Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex


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Jurafuchs

Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.

Einordnung des Falls

Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. "Niedrige Beweggründe" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) sind eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte höchststrafwürdige Tötungsantriebe.

Ja!

Neben den tatbestandlich konkretisierten mordtypischen Motiven und Absichten der ersten Gruppe (Mordlust, geschlechtliche Befriedigung und Habgier) und dritten Gruppe (Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) enthält § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB mit den niedrigen Beweggründen eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte höchststrafwürdige Tötungsantriebe. Durch ihren Auffangcharakter hat sie rechtspraktisch große Bedeutung.

2. T hat M aus "niedrigen Beweggründen" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) getötet.

Genau, so ist das!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. Eine Tötung aus bloßer Verärgerung über verweigerten Sex ist nicht irgendwie menschlich begreiflich, sondern erscheint als rücksichtslos egoistisch und Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des T.

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ri

ri

8.8.2021, 19:52:23

Was heißt „erfolgt anhand rechtlicher und nicht moralischer Maßstäbe“? Kann mir jemand ein Beispiel geben?

Vincent

Vincent

11.11.2021, 15:46:15

Würde mich auch interessieren!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.12.2021, 11:02:34

Hallo ihr beiden, letztlich handelt es sich auch hierbei mehr um eine Phrase, als ein trennscharfes Abgrenzungskriterium. Zum Ausdruck kommen soll dadurch, dass das Strafrecht eben nicht - wie in Zeiten des Nationalsozialismus - auf diffuse sittlich-moralische Maßstäbe abstellen darf, sondern letztlich nur auf rechtliche Gründe. Aus diesem Grund wurde in der Vergangenheit zB auch § 175 StGB abgeschafft, der Geschlechtsverkehr zwischen Männern unter Strafe stellte. Bei dem Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe verschwimmen allerdings die Grenzen zwischen Moral und Recht. Denn der BGH prüft das Vorliegen solcher Beweggründe letztlich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für den Tatantrieb von Bedeutung sind (vgl. BGH NStZ 2018, 527; NStZ 2021, 226), vornimmt. Dabei spielen letztlich die rechtlichen Vorstellungen unserer Gesellschaft durchaus eine Rolle. So wurde zB der Ehrenmord vom BGH als "niedriger Beweggrund" qualifiziert (BGH NStZ 2006, 284), während die Vorinstanz diesen im Hinblick auf den kulturellen Hintergrund des Täters noch als "nachvollziehbar" eingestuft hat. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Vorschrift nur sehr restriktiv in der Klausur angewendet werden sollte und nur, wenn der Sachverhalt entsprechend eindeutige Hinweise enthält. Mehr zu dem Thema findet ihr auch in dem Aufsatz von Kühl, Der Umgang des Strafrechts mit Moral und Sitten, JA 2009, 833 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AR

Artimes

18.3.2024, 15:00:13

Würde ich nach der Bejahung von konkreten Ausprägungen der niedrigen Beweggründe (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und/oder Habgier) noch die „sonst niedrigen Beweggründe“ prüfen? Oder reicht da immer der Verweis auf die Subsidarität und den Auffangcharakter aus?

Gruttmann

Gruttmann

18.3.2024, 21:24:39

Ich hoffe, ich verstehe deine Frage richtig. Also, wenn das Mordmerkmal der Habgier beispielsweise erfüllt wäre, und keine anderen Anhaltspunkte für eine Prüfung der sonst niedrigen Beweggründe vorliegen, musst du diese auch nicht prüfen. Der Hintergrund ist, dass "sonst niedrige Beweggründe" andere subjektive Beweggründe sind als die, die bereits im Gesetz festgelegt sind, z.B Zorn, Hass, Wut etc. Deshalb muss man die Habgier z.B. nur einmal prüfen. So hab ich es zumindest verstanden. Liebe Grüße, Gruttmann.


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