Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese noch von D kaufen. Er vereinbart mit D, dass D die Gitarre an K liefert und K diese von D direkt verlangen kann (Vertrag zugunsten Dritter, § 328 Abs. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
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Einordnung des Falls
Dreipersonenverhältnisse, bei denen es schwierig zu bestimmen ist, von wem die Leistung an wen genau ging
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Lieferung von D an K ist für eine juristische Sekunde V Eigentümer (§ 929 S.1 BGB) an der Gitarre geworden.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Lieferung des D auf Geheiß des V hat K Besitz und Eigentum an der Gitarre "erlangt" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. K hat Eigentum und Besitz an der Gitarre durch Leistung des D erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein!
4. K hat Eigentum und Besitz durch Leistung des V erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Domenic
10.11.2021, 11:06:13
In der Erklärung der Aufgabe steht, dass aus dem
Vertrag zugunsten Drittersowohl V als auch K Leistung an „K“ verlangen können. Meint ihr damit vielleicht vielmehr den D?
Lukas_Mengestu
10.11.2021, 11:22:26
Hallo Domenic, vielen Dank für die Nachfrage. Auch wenn dies auf den ersten Anschein etwas verwirrend wirkt, stimmt der Antworttext hier. D ist hier ja zur Lieferung der Gitarre verpflichtet. V und K haben beide ein Interesse daran, dass diese an K geliefert wird. Da hier ein
Vertrag zugunsten Drittervorliegt, hat das Forderungsrecht nicht nur V als Vertragspartner des D, sondern auch K als Begünstigter. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
LS2024
24.7.2024, 13:46:42
Die Ausführungen zum
Geheißerwerberscheinen mir sehr fragwürdig. Wieso sollte der Versprechende dem Versprechensempfänger Eigentum verschaffen wollen? Er ist dazu nicht verpflichtet. Vielmehr ist er zur Leistung an einen Dritten verpflichtet. Wenn er aber dem Versprechensempfänger das Eigentum schon übertragen hat, dann kann er nicht mehr an den Dritten Eigentum übertrag und damit nicht mehr an den Dritten leisten. Wäre es tatsächlich so wie hier in der Lösung beschrieben bestünde also weiterhin ein Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden auf
Übergabe und Übereignungder Gitarre aus § 433 I BGB iVm § 328 BGB. Ich bezweifle dass der Versprechende sich darauf einlassen würde.
Dogu
7.8.2024, 18:23:13
Deine letzte Aussage stimmt so aber definitiv auch nicht: Dann wäre es ja die Leistung eines Dritten (Versprechensempfänger) an den Gläubiger nach § 267 I 1 BGB. In dem Fall würde der Anspruch gegen den Versprechenden aber auch erlöschen.
benjaminmeister
12.1.2025, 17:53:44
Ich finde die Ausführungen zur ersten Frage/dem
Geheißerwerbebenfalls nicht richtig. Was interessiert es den Versprechenden, was die Vereinbarungen zwischen dem Versprechensempfänger und dem Zuwendungsempfänger sind? Was der Versprechende zu leisten hat, ergibt sich ja beim echten
Vertrag zugunsten Dritterschon aus seinem Deckungsverhältnis zum Versprechensempfänger (dauerhafte Übereignung oder nur Miete). Wenn ein echter
Vertrag zugunsten Drittervorliegt, wird der Versprechende durch die Leistung an den Zuwendungsempfänger auch sehr wohl von seiner Leistungspflicht frei. Selbst wenn man das nicht so sieht, würde hier wenigstens eine Empfangsermächtigung §§ 362 Abs. 2, 185 vorliegen, wodurch der Versprechende ebenfalls von seiner Leistungspflicht frei wird. Wenn man dem folgt, stellt sich auch das eigentlich zu thematisierende Problem besser heraus, dass hier die Leistung des Versprechenden (Übertragung des Eigentums an den Huwendungsempfänger) trotzdem zum Versprechensempfänger UND zeitgleich zum Zuwendungsempfänger als Leistung gesehen werden kann! Und erst hier muss man dann wertend eingreifen und sagen, dass nach allgemeinen Regeln in den Leistungsbeziehungen rückabgewickelt werden muss. Beim Mangel des Deckungsverhältnis hat der Versprechende also einen Anspruch gegen den Versprechensempfänger, selbst wenn er auch an den Zuwendungsempfänger geleistet hat.
fuchs_
7.10.2024, 13:25:30
Könntet ihr bitte die Buchstaben nochmal überarbeiten? Gerade bei den ohnehin schon komplizierten Mehrpersonenfällen ist es umso verwirrender, dann auch noch solche Sätze zu lesen "Es ist im Interesse des D, durch die Lieferung auf Geheiß des V an V zu übereigenen, um seine Pflicht gegenüber V zu erfüllen."
Linne_Karlotta_
8.10.2024, 17:32:37
Hallo fuchs_, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team
Juraddicted
3.1.2025, 19:14:34
Stellen diese Konstellationen immer Verträge zu Gunsten Dritter dar? und wenn ja, sollte man das in der Klausur auch so erwähnen? Mir wird das hier erstmalig als solcher angezeigt. Vielen Dank :)