Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.
Einordnung des Falls
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn B "im Besitz der Sache ist" (§ 929 S. 2 BGB), genügt für einen Eigentumserwerb die Einigung mit F über den Übergang des Eigentums.
Ja, in der Tat!
2. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Erwerber (hier: B) unmittelbaren Besitz an der Sache innehat.
Nein!
3. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung mehr zur Sache hat.
Genau, so ist das!
4. F hat B den Fernseher nach § 929 S. 2 BGB übereignet.
Ja, in der Tat!