Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn B "im Besitz der Sache ist" (§ 929 S. 2 BGB), genügt für einen Eigentumserwerb die Einigung mit F über den Übergang des Eigentums.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Erwerber (hier: B) unmittelbaren Besitz an der Sache innehat.
Nein!
3. § 929 S. 2 BGB setzt voraus, dass der Veräußerer keinerlei Besitzbeziehung mehr zur Sache hat.
Genau, so ist das!
4. F hat B den Fernseher nach § 929 S. 2 BGB übereignet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Rechthaber
3.5.2024, 20:46:48
Ist der mittelbare Besitz des F nicht bereits dadurch erloschen, dass B das Buch erneut verliehen hat, weil B den unmittelbaren Besitz aufgeben hat und sich durch das erneute ver
leihen wie der Eigentümer des Buches verhält und somit Eigenbesitz begründet ?
Maximilian Puschmann
7.5.2024, 13:33:26
Hallo Marcela, nein § 871 BGB stellt hierfür klar, dass
mittelbarer Besitzauch mehrstufig ausgestaltet sein kann. Der
Besitzmittlermuss nicht zwingend un
mittelbarer Besitzer sein, sondern kann seinerseits
mittelbarer Besitzer sein. Man kann dazu "Staffelbesitz" sagen, welcher beliebig viele Stufen aufweisen kann. Hier hast du vielleicht an Konstellationen des gutgläubigen Erwerbs gedacht, wenn der B den G den Fernseher verkauft hätte und sich als Eigentümer geriert hätte. Beste Grüße Max – für das Jurafuchs-Team