Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.

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Einordnung des Falls

Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn B "im Besitz der Sache ist" (§ 929 S. 2 BGB), genügt für einen Eigentumserwerb die Einigung mit F über den Übergang des Eigentums.

Ja, in der Tat!

Nach § 929 S. 2 BGB ist die Übergabe beim Erwerb entbehrlich, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist (Übergabe kurzer Hand oder brevi manu).
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2. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Erwerber (hier: B) unmittelbaren Besitz an der Sache innehat.

Nein!

Nach § 929 S. 2 BGB genügt für einen Eigentumsübergang die Einigung über den Übergang, wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist. Mittelbarer Besitz des Erwerbers genügt (wie bei § 929 S.1 BGB).

3. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung mehr zur Sache hat.

Genau, so ist das!

Genauso wie bei § 929 S. 1 BGB gilt für § 929 S. 2 BGB: Der Veräußerer darf keine Besitzbeziehung mehr zur Sache haben. Das heißt konkret: Er darf weder unmittelbarer Besitzer sein, noch mittelbarer Besitzer. Möglich ist allein, dass er Besitzdiener ist (denn Besitzdiener haben rechtlich keinen Besitz).

4. F hat B den Fernseher nach § 929 S. 2 BGB übereignet.

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 2 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) unmittelbarer oder mittelbarer Besitz des Erwerbers, (3) vollständiger Besitzverlust des Veräußerers, (4) Berechtigung des Veräußerers. B und F haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. B ist mittelbarer Besitzer des Fernsehers (Besitzmittlungsverhältnis ist der Leihvertrag mit G). F hat keinerlei Besitzbeziehung mehr zum Fernseher. Insbesondere ist sein ursprünglich mittelbarer Besitz als Entleiher an B in dem Moment erloschen, in dem F und B die Leihe beendet und sich über die Eigentumsübertragung an F geeinigt haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Rechthaber

Rechthaber

3.5.2024, 20:46:48

Ist der mittelbare Besitz des F nicht bereits dadurch erloschen, dass B das Buch erneut verliehen hat, weil B den unmittelbaren Besitz aufgeben hat und sich durch das erneute ver

leihe

n wie der Eigentümer des Buches verhält und somit Eigenbesitz begründet ?

Maximilian Puschmann

Maximilian Puschmann

7.5.2024, 13:33:26

Hallo Marcela,  nein § 871 BGB stellt hierfür klar, dass mittelbarer Besitz auch mehrstufig ausgestaltet sein kann. Der Besitzmittler muss nicht zwingend unmittelbarer Besitzer sein, sondern kann seinerseits mittelbarer Besitzer sein. Man kann dazu "Staffelbesitz" sagen, welcher beliebig viele Stufen aufweisen kann.  Hier hast du vielleicht an Konstellationen des gutgläubigen Erwerbs gedacht, wenn der B den G den Fernseher verkauft hätte und sich als Eigentümer geriert hätte.  Beste Grüße Max – für das Jurafuchs-Team


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