Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
23. Mai 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (15.669 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
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Einordnung des Falls
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Lieferung von D an K ist für eine juristische Sekunde V Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) an der Gitarre geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Lieferung des D auf Geheiß des V hat K Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat Eigentum und Besitz an der Gitarre durch Leistung des D erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. K hat Eigentum und Besitz durch Leistung des V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Domenic
10.11.2021, 11:06:13
In der Erklärung der Aufgabe steht, dass aus dem
Vertrag zugunsten Drittersowohl V als auch K Leistung an „K“ verlangen können. Meint ihr damit vielleicht vielmehr den D?

Lukas_Mengestu
10.11.2021, 11:22:26
Hallo Domenic, vielen Dank für die Nachfrage. Auch wenn dies auf den ersten Anschein etwas verwirrend wirkt, stimmt der Antworttext hier. D ist hier ja zur Lieferung der Gitarre verpflichtet. V und K haben beide ein Interesse daran, dass diese an K geliefert wird. Da hier ein
Vertrag zugunsten Drittervorliegt, hat das Forderungsrecht nicht nur V als Vertragspartner des D, sondern auch K als Begünstigter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

LS2024
24.7.2024, 13:46:42
Die Ausführungen zum
Geheißerwerberscheinen mir sehr fragwürdig. Wieso sollte der Versprechende dem Versprechensempfänger Eigentum verschaffen wollen? Er ist dazu nicht verpflichtet. Vielmehr ist er zur Leistung an einen Dritten verpflichtet. Wenn er aber dem Versprechensempfänger das Eigentum schon übertragen hat, dann kann er nicht mehr an den Dritten Eigentum übertrag und damit nicht mehr an den Dritten leisten. Wäre es tatsächlich so wie hier in der Lösung beschrieben bestünde also weiterhin ein Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden auf Übergabe und
Übereignungder Gitarre aus § 433 I BGB iVm §
328 BGB. Ich bezweifle dass der Versprechende sich darauf einlassen würde.
Dogu
7.8.2024, 18:23:13
Deine letzte Aussage stimmt so aber definitiv auch nicht: Dann wäre es ja die Leistung eines Dritten (Versprechensempfänger) an den Gläubiger nach § 267 I 1 BGB. In dem Fall würde der Anspruch gegen den Versprechenden aber auch erlöschen.
benjaminmeister
12.1.2025, 17:53:44
Ich finde die Ausführungen zur ersten Frage/dem
Geheißerwerbebenfalls nicht richtig. Was interessiert es den Versprechenden, was die Vereinbarungen zwischen dem Versprechensempfänger und dem Zuwendungsempfänger sind? Was der Versprechende zu leisten hat, ergibt sich ja beim echten
Vertrag zugunsten Dritterschon aus seinem
Deckungsverhältniszum Versprechensempfänger (dauerhafte
Übereignungoder nur Miete). Wenn ein
echter Vertrag zugunsten Drittervorliegt, wird der Versprechende durch die Leistung an den Zuwendungsempfänger auch sehr wohl von seiner
Leistungspflichtfrei. Selbst wenn man das nicht so sieht, würde hier wenigstens eine Empfangsermächtigung §§ 362 Abs. 2, 185 vorliegen, wodurch der Versprechende ebenfalls von seiner
Leistungspflichtfrei wird. Wenn man dem folgt, stellt sich auch das eigentlich zu thematisierende Problem besser heraus, dass hier die Leistung des Versprechenden (Übertragung des Eigentums an den Zuwendungsempfänger) trotzdem zum Versprechensempfänger UND zeitgleich zum Zuwendungsempfänger als Leistung gesehen werden kann! Und erst hier muss man dann wertend eingreifen und sagen, dass nach allgemeinen Regeln in den Leistungsbeziehungen rückabgewickelt werden muss. Beim Mangel des
Deckungsverhältnishat der Versprechende also einen Anspruch gegen den Versprechensempfänger, selbst wenn er auch an den Zuwendungsempfänger geleistet hat.
Matschegenga
7.2.2025, 10:42:54
Ich schließe mich den Zweifeln des Erstpostenden an. Wenn der Versprechensempfänger unbedingt Durchgangseigentum erwerben will (etwa um sich Eigentum vorbehalten zu können), dann wird er doch dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht iSd §
328 BGBeinräumen wollen. Denn wenn der Dritte vom Versprechensempfänger
Übereignungfordert und dieser dem Verlangen nachkommt, dann liegt nach dem objektivierten
Empfängerhorizonteine
dingliche Einigungunmittelbar zwischen Versprechendem und Drittem vor. Von einem Durchgangserwerb des Versprechensempfängers kann dann nicht ausgegangen werden! Mit Übergabe kommt es zu einem Direkterwerb des Dritten vom Versprechenden. Insoweit widerspricht der VZD den Interessen des Versprechensempfängers. Sagt mir gerne wo ich falsch liege.

LS2024
7.2.2025, 13:25:44
Da hast du für diesen Fall im Ergebnis Recht @[Dogu](137074). Aber dieses Ergebnis kennt ja der Versprechende im Moment der Übergabe noch nicht. Und auf diesen Moment kommt es für die Auslegung seiner Willenserklärung an. Laut Subsumtion weiß der Versprechende nicht, ob der Versprechensempfänger dem Dritten lediglich Besitz, einen Eigentumsvorbehalt, oder Eigentum verschaffen möchte. Dann kann er gerade nicht darauf vertrauen, dass
Erfüllungüber § 276 I 1 BGB eintritt. Wenn der Versprechensempfänger dem Dritten dann nämlich tatsächlich nur Besitz einräumt, dann hat der Dritte weiterhin den
Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag (oder einen
Nacherfüllungsanspruch, wenn man fehlendes Eigentum als
Rechtsmangeleinordnet). Insofern kann es also nicht im Interesse des Versprechenden sein, an den Versprechensempfänger zu übereignen. Wenn der Versprechende also Rechtsstreitigkeiten vorbeugen möchte, dann wird er kein Eigentum an den Versprechensempfänger übertragen (Vorbehaltlich anderweitiger Absicherungen, für die im Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte bestehen). Angesichts dieser Interessenlage halte ich eine
konkludente Einigung zur
Übereignungfür ausgeschlossen. Selbst wenn der Versprechende nun wüsste, dass der Versprechensempfänger dem Dritten
Übereignungschuld
et, verstehe ich nicht, wieso es dem Interesse des Versprechenden entsprechen sollte, das Risiko vertragswidrigen Verhaltens des Versprechensempfängers zu tragen.

Juraddicted
3.1.2025, 19:14:34
Stellen diese Konstellationen immer Verträge zu Gunsten
Dritterdar? und wenn ja, sollte man das in der Klausur auch so erwähnen? Mir wird das hier erstmalig als solcher angezeigt. Vielen Dank :)
Niro95
27.1.2025, 18:09:12
Nur wenn ein eigenes Forderungsrecht des K besteht, lies § 328 I BGB. Das war in den vorherigen Fällen nicht so :)
pactasuntservanda04
25.4.2025, 23:09:16
Das heißt D muss sich mit seinem Bereicherungsanspruch immer an V halten?