Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
4. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
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Einordnung des Falls
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Lieferung von D an K ist für eine juristische Sekunde V Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) an der Gitarre geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Lieferung des D auf Geheiß des V hat K Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat Eigentum und Besitz an der Gitarre durch Leistung des D erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. K hat Eigentum und Besitz durch Leistung des V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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