Strafrecht

BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Mord, § 211 StGB

Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex

Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der 19-jährige T lernt am Faschingsdienstag 1951 die M kennen und verbringt mit ihr den Abend. M verspricht ihm Geschlechtsverkehr, verweigert diesen später aber. Es sei ihr für diese Nacht zu spät. Aus Ärger und Enttäuschung darüber erschlägt T sie mit einem Trümmerklumpen.

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Einordnung des Falls

Mordmerkmale Gruppe 1 – Verärgerung über verweigerten Sex

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. "Niedrige Beweggründe" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) sind eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte höchststrafwürdige Tötungsantriebe.

Ja!

Neben den tatbestandlich konkretisierten mordtypischen Motiven und Absichten der ersten Gruppe (Mordlust, geschlechtliche Befriedigung und Habgier) und dritten Gruppe (Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) enthält § 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB mit den niedrigen Beweggründen eine Generalklausel für nicht näher spezifizierte höchststrafwürdige Tötungsantriebe. Durch ihren Auffangcharakter hat sie rechtspraktisch große Bedeutung.
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2. T hat M aus "niedrigen Beweggründen" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 4 StGB) getötet.

Genau, so ist das!

Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Die Beurteilung erfolgt anhand rechtlicher, nicht moralischer Maßstäbe. Es sind die Gesamtumstände der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, Zorn, Wut und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. objektiv nicht mehr nachvollziehbar sind. Eine Tötung aus bloßer Verärgerung über verweigerten Sex ist nicht irgendwie menschlich begreiflich, sondern erscheint als rücksichtslos egoistisch und Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des T.
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