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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.

Einordnung des Falls

Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn B "im Besitz der Sache ist" (§ 929 S. 2 BGB), genügt für einen Eigentumserwerb die Einigung mit F über den Übergang des Eigentums.

Ja, in der Tat!

Nach § 929 S. 2 BGB ist die Übergabe beim Erwerb entbehrlich, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist (Übergabe kurzer Hand oder brevi manu).

2. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Erwerber (hier: B) unmittelbaren Besitz an der Sache innehat.

Nein!

Nach § 929 S. 2 BGB genügt für einen Eigentumsübergang die Einigung über den Übergang, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Mittelbarer Besitz des Erwerbers genügt (wie bei § 929 S.1 BGB).

3. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung mehr zur Sache hat.

Genau, so ist das!

Genauso wie bei § 929 S. 1 BGB gilt für § 929 S. 2 BGB: Der Veräußerer darf keine Besitzbeziehung mehr zur Sache haben. Das heißt konkret: Er darf weder unmittelbarer Besitzer sein, noch mittelbarer Besitzer. Möglich ist allein, dass er Besitzdiener ist (denn Besitzdiener haben rechtlich keinen Besitz).

4. F hat B den Fernseher nach § 929 S. 2 BGB übereignet.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers, (3) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B ist mittelbarer Besitzer des Fernsehers (Besitzmittlungsverhältnis ist der Leihvertrag mit G). F hat keinerlei Besitzbeziehung mehr zum Fernseher. Insbesondere ist sein ursprünglich mittelbarer Besitz als Entleiher an B in dem Moment erloschen, in dem F und B die Leihe beendet und sich über die Eigentumsübertragung an F geeinigt haben.

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