anspruch gegen D hat) die Sache nicht von K kondizieren könnte. Die Rechtsstellung des K solle sich durch die Rechtsverstärkung infolge des Vertrags zugunsten Dritter nicht verschlechtern. K solle auch hier nicht der Kondiktion ausgesetzt sein. Die hM erkennt deshalb auf Strecken-Leistungen D-V und V-K. V erfüllt seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, indem er durch seine „verstärkte Weisung“ K Besitz und Eigentum an der Gitarre verschafft.

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DO

Domenic

10.11.2021, 11:06:13

In der Erklärung der Aufgabe steht, dass aus dem

Vertrag zugunsten Dritter

sowohl V als auch K Leistung an „K“ verlangen können. Meint ihr damit vielleicht vielmehr den D?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.11.2021, 11:22:26

Hallo Domenic, vielen Dank für die Nachfrage. Auch wenn dies auf den ersten Anschein etwas verwirrend wirkt, stimmt der Antworttext hier. D ist hier ja zur Lieferung der Gitarre verpflichtet. V und K haben beide ein Interesse daran, dass diese an K geliefert wird. Da hier ein

Vertrag zugunsten Dritter

vorliegt, hat das Forderungsrecht nicht nur V als Vertragspartner des D, sondern auch K als Begünstigter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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