Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.
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Einordnung des Falls
Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. "Niedrige Beweggründe" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) sind eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte höchststrafwürdige Tötungsantriebe.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat M aus "niedrigen Beweggründen" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) getötet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.